Autor Thema: Presseschnipsel - Rechtsextremismus  (Gelesen 107030 mal)

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Offline Gerntroll

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Sie ist sicher sauer, weil sie in den Männerknast einrücken muss. Dort fürchtet sie sicher sexuelle Belästigungen. Dabei hatte sie es sich doch anders herum vorgestellt.

Das kleine rote Teufelchen auf meiner linken Schulter fragt mich gerade ob wir ihm (wenn es soweit ist) eine Grußkarte in Regenbogenfarben schicken sollen.
« Letzte Änderung: 20. Juni 2025, 18:39:26 von Gerntroll »
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Warum muss ich nur an diese Szene denken?

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Offline Gerntroll

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Zitat
Nach Angriff auf SPD-Wahlkämpfer in Berlin: Haftstrafe für Nazi-Schläger aus Halle

Ein halbes Jahr nach dem brutalen Angriff auf zwei SPD-Wahlkämpfer in Berlin hat das Amtsgericht Tiergarten jetzt ein deutliches Zeichen gesetzt: Vier junge Männer aus Sachsen-Anhalt – darunter zwei Brüder aus Halle – wurden wegen gefährlicher Körperverletzung, Landfriedensbruchs und politisch motivierter Gewalt verurteilt.

Die Täter: Phillipp B. (20) aus Aschersleben, Elias U. (19) aus Leuna sowie die Brüder Florian K. (19) und Pascal K. (17) aus Halle (Saale). Sie waren am 14. Dezember 2024 nach Berlin gereist – nach eigener Aussage, um an einem rechten Treffen unter dem zynischen Motto „Gegen politisch motivierte Gewalt“ teilzunehmen.

Ein fataler Irrtum führte die Vier jedoch nicht nach Berlin-Lichtenberg, sondern ins ruhige Lichterfelde-Ost – mit dramatischen Folgen.

Am Bahnhof trafen sie auf die SPD-Politikerin Carolyn Macmillan (49), Fraktionsvorsitzende in der BVV Steglitz-Zehlendorf, und ihren Ehemann (50). Die beiden hatten gerade ihren Wahlkampfstand abgebaut und wollten den Bus nehmen – erkennbar an ihren roten SPD-Mützen.

Was folgte, war ein gezielter Angriff: Die jungen Männer rissen den beiden die Mützen vom Kopf, stießen sie zu Boden und traten mit ihren schweren Stiefeln nach. Zehn Passanten sollen Augenzeugen der brutalen Szenen geworden sein. Auch die eintreffenden Polizeibeamten wurden angegriffen, eine Scheibe zu Bruch geschlagen. Die Bilanz: Der Ehemann der Politikerin kam ins Krankenhaus, Beamte erlitten Schnitt- und Platzwunden sowie Knochenbrüche.

Das Gericht zeigte nun klare Kante. Richter Andreas H. verurteilte Florian K. zu zwei Jahren und acht Monaten Jugendhaft, Elias U. erhielt zwei Jahre und sechs Monate. Pascal K. (17) bekam eine Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, Phillipp B. (20) zwei Jahre – beide Strafen wurden auf sogenannte Vorbewährung ausgesprochen. In sechs Monaten wird geprüft, ob eine Bewährung infrage kommt. Bis dahin stehen beide unter der Aufsicht von Bewährungshelfern, B. muss zusätzlich 90 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.

Richter H. fand deutliche Worte: „Sie sind gezielt gegen politisch Andersdenkende vorgegangen.“ Der Prozess warf ein grelles Licht auf die zunehmende Gewaltbereitschaft junger Rechtsextremer – auch aus unserer Region.

Der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt hatte zuletzt mehrfach vor einer Radikalisierung innerhalb der rechten Szene junger Männer gewarnt. Dass drei der vier Täter aus Halle und Umgebung stammen, dürfte auch vor Ort politische und gesellschaftliche Diskussionen erneut anfachen.



https://dubisthalle.de/nach-angriff-auf-spd-wahlkaempfer-in-berlin-haftstrafe-fuer-nazi-schlaeger-aus-halle
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Offline desperado

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Machtergreifung! Bitte die korrekte Terminologie beachten!

Ja schullijung, ich gelobe in Zukunft mehr Panzerschokolade vor dem Kommentieren...
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Die Sache Drecksarbeit zieht weitere Kreise:

Zitat
Dieter Hallervorden unterzeichnet Anzeige gegen Kanzler Merz
Mit seiner Bemerkung zum Israel-Iran-Konflikt hat Kanzler Friedrich Merz für Wirbel gesorgt. In einem ZDF-Interview bezeichnete der Kanzler Israels Angriffe als "Drecksarbeit".

Nach Meinung einiger Kritiker soll sich nun die Justiz mit der Äußerung des Kanzlers befassen. Eine Strafanzeige sei beim Generalbundesanwalt und bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingereicht worden, sagte der frühere Bundestagsabgeordnete der Linken, Diether Dehm. Es gebe etwa 20 Unterzeichner, darunter der Kabarettist Dieter Hallervorden.

Merz habe sich strafbar gemacht, meint Dehm. Der Kanzler habe unter anderem gegen Artikel 26 des Grundgesetzes verstoßen. Demnach sind Handlungen, die das friedliche Zusammenleben von Völkern stören können, verfassungswidrig.

Vielleicht wäre es noch dienlich, den Verstoß gegen Strafgesetze konkret zu benennen?
« Letzte Änderung: 20. Juni 2025, 20:52:02 von Knallfrosch »
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Offline Gerntroll

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So langsam möchte ich nicht mehr alt werden. Wenn ich so sehe, wie viele ältere Menschen  abrutschen wird mir übel

Andererseits, die Situation hat die Schlingerparade der AfD heute perfekt gemacht. in einem öffentlichen Statement hat sich die Parteispitze völlig blamiert. So sehr, dass die Mitteilung ohne bunte Bilder und versteckt zwischen anderen X-Nachrichten erscheint. Die Kommentare sind oft interessant. Mein Popcorn steht bereit.

https://x.com/AfD/status/1935380910800613788
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Offline Gelehrsamer

Vielleicht wäre es noch dienlich, den Verstoß gegen Strafgesetze konkret zu benennen?
Für Leute wie Dehm und Hallervorden ist völlig ausreichend, dass deren "gesundes Volksempfinden" betroffen ist.
 
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Offline Judge Roy Bean

... und man unterliegt offensichtlich dem Irrglauben, eine Strafanzeige sei umso wirkungsvoller, je mehr sie unterzeichnet haben.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Offline Reichsschlafschaf

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umso wirkungsvoller, je mehr sie unterzeichnet haben.


Viel hilft bekanntlich viel!
„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

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Offline hair mess

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So langsam möchte ich nicht mehr alt werden. Wenn ich so sehe, wie viele ältere Menschen  abrutschen wird mir übel
Mein Vater sagte schon immer auf sich selbst bezogen, man müsse sich immer der Gefahr gewahr sein, das Alter neige dazu Einen konservativer zu machen. Wer so schon konservativ ist muss besonders aufpassen, weil das Abrutschen in die Radikalität droht.
Und auch ich merke es schon.
Das Beitreten zu Strafanzeigen zeigt wie wenig die meisten die Juristerei interessiert und sie stets diese ihren eigenen Zielen unterwerfen wollen.
Petition und Strafanzeige ist da schnell verwechselt.
Als Ziel möchte ich gerade bei H.-vorden die Selbstdarstellung sehen.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Offline theodoravontane

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Als Ziel möchte ich gerade bei H.-vorden die Selbstdarstellung sehen.

Was hat der Mann denn sonst noch? Außer einer Flasche Pommes und der Lautmalerei einer Türglocke, die eine kleine Stadt in Baden-Württemberg tatsächlich als Namen für ein Videokonferenzsystem verwendet hat, ist da doch nix. Selbst bei Palim! Palim! denkt man heute eher an und findet eine Inkarnation von Jitsi Meet.
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bisschen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

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Offline theodoravontane

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Was hat der Mann denn sonst noch?

"Bitte eine Flasche Pommes!" oder "Kennste, kennste, wa? Dit is meene Freundin, die dumme ♥♥♥!" (letzteres ist nicht von ihm, aber sinngemäß von einem seiner ebenso sich selbstüberschätzenden, unlustigen Kollegen) hatten zu ihrer Zeit wohl ihr Publikum, aber auch das ist mit ihnen älter geworden und hat vielleicht ein anderes Verständnis von Humor entwickelt. Kaum jemand lacht mit Fünfzig noch über die Sprüche, über die man, wenn überhaupt, mit Sechzehn gelacht hat.

Und wer dann nur noch mit peinlich privaten Plattitüden sein Publikum mit seinem Popanz pervers prollig penetrieren – oder absolut alberne, affige Alliterationen anstandslos ad absurdum führend vergewaltigen kann, sollte vielleicht einsehen, dass sich die eigene, als humoristisch wahrgenommene Existenz überlebt hat. Und dann mag man sich schon fragen, warum man nichts richtiges gelernt hat. Warum man unbedingt Comedian werden wollte, mit Klamauk, der einen nicht nur sprichwörtlichen Barth hat.

Dabei hat H. ja, anders als andere, mäßig begabte Witzeerzähler und Sprücheklopfer, durchaus auch die Schule des - NEIN! nicht des Lebens, sondern des politischen Kabaretts besucht. Kafkaeske Kritik am jeweils aktuellen Kasperletheater könnte ihm also bekannt sein. Aber er hat sich anders entschieden. Dass er es jetzt noch mal versucht, sei ihm angerechnet. Allein, er hat den Anschluss ans politische Geschehen verpasst und zeigt sich heute doch nur als Einer, der gerne bissig kommentieren würde, wenn er verstünde, worum es geht.

Lange Rede: Keine Ahnung. Vielleicht bleibt die Erkenntnis, dass Menschen im Alter wunderlich werden.
Wie er selbst gesagt haben soll: "Man wird alt, weil man sich von seinen Idealen verabschiedet." Dann ist er, sollte das so ein, vielleicht älter, als er denkt.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2025, 01:23:49 von theodoravontane »
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Offline Anmaron

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Zitat
Kaum jemand lacht mit Fünfzig noch über die Sprüche, über die man, wenn überhaupt, mit Sechzehn gelacht hat.

Humor vom Typ Nackte Kanone. Ich hab den ersten Teil vor einer Weile wieder geschaut, bin aber nicht weit gekommen. Was für einen Humor ich früher hatte, gruslig. Vielleicht hab ich den mit 70 wieder.

Humor heißt Feuchte. Und was zu lang feucht ist, ohne gepflegt zu werden, wird schlecht.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Am 24. Juni wird die Entscheidung in der Causa Compact gesprochen


Da issie:

Zitat
Bundesverwaltungsgericht hebt »Compact«-Verbot auf

Jürgen Elsässer hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen das Verbot seines rechtsextremen Magazins »Compact« gewehrt – mit Erfolg. Es bleibt erlaubt.
24.06.2025, 10.10 Uhr
Spoiler
Das rechtsextreme Magazin »Compact« kann weiter erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot aufgehoben, das die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) im Sommer 2024 erlassen hatte.

In Kürze mehr auf SPIEGEL.de.
wit/dpa
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https://www.spiegel.de/panorama/justiz/compact-magazin-bundesverwaltungsgericht-in-leipzig-hebt-verbot-auf-a-9da8ca80-6c22-4325-8ecb-b8a839bc4098


PM des Gerichts:

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Pressemitteilung
Nr. 48/2025 vom 24.06.2025
Bundesverwaltungsgericht hebt COMPACT-Verbot auf

Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 5. Juni 2024 ausgesprochene Verbot der COMPACT-Magazin GmbH und ihrer Teilorganisation, der CONSPECT FILM GmbH, ist rechtswidrig. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat es deshalb mit heute verkündetem Urteil aufgehoben.

Die Klägerin, die COMPACT-Magazin GmbH, gibt das monatlich erscheinende "COMPACT-Magazin für Souveränität" heraus und ist im Internet präsent. Neben einer eigenen Webseite mit einem Onlineshop veröffentlicht sie über ihren YouTube-Kanal in verschiedenen Rubriken fernsehähnliche Beiträge. Vor allem erscheint dort werktäglich eine Nachrichtensendung. Über die journalistische Tätigkeit hinaus organisiert die Klägerin Veranstaltungen und Kampagnen. Im Wahljahr 2024 tourte sie mit einer Bühne unter dem Slogan "Die blaue Welle rollt" durch verschiedene Bundesländer.

Mit der Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG fest, dass die Klägerin und ihre Teilorganisation sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden Magazins zum Ausdruck.

Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 14. August 2024 (BVerwG 6 VR 1.24 - Pressemitteilung 39/2024 ) dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung erhobenen Klage mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Im Hauptsacheverfahren hatte nunmehr auch die Klage Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vereinsgesetz anwendbar. Bedenken hieran ergeben sich weder aus der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der die Klägerin organisiert ist, noch aus dem Umstand, dass es sich bei ihr um ein Presse- und Medienunternehmen handelt. Das Vereinsgesetz bezieht in § 17 Nr. 1 ausdrücklich Gesellschaften mit beschränkter Haftung als "Wirtschaftsvereinigungen" ein, wenn diese sich - worauf die Verbotsverfügung hier gestützt ist - gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Für den vereinsrechtlichen Zugriff auf eine als Presse- und Medienunternehmen organisierte Vereinigung mangelt es zudem nicht an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Vielmehr entspricht die Differenzierung zwischen der verbotenen Organisation als solcher und den von ihr herausgegebenen Presse- und Medienerzeugnissen der Abgrenzung zwischen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG) gegenüber der Landesgesetzgebungskompetenz für das Presse- und Medienrecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht, die das von einem Kollektiv ausgehende spezifische Gefahrenpotential im Blick hat, ist "blind" für den von der jeweiligen Organisation verfolgten Zweck.

