Autor Thema: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich  (Gelesen 22385 mal)

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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #150 am: 12. August 2023, 14:16:11 »
Der könnte zu einem Systemanwalt gehen und sich beraten lassen. Zum einen ist die Angabe, dass kein Rücktausch möglich ist, eine AGB und unterfällt der Inhaltskontrolle. Ein Systemgericht könnte das für rine überraschende Klausel halten, da eine Währung normalerweise rücktauschbar ist.

Desweiteren kommt eine Anfechtung wegen Irrtums in Frage: Beabsichtigt war ein Umtausch und keine Schenkung.

Ein Widerrufsrecht wäre ein weiterer Ansatz, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde.

Schließlich könnte man an einen Mangel denken, wenn man sich für die Simulationswährung nicht mal im Simulationsrechtskreis Dinge kaufen kann, oder auch an Verstoß gegen 242 BGB.

soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #151 am: 12. August 2023, 14:24:01 »
Interessant, was dieser Lost Places Akteur da so in seinen Kommentaren anpinnt. Vor allem, wenn er doch mit solchen Ideologien gar nichts zu tun haben will.

Unter dem Originalvideo zu der Aktion hat jedoch einen Kommentar aus dem Dunstfeld des SSL angepinnt. Den jedoch später geäußerten Vorschlag das Video mit einem einzuordnenden Vorspann zu versehen, muss wohl seine Vorstellungskraft/technischen Fähigkeit gesprengt haben.

Ist schon ein wenig schräg.
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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #152 am: 12. August 2023, 14:34:49 »
da eine Währung normalerweise rücktauschbar ist.

Ahwaaaaa, das ist keine Währung.

Und die Mark der DDR.... aber gut, da wusste man das üblicherweise vorher.
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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #153 am: 12. August 2023, 14:42:01 »
Das KRD erweckt aber den Eindruck, dass es eine Währung sei. Wenn es nun einwendet, dass es keine sei, ist das wider Treu und Glauben.
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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #154 am: 12. August 2023, 14:52:24 »
In den Vertragsunterlagen steht übrigens auch, dass man die der wertvollen E-Mark Veranstaltungen des KRDs bezahlen kann. Als juristischer Laie sehe ich keine Einschränkung bei den Veranstaltungen, also sollte das vor dem KRD-Gericht einklagbar sein; sofern man im KRD nicht für immer geächtet sein möchte.
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Offline Karl Martell

Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #155 am: 12. August 2023, 15:02:35 »
Nun denn, auf ein Neues.

Schmeißen wir mal Tante Google an und suchen etwas auf meiner Lieblingsseite (gesetze-im-internet.de, der Cheat-Code für juristische Taschenspielertricks) rum.

Erstens: Was ist E-Geld?
Spoiler
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zahlungsdienstleister sind
1.
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
2.
E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
3.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
4.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen;
5.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste erbringen.
Zahlungsdienste sind
1.
die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
2.
die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);
3.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a)
die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b)
die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
c)
die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);
4.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne der Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4 gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
5.
die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft);
6.
die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
7.
Zahlungsauslösedienste;
8.
Kontoinformationsdienste.
(2) E-Geld-Emittenten sind
1.
Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
2.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten Unternehmen, sofern sie das E-Geld-Geschäft betreiben;
3.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft betreiben;
4.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft betreiben.
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
1.
der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 gespeichert ist oder
2.
der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 eingesetzt wird.
(3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.
(4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts befindet, oder, wenn das Institut nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Institut einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist.
(5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Instituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind. Alle Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
(6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, die untereinander durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung verbunden sind.
(7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen und die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat. Beruht die Bestimmung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.
(9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.
(10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.
(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung von Geldbeträgen auf der Grundlage von formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen.
(12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Übertragungssysteme und Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.
(13) Elektronische Kommunikationsdienste sind Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich von Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine elektronischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.
(14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.
(15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt.
(16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.
(17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.
(18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt.
(19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird.
(20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.
(21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird.
(22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt.
(23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann.
(24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:
1.
Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß,
2.
Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder
3.
Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.
(25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt.
(26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar.
(27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen.
(28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, mittels dessen oder derer bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden.
(29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wobei mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten Verordnung gehalten werden müssen und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen muss.
(30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das aus Bestandteilen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehende harte Kernkapital.
(31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Kategorien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert.
(32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden geschlossen zu haben.
(33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.
(34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.
(35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste, bei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen.
[close]

Oder kurz:
E-Geld-Geschäft ist also im Süstem:

Zitat
...die Ausgabe von E-Geld. [Karlchen meint: Wow! Geht aber noch weiter:]

E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

Also: ich gebe magnetisch gespeicherte Werte gegen "Geld" aus, um den Erwerber zu ermöglichen, irgendwas bei Dritten zu "bezahlen".

Ist juristisch jetzt etwas geschludert. Aber was soll's? Die Juristen können's nachlesen und werden sehen, dass es auch nicht falsch ist. Geht mir eher um die Nichtjuristen hier, die es verstehen wollen, ohne sich gleich als Gasthörer an der Uni ihres Vertrauens einzuschreiben. Wertet es jetzt mal als populärwissenschaftlichen Beitrag. Im Ergebnis könnte man schlank behaupten, dass Peter mit der E-Mark E-Geld ausgibt, also als e-Geld-Emittent das E-Geld-Geschäft betreibt.

Oh, wie schön! Aber das hilft doch keinem und ist nur Elfenbeinturmjura?

Wo der ePete doch auch den Rücktausch ausschließt? Gute Frage, gucken wir doch nochmal ins Gesetz:

Spoiler
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen. Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes beziehen.
(2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. Die Bedingungen sind im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben.
(3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass
1.
der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung des Vertrags verlangt,
2.
der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde und durch eine Kündigung des E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird oder
3.
der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.
Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des Vertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung der gesamte Betrag des vom E-Geld-Emittenten gehaltenen E-Geldes zurückzutauschen. Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aus und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist dieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen, wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.
(5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des E-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher handelt.
[close]

Oh, der Emittent ist zum Rücktausch verpflichtet? Ja Mensch, wie blöd jetzt. Donnerlittchen. Sapperlott! Heilig's Blechle!  Hätte man jetzt nicht erwartet, dass der ePete rechtswidrig handelt. Wer also sein Geld zurück will, braucht nur zum Anwalt seines Vertrauens. Der kann dann beim AG Wittenverg oder zum LG Dessau-Roßlau gehen. Könnte sogar vielleicht im Urkundsprozess klagen, weil die Fakten (hab e-Mark gekauft, hab e-Mark) alle mit Urkunden belegbar sind. Nur leider werden wir das wieder nie erfahren. Selektive Transparenz und so. Ach ja: beim AG kann man sogar ohne Anwalt klagen. Auch wenn ich davon abraten würde.

Drittens-Bonusfrage: zu welchem Wert muss ePete sein E-Geld ausgeben?

Spoiler
Siehe oben: zum Nennwert  :shhh:
[close]

Folge: der Zwangsumtausch ist wohl rechtswidrig, der Ausschluss der Rücktauschbarkeit auch. Völlig egal was Pluriel, der Jura-Jungbulle so schreibt und behauptet.

Unsere Diktatur ist wahrhaft böse und dunkel: zwingt sie doch arme, gutmeinende Weltverpeterer zu Transparenz, Offenheit und Rücktausch 1:1. Tststs.

