Autor Thema: Quatschjura für Anfänger  (Gelesen 13895 mal)

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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #180 am: 1. August 2022, 14:08:20 »
Wer waren diese Leute überhaupt? Wer hat sie legitimiert? Wurde die Urkunde mit blutigen Daumen gezeichnet?
Nicht vergessen, dass das Weisse Buch von Sarnen auch suspekt ist. 280 Blätter damals, heute 508 Seiten.
2+8+0 = 10; 5+0+8 = 13; 10+13 = 23 = 23. Grad der Freimauer - Zufall?!?!?
Ich denke nicht, also ich denke rein praktisch nicht darüber nach. Aber vermutlich schon, ist es Zufall!1!!11!

Erstmal den Fondueboden lesen, um die Zukunft zu erkennen!

Tertius gaudens!
 
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #181 am: 1. August 2022, 15:56:51 »
Die Schweiz ist auch nur so 'ne Verschwörungstheorie. Wer soll diese abenteuerlichen Geschichten denn glauben?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #182 am: 1. August 2022, 16:29:25 »
Und nun zu etwas ganz Anderem.

Hätten wir das schon, dass wer die Maßnahmen einer Behörde nach §174 BGB zurückweist?
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #183 am: 1. August 2022, 16:31:44 »
Oh, das ist mein Lieblingsparagraph, vor allem bei Mahnungen.  :D

soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #184 am: 1. August 2022, 16:38:10 »
Ernsthaft?

Wie kommt man auf die Idee, den bei einer Behörde zu ziehen?
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #185 am: 1. August 2022, 17:23:31 »
Einseitiges Rechtsgeschäft? Keine Zustimmung des "Kunden"? Gerade bei Ordnungswidrigkeiten kein konkludentes Handeln? Denk mal drüber nach^^

Mahnungen und Verzugszinsen nach BGB hab ich hier häufiger, natürlich nur, wenn die Bürger etwas (zurück-)Wollen.
 
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #186 am: 1. August 2022, 17:56:50 »
Es geht bei den Angeboten der Gerichts- bzw. Ordnungsamtsfirmen ja gerade nicht um einseitige Rechtsgeschäfte, sondern um Angebote zum Abschluss meist, wenn nicht gar immer, sittenwidriger Verträge.
Solch Angebote kann man einfach ablehnen; auf die Vorlage von Vollmachten kommt es gar nicht an.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #187 am: 1. August 2022, 18:15:49 »
Sind sittenwidrige Verträge nicht per se nichtig?
 
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #188 am: 1. August 2022, 18:26:05 »
Gewiss. Aus Gründen äußerster Vorsicht ist es jedoch ratsam, solch Angebote unmissverständlich abzulehnen.

Zwar gilt ein Angebot als abgelehnt, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird. Doch die Tochterfirmen der BRD-GmbH fingieren gern Annahmen, sofern nicht binnen bestimmter Fristen „Einsprüche“ oder dergleichen mehr Unsinn erhoben wird.

Also besser auf Nummer Sicher gehen.
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #189 am: 1. August 2022, 18:44:06 »
Unser Jurist macht da jetzt einen Einspruch daraus.
Da der Steuerpflichtige offensichtlich Laie ist und das die für den Laien günstigste Variante ist.
Jetzt wird mal eine Begründung angefordert.
Parallel dazu wird schon mal vollstreckt, da wir keine Zweifel an unserem Bescheid haben.
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #190 am: 1. August 2022, 19:31:01 »
Ihr habt als Firma keinerlei Legitimation für irgendwelche „Vollstreckungen“! Das ist Völkermord!
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #191 am: 1. August 2022, 19:54:37 »
Für alle, die wissen wollen warum Anwalt Jun seinen Twitter-Kanal deaktiviert hat.
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #192 am: 1. August 2022, 23:47:05 »
Ich will's gar nicht wissen, ich weise das einfach zurück und beende das Vertragsverhältnis, und zwar nach § 327c Abs. 1 S. 1 BGB, da keine Bereitstellung der digitalen Daten mehr erfolgt. Die Aufforderung ist nach Abs. 3 entbehrlich, weil nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, das keine Bereitstellung mehr erfolgen wird, Jun hat schließlich endgültig die Weigerung erklärt.

Außerdem verlange ich Schaahnersatz nach §§ 327c Abs. 2, 280 Abs. 1, 281 Abs 1, wobei ebenso die Fristsetzung nach Abs. 2 entbehrlich ist, da die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wurde. Außerdem hilfsweise nach § 826 BGB, da das ja wohl offensichtlich gegen die guten Sitten verstößt.

Da! Nimm das! Sicherheitshalber wird auf § 118 BGB verwiesen. Nicht dass da irgendwer auf die Idee einer negativen Feststellungsklage kommt!
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #193 am: 6. September 2022, 14:42:12 »
Du solltest besser Anspruchsgrundