Falls Antrag und Annahme getrennt in Abwesenheit der anderen Partei beurkundet wurden, müssen diese natürlich auch noch in Richtung auf den Vertragspartner in den Verkehr gebracht worden sein und diesem wirksam zugehen, wobei die Annahme, soweit die Bindungsfrist nicht gewillkürt wurde, nur innerhalb der Zeit, in der man den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, zugehen muss; wobei zu beachten wäre, dass die Obliegenheit bestehtg, dass der Empfang einer erkennbar unerwartet verspäteten Erklärung anzuzeigen ist, § 149 S. 1 BGB.
Und wenn beim Vertrag jemand durch Vertretung wirkt, muss er auch noch wirksam vertreten sein, ansonsten hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung durch den Scheinvertretenen ab.
Und wenn der Kaufvertrag eine aufschiebende Bedingung vorsieht, dann wird der Kaufvertrag auch erst mit Eintritt dieser Bedingung wirksam, § 158 Abs. 1, vorher kann also keine Auflassung verlangt werden.
Es könnte sich auch nachträglich eine Störung der Geschäftsgrundlage herausstellen, die so schwerwiegend ist und den Verkäufer benachteiligt, so dass er nach § 313 Abs. 3 S. 1 zurücktritt.
Wir können sicher noch endlos weitere Bedingungen aufführen, die dazu führen, dass der Vertrag unwirksam ist, oder darüber, inwiefern hier noch was anfechten kann, Irrtümer und Täuschungen sind ja in Fitzeks Umgebung selten weit weg.
Vielleicht können wir uns aber auch auf die Kurzformel einigen, dass ein wirksamer Vertrag zur Erfüllung grundsätzlich verpflichtet?