Edit korrigiert fleißig Tippfehler und schiebt nach: das Ganze ist -weil Ohne Erlaubnis- auch eine Straftat, vgl. Para 63 ZAG. Könnte ja ne StA vielleicht zur Abwechslung mal interessieren.
« Letzte Änderung: 12. August 2023, 15:21:06 von Karl Martell »
 
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Offline kairo

Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #156 am: 12. August 2023, 16:07:11 »
Oh, der Emittent ist zum Rücktausch verpflichtet? Ja Mensch, wie blöd jetzt. Donnerlittchen. Sapperlott! Heilig's Blechle!  Hätte man jetzt nicht erwartet, dass der ePete rechtswidrig handelt. Wer also sein Geld zurück will, braucht nur zum Anwalt seines Vertrauens. Der kann dann beim AG Wittenverg oder zum LG Dessau-Roßlau gehen. Könnte sogar vielleicht im Urkundsprozess klagen, weil die Fakten (hab e-Mark gekauft, hab e-Mark) alle mit Urkunden belegbar sind. ...

Folge: der Zwangsumtausch ist wohl rechtswidrig, der Ausschluss der Rücktauschbarkeit auch.

Du hast ja so erschütternd Recht, aber das gilt doch alles in der demnächst untergehenden und schon jetzt kaum noch vorhandenen BRD. Im KRD herrschen paradiesische Zustände und jede Menge Freiheit (jedenfalls für Peter den Übergroßen).
 
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Offline DerDude

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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #157 am: 12. August 2023, 18:34:36 »
Wird es nicht langsam mal Zeit für eine angepinnte Sammlung

"Ausstieg für KRD-Opfer - zeig dem Peter, wo das BRD-Rechtssystem die Locken hat"?

Ich finde es schade, dass gute rechtliche Tipps in einzelnen Beiträgen versickern und nicht an einer Stelle gesammelt werden. Vielleicht können die anwesenden Sachkundigen mal sowas anlegen. Schreibrechte nur für diese Menschen. Als Anerkennung entfällt der Backfisch-Zwang.
That rug really tied the room together.
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Online Neubuerger

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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #158 am: 14. August 2023, 18:09:21 »
In Halsbrücke möchte man das KRD offenbar nicht im Ort haben, es gibt offenbar einen Gemeinderatsbeschluß, vom Vorkaufsrecht der Gemeinde Gebrauch zu machen.
Peter interviewt jetzt zwei der AfD Gemeinderäte, die sich über das Verfahren aufregen (sollte das so passiert sein, ist das zumindest sehr ungeschickt) und für ihn die nützlichen ♥♥♥en sind,gegen die er sich als der gemeinwohlbringende Heiland abheben kann.

Das Video ist mit angekündigt:

Zitat
Peter interviewt zwei AfD Politiker, die im Gemeinderat von Halsbrücke sitzen. Diese decken auf, dass die Gemeinde lügt, um den Gemeinwohlstaat loszuwerden. Diese Lügen fallen der Gemeindehalsbrücke nun auf die Füße.

An der Skandalisierung muss er aber noch ein wenig arbeiten. Da er aber vor Kontakten mit Rechten keine Scheu hat, könnte ihn hier vielleicht der Nichtslotz helfen.
Das Video ist hier zu finden.

Transkript Peter mit den AfD Gemeinderäten von Halsbrücke
Zitat

[00:00:00.000] Sprecher:
 Am 6.8. erschien in der Zeitung Freie Presse Freiberg ein Artikel mit der Überschrift »Fitzeks Königreich im Kanzlei Lehngut-Halsbrücke – Wie geht es weiter?« In der Einleitung steht, in den Nachbarorten
Halsbrücke und Freiberg hält der Widerstand gegen die Ansiedlung eines Ablegers des Königreichs Deutschland an. Wann fällt die Entscheidung über ein Vorkaufsrecht? Zu diesen Fragen, was es mit dem
Vorkaufsrecht auf sich hat, wie groß der tatsächliche Widerstand gegen das Königreich ist und vielen anderen interessanten Sachverhalten und Hintergründen, die man leider nicht in diesen und anderen  Artikeln lesen kann, hatten wir uns mit Peter und zwei Menschen, die direkt aus dem Gemeinderat in Halsbrücke kommen, vor Ort auf dem Lehngut getroffen und miteinander gesprochen.