Die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Medien steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen. Der Bedeutung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen ist vielmehr bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Mit einem auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterlaufen werden. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung ist weder das Verbot der Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) betroffen noch ist der dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Ausspruch einer Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) ein gegenüber dem Vereinsverbot vorrangiges Instrument des präventiven Verfassungsschutzes.

Die Anwendung des Vereinsgesetzes auf die Klägerin erweist sich schließlich auch mit Blick auf den Gesetzeszweck als gerechtfertigt. Denn bei der Klägerin, die uneingeschränkt den Schutz der grundrechtlichen Medienfreiheiten genießt, handelt es sich nicht nur um ein Presse- und Medienunternehmen. Vielmehr verfolgt der maßgebliche Personenzusammenschluss nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda, organisiert Veranstaltungen sowie Kampagnen und versteht sich als Teil einer Bewegung, für die er auf eine Machtperspektive hinarbeitet.

Der aus Jürgen Elsässer als Zentralfigur, seiner Ehefrau Dr. Stephanie Elsässer und mehreren Mitarbeitern bestehende Personenzusammenschluss ("Elsässer-Kreis") bildet einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG. Denn er ist auf Dauer angelegt, verfolgt mit der Herausgabe der Print- und Onlinemedien und seiner politischen Agenda einen gemeinsamen Zweck und hat sich der straffen Willensbildung des Erstgenannten unterworfen.

Die Vereinigung erfüllt jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG). Dieser schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Die Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind weder ein rechtlich abgewerteter Status noch demütigende Ungleichbehandlungen vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen.

Das ist bei dem sog. "Remigrationskonzept" der Fall, das ein Vordenker der Identitären Bewegung, Martin Sellner, entworfen hat. Diese Vorstellungen missachten - jedenfalls soweit sie zwischen deutschen Staatsangehörigen mit oder ohne Migrationshintergrund unterscheiden - das sowohl durch die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn sie gehen von einer zu bewahrenden "ethnokulturellen Identität" aus und behandeln deshalb deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse. Diejenigen, "die sich nicht assimilieren können oder wollen", sollen zumindest durch Druck - insbesondere durch eine "Politik der De-Islamisierung" - zur "Remigration" in ihre Herkunftsländer bewegt werden.

Die Klägerin hat sich mit dem sog. "Remigrationskonzept" Sellners identifiziert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie Martin Sellner sowohl in ihren Print- als auch Online-Medien seit Jahren ohne jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt. Zudem wird er bewundernd als "unser Held" bezeichnet und seine Strategie als "machbar" und "rechtsstaatlich" verharmlost. Die Zurechenbarkeit seiner Ideen wird dadurch bestätigt, dass bei einzelnen Akteuren völkische Vorstellungen aufscheinen. Ebenso wird dies durch den ideologischen Hintergrund des COMPACT-TV-Chefs mit seiner Nähe zur Identitären Bewegung gestützt. Ferner spricht dafür die Funktion eines Redakteurs und Autors als Pressesprecher der Partei "Die Heimat" (ehemals NPD). Deshalb belegen die das sog. "Remigrationskonzept" unterstützenden Fundstellen aus den COMPACT-Medien gemeinsame Vorstellungen des "Elsässer-Kreises". Es handelt sich nicht um lediglich vereinzelte Ausreißer. Die dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen relativierenden und verharmlosenden Einlassungen der Klägerseite erweisen sich als bloß prozesstaktisches, nicht glaubhaftes Vorbringen.

Auch wenn die die Grundüberzeugung der Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Dieses Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dient dazu, frühzeitig - und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen - tätig werden zu können. Deshalb setzt ein Vereinsverbot mit der Voraussetzung des Sichrichtens erst an der geplanten Umsetzung der durch die Meinungsfreiheit geschützten verfassungswidrigen Vorstellungen in kämpferisch-aggressiver Weise an; Art. 9 Abs. 2 GG ist kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot. Auch das Merkmal des Sichrichtens erfüllt die Klägerin angesichts ihrer politischen Agenda und des Ziels realweltlicher Umsetzung ihrer Vorstellungen im vorpolitischen Raum.

Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.

In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung. Diese Überzeugung hat sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den COMPACT-Medien und weiteren seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei war bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen.

Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.

Neben der verbotenen Vereinigung hatten auch die mitverbotene Teilorganisation sowie die in der Verfügung als Mitglieder bezeichneten Personen Klage erhoben, diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

BVerwG 6 A 4.24 - Urteil vom 24. Juni 2025
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https://www.bverwg.de/pm/2025/48
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Oh was werden wir uns auf Triumphgeheul aus der rechten Ecke einstellen müssen
Zusätzlich glaube ich , wird es das Zögern vergrößern was ein AfD-Verbot angeht
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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