[00:00:45.351] Tino Kluge:
 Also Chronologie. Genau. März 2023 hat der Gemeinderat die ersten Infos gekriegt im Hintergrund, dass es zum Verkauf des Kanzlei Lehnguts Halsbrücke kommen soll. April 2022 gab es eine weitere Info über den Verkauf, ohne Details zu nennen und nicht offizielles. Im Mai 2025, am 25. Mai 2023, gab es eine weitere Info mit der Maßgabe, dass am Kanzlei Lehngut durch Personen aus dem Kreis von Herrn Fitzek Aufräumarbeiten stattfinden und vermutlich zum 1. Juni das Objekt von Ihnen übernommen werden soll. Weiterhin keine öffentliche Aussagen. Alles im Hintergrund. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es auch vom Gemeinderat her keine Information über ein interkommunales Schulungszentrum für dieses Stück hier.

Peter: Also es ist vorher nie existent gewesen?

Tino Kluge: Hat nie existiert und es gab auch von den Gemeindenreden keinerlei Zustimmung, dass die Kommune Halsbrücke das Objekt erwerben würde. So weiter geht's. Dass nach dem 25.05. 5 Tage später ein internes Gespräch stattgefunden hat mit ausgewählten Gemeinderäten, die der Bürgermeister selbst eingeladen hat, kurzfristig, um festzustellen, dass es ein interkommunales Schulungszentrum geben soll und dass am 08.06. uns als Gemeinderäte vorgelegt worden ist, die Beschlussfassung eines Flächen-Nutzungsplans und eines Bebauungsplans für ein Teilstück vom Kanzlei Lehngut.

[00:02:32.440] UNKNOWN:
 Das

[00:02:32.592] Tino Kluge:
 objektende Streitobjekt, über das wir jetzt reden. Nach dem 08.06. hat es bis zum heutigen Tag keine weiteren Informationen gegeben zwischen der Stadt Freiberg, der Universität  BergaAkademie Freiberg und der Gemeinde Halsbrücke über eine Abstimmung über welchen Umfang und welches Konzept für dieses Objekt hier geformt werden soll.

[00:02:57.820] Peter:
 Ja, hat man sich ja richtig sehr schnell Mühe gegeben, irgendwas aus dem Schuhkarton zu holen, sag ich mal, oder zu erfinden. Ja, was anderes kann man daraus ja nicht schließen. Und vorher gab es nie irgendwie...


[00:03:18.947] Tino Kluge:
Nein. Gar nichts. Nein.

Peter: Nun wird doch behauptet, dass das jetzt schon vor Jahren angeblich, ja, erdacht worden wäre, dieses Schulungszentrum.

Tino Kluge: Ist nicht existent. Im Dezember 22 hat der Gemeinderat in der letzten Jahressitzung über den Flächennutzungsplan diskutiert, über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans. Auch dort gab es kein Detail über ein Konzept, ein Schulungszentrum für Natur und Umwelt als Zukunftsperspektive von der Regierung gewollt. Ja.

[00:03:40.210] Barbara Goldbach:
 Es gab nie eine Beantragung von Fördergeldern. Und auch seit 2019 hab ich die ganzen Unterlagen durchgeguckt. Man vergisst vielleicht doch mal was. Es ist nirgendwo ein Tagesordnungspunkt jemals gewesen.

[00:03:52.731] Peter:
 Ja. Also könnte man sagen, die Politiker lügen wie gedruckt und denken sich Dinge aus.

[00:04:00.831] Barbara Goldbach:
Die haben sich was ausgedacht. Die haben sich was notgedrungen unter Zeitdruck.

[00:04:04.004] Tino Kluge:
 Zumal der Gemeinderat gesetzlich verpflichtet ist, über den Flächennutzungsplan abzustimmen. Zu beraten, abzustimmen. Das ist keine Aufgabe der Verwaltung, sondern das ist eine Aufgabe des Gemeinderats.

[00:04:19.005] Peter:
 Hat Ihnen diese Sache jemals stattgefunden, die Beratung und die Abstimmung darüber?

[00:04:22.566] Tino Kluge:
 Nein. Bis zum 08.06. hat es keine Beratung gegeben. Und am 08.06. zur Gemeinderatssitzung hat stillschweigend die Gemeinderäte der Freien Wähler, der CDU, der Landbauernpartei und der Linken abgestimmt, den Flächennutzungsplan aufzustellen.

[00:04:40.977] Peter:
 Also ein ganz Neuen, der das torpediert, was Sie hier versuchen. Ja, verstehe.

[00:04:46.005] Tino Kluge:
 Das Gefühl ist jetzt, dass bis zum heutigen Tag die Erstellung eines Flächennutzungsplans forciert wird. Der Beschluss wurde ja auch nicht zurückgenommen bis zum heutigen Tag. Und dass uns in nächster
Gemeinderatssitzung höchstwahrscheinlich ein Beschluss vorliegen wird über das Vorkaufsrecht der Gemeinde Halsbrücke.

[00:05:08.247] Barbara Goldbach:
 Das ist ja auch verschoben worden noch. Die nächste Sitzung sollte am 04.08. sein. Die ist jetzt 14 Tage später. Weil wir noch Zeit brauchen, auch dieses Konzept weiter auszuarbeiten. Das soll uns dann dort
vorgelegt werden.

[00:05:23.299] Peter:
 Also kann man ja schon davon ausgehen, wenn Sie diesen Zeitplan so ändern, dass ein bestehendes Konzept ja gar nicht existierte bisher. Obwohl behauptet wird, dass es schon seit Jahren...

[00:05:32.361] Barbara Goldbach:
 Wir machen jetzt auf Zeit, ja. Das wäre dann am 17.08.

[00:05:38.166] Peter:
 Da sieht man ja eigentlich, dass man diesen parteiinternen Vorgängen oder irgendwelchen Amtsträgern nicht mehr vertrauen kann. Die Lügen gedruckt, könnte man sagen. Da fragt man sich, wie können solche
Menschen dann Politik für das Gemeinwohl machen? Das ist ja ja nicht denkbar mehr.

[00:05:55.244] Tino Kluge:
 Alle Fragen, die wir stellen, Teilstück, Komplettverkauf, Erwerb von 120 Hektar oder von 23 Hektar, werden nicht beantwortet.

[00:06:06.989] Peter:
 Also wie ich das verstanden habe, wollen die Ackerflächen einen Baron von Schönborn haben? Oder wie heißt er?

[00:06:12.827] Tino Kluge:
 Das können wir jetzt nicht bestätigen, aber es gibt keine Aussage dazu, was mit den Ackerflächen passiert. Der Kaufvertrag würde ja nie komplett übernommen werden, das Vorkaufsrecht, sondern nur für diese 23 Hektar umliegend um die Gebäude. Mit einem Volumen von 2,4 Millionen plus Grunderwerbsteuer und Gerichtskosten wahrscheinlich liegen wir dann bei 3 Millionen.

[00:06:42.038] Barbara Goldbach:
 Das sind ja erstmal nur die Anschaffungskosten, die Folgekosten sind ja überhaupt nicht beachtet, oder Notarkosten, das kostet ja alles einen Haufen Geld dann noch. Alles Steuergeld.

[00:06:50.948] Peter:
 Man hat ja die Gemeinde Halsbrücke, so wie ich gesehen habe, ein anderes Schulungszentrum, was leer steht. Wir haben Internet angeboten für knapp 900.000 Euro, was eine ehemalige Berufsschule war.

[00:07:01.883] Tino Kluge:
 Wir haben gerade im Januar diesen Jahres über die Stilllegung oder Aufgabe der Betriebstätigkeit für das Schulungszentrum abstimmen müssen. Nachdem zwischen Einnahmen und Ausgaben eine Diskrepanz besteht. Die Gemeinde Halsbrücke ist mit 20% Eigentümer dieser Immobilie. Die wurde in den letzten vier Jahren umfassend saniert, renoviert und modernisiert. Voll ausgestattet. Um die Ausbildung von Lehrlingen oder in den Berufsgruppen Mechatroniker, Elektroniker und was haben wir noch weiterzuführen.

[00:07:43.750] Peter:
 Da haben wir noch mal Geld investiert.

[00:07:46.939] Barbara Goldbach:
 Das Gebäude steht jetzt im Internet zum Verkauf habe ich gesehen. Wir haben Schulungsräume, Klassenräume, ist ja alles da.

[00:07:55.765] Tino Kluge:
 Deshalb ist es ja auch eine Angelegenheit, wo man sagen muss, es ist ja als normaler Mensch gar nicht mehr zu verstehen. Wir schließen eine Einrichtung, wo wir einen Bruchteil des Geldes vielleicht aufwenden müssten, um dringend Berufe auszubilden, die wir unbedingt brauchen. Heizungsmonteure, Klempner, Techniker, Mechatroniker und so weiter und so fort. Das sind die Berufsgruppen, die händeringend gesucht werden. Das stellen wir ein nach 70 Jahren. Und im Bildungszentrum für Umwelt und Natur würden wir jetzt sechs Monate später anfangen zu planen. Aber wer will denn jetzt in der Gemeindeverwaltung dieses Projekt verwaltungstechnisch verantworten?

[00:08:40.939] Peter:
 Und wo kommen denn die Mittel her? Denn es ist ja jetzt überhaupt kein Schulungs- und Bildungszentrum und es ist ja auch das Objekt gar nicht dafür geeignet. Insofern wäre die Frage, wo kommen denn die ganzen Umbaukosten her denn?

[00:08:53.849] Tino Kluge:
 Angeblich will sich die Stadt Freiberg großzügig finanziell beteiligen. Was aber jetzt noch mal zu hinterfragen wäre, wobei man aber sagen muss, wie gesagt, bis zum heutigen Zeitpunkt gab es noch keine
Informationsveranstaltung zwischen Vertretern der Stadt Freiberg, Halsbrücke und der Universität und auch des Landkreises nicht.


Peter: Also daran sieht man schon, es geht nur um Zerstörung und nur um Zerschlagung und Vergrabung der Eigenverantwortung.

Tino Kluge: Deshalb stellt für mich die Frage als Gemeinderat, wie viel Intention hat man denn überhaupt, wenn das so wichtig ist?

[00:09:35.462] Peter:
 Wie seht ihr denn noch die Möglichkeit, das zu verhindern beispielsweise und diese ganzen Dinge vielleicht mal der Bevölkerung näher zu legen, was denn hier so im Hintergrund passiert?

[00:09:43.495] Tino Kluge:
 Zur nächsten Gemeinderatssitzung haben wir die Kommunalaufsicht eingeladen als übergeordnete rechtliche Stelle, um die Sparsamkeit des Umgangs mit Gemeindemitteln zu gewährleisten. Um sicherzustellen.

[00:10:02.901] Peter:
 Und wie ist denn die Stimmung in der Bevölkerung so in eurer Wahrnehmung, was diese Angelegenheit betrifft?

[00:10:09.449] Tino Kluge:
 Es gibt zwei Personengruppen. Die einen sind dagegen und die anderen sind dafür.

[00:10:13.499] Peter:
 Und wie sind die prozentuale Verteilung, würde ich ungefähr sagen? Schätzten Sie so?

[00:10:18.004] Tino Kluge:
Wenn wir nach der letzten Wahl gehen, 60:40.

Peter: 60 Prozent dafür oder dagegen?

[00:10:23.760] Tino Kluge:
 60 Prozent dafür.

[00:10:23.995] Peter:
 Dass das von der Kommune gemacht wird mit diesem Bildungszentrum?

Barbara Goldbach: Nein, andersrum.

Peter: Also 60 Prozent eher dafür, dass wir hierbleiben.

[00:10:32.804] Barbara Goldbach:
 Also mit denen ich gesprochen habe, die haben alle gesagt, lass doch die Leute dort machen. Da passiert wenigstens wieder was. Die tun keinen weh hier. Und es bleibt erhalten, die arbeiten fleißig. Das sind
die Meinungen, die jetzt an mich... Ich habe noch nie einen getroffen, der eigentlich gesagt hat, um Gottes Willen, und euch verteufelt hat jetzt oder so. Der Wunsch des Verkäufers, der muss ja auch
respektiert werden. Er möchte ja, dass das weiter als landwirtschaftliches Gut geführt wird.

[00:10:59.432] Peter:
 Ja, da hängt auch sein Herz dran, muss man nur sagen. Seit über 150 Jahren in der Familie, da hat er schon Schwierigkeiten, sich davon zu trennen. Aber er sagt, ihr seid die Einzigen, denen ich überhaupt zutraue, dass das Konzept, was ich eigentlich selber umsetzen wollte, von euch umgesetzt wird. Weil ich konnte es nicht, aber ihr könnt es ja ganz offensichtlich. Und ich glaube auch nicht, dass die Kommune Halsbrücke ein ähnliches Konzept umsetzen könnte. Die hätte weder die Verantwortungsträger, noch die finanziellen Mittel, noch in gewisser Weise die Fachkompetenz, um das zu tun.

[00:11:28.002] Tino Kluge:
 Wir könnten als Gemeinde sicherlich noch Mittel freimachen. Das Problem ist aber, dass unser Haushalt dann in den nächsten Jahren absehbar, in der nächsten Periode, auf Null läuft. Also die jährlichen Sicherungsmittel, die wir jetzt schon aus der Rücklage einsetzen, um den Haushalt abzubilden, die würden dann gegen Null laufen.

[00:11:49.100] UNKNOWN:


[00:11:49.332] Peter:
 Es könnte auch sein, dass ihr euch denn praktisch grob verschuldet und dann eigentlich die Gemeindefinanzen nachhaltig schädigt.

[00:11:54.980] Barbara Goldbach:
 Genau.

[00:11:55.137] Tino Kluge:
 Wir müssten dann spätestens 2026 massive Steuererhöhungen durchsetzen oder anderweitige Finanzmittel offerieren, wo ich nicht sehe, wo die herkommen sollen.

[00:12:06.443] Peter:
 Also wäre es so, dass die gesamten Einwohner der Gemeinde Halsbrücke an dieser Sache dann beteiligt wären sozusagen mit der Minuswirtschaft. Also wenn sie durch erhöhte Steuern dafür bluten würden sozusagen. Und die werden nicht gefragt.

[00:12:23.065] Tino Kluge:
 Die Bürger müssten dann damit rechnen, dass sie 600.000 Euro im Jahr anderweitig in die Kasse einspielen müssen.

[00:12:33.443] Peter:
 Und wenn die Gemeinde Freiberg meint, sich hier großzügig investieren zu wollen, ist ja nicht geklärt, was denn nach der Anschaffung passiert oder ob sie durch denn weiter investieren wollen. Ist da schon was ausgesagt worden?

[00:12:47.517] Tino Kluge:
 Gibt es keine Aussage. Und ich denke mal, die Finanzlage der Stadt Freiberg dürfte sehr angespannt sein.

[00:12:53.440] Peter:
 Ja, die tun ja so, als ob sie genug Geld hätten.

[00:12:56.005] Tino Kluge:
 Nein. Weil es gibt ja Großprojekte, die geplant worden sind, die jetzt schon wieder abgesagt sind.

[00:13:01.709] Peter:
 Man kann ja an solchen Szenen nur Verhinderung und nichts anderes.

[00:13:05.269] Tino Kluge:
 Ein großer Sporthallenbau in Freiberg ist von Plan. Der wurde jetzt zu den Akten gelegt. Fast. Aber es wird nicht anders werden.

[00:13:17.841] Peter:
 Ja, dann bedanken wir für eure Information und sehen mal, es gibt doch noch ehrliche Menschen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen und nicht nur Stadträte, die ihre politischen Posten behalten wollen
oder sich das Geld des Steuerzahlers in ihren eigenen Taschen wirtschaften wollen. Schön, dass es noch Menschen wie euch gibt. Vielen Dank.
[close]

Man kann gut sehen, das hier mit unbewiesenen Behauptungen "ich habe niemanden getroffen der dagegen war" und die "60% die angeblich für Peter sind" gearbeitet wird und Peter das ganze zu skandalisieren versucht und sich als saubere Alternative darstellt, obwohl er nun wahrlich nicht derjenige ist, der mit Transparenz oder gutem Umgang mit finanziellen Mitteln aufgefallen ist.
Die nächste Gemeinderatssitzung könnte da etwas hitziger ablaufen.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline SchlafSchaf

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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #159 am: 14. August 2023, 19:00:36 »
Meine Güte ist der ekelhaft schmierig und die beiden AfDler spielen ihm voll in die Karten

Jetzt wird mir wieder bewusst warum ich den im Knast sehen möchte.

Grosspurig erzählt er natürlich von Geld was investiert werden wird, Geld das er dummen Menschen aus der Tasche gezogen hat und was die nie wiedersehen werden
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Online Neubuerger

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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #160 am: 14. August 2023, 19:16:08 »
Grosspurig erzählt er natürlich von Geld was investiert werden wird, Geld das er dummen Menschen aus der Tasche gezogen hat und was die nie wiedersehen werden

Vor allem übersehen die beiden AfD-Hansel, dass die Gemeinde ausser eine Menge Ärger nichts von Peter haben wird. Abgaben wird er keine entrichten und dann weiterziehen, wenn er nichts mehr von der Immobilie hat. Geld wird jedenfalls keines vom KRD in Richtung Gemeinde fließen.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Karl Martell

Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #161 am: 14. August 2023, 20:23:11 »
Ja, ja und ja! Die Gemeinde wird nix von Peter haben.

Aber geht es AFDlern wirklich darum?

Ich denke, die spenden jedem Beifall, der ihren Hass auf's System teilt. Nach dem Motto: "Der Feind meines Feindes ist mein Freund." Extremisten halt.

Offline Anmaron

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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #162 am: 14. August 2023, 22:45:14 »
Die wollen so tun, als täten sie etwas. Wenn es dumm läuft, kann man es vorher nicht gewusst haben.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
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Offline Wildente

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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #163 am: 14. August 2023, 23:55:06 »
Gute Frage.

Wir Reichsbürger erklären hiermit einstimmig,
daß es uns nicht gibt, und zeichnen hochachtungsvoll:
Die vereinigten Reichsbürger der Erde. -
(frei nach Christian Morgenstern)
 

Offline Habra

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Re: Neues aus dem Königreich 08/2023 - Mehr Asche für das Königreich
« Antwort #164 am: 15. August 2023, 00:17:36 »
Gute Frage.
...

Sollte den Käufer nicht interessieren, sofern er selbst nicht mehrwertsteuerabzugsberechtigt ist. Ich selbst bin noch (Betonung liegt auf noch) in der Lage,  meine Rechnungen nach §19, Abs, 1 UStG ohne MwSt zu erstellen.
 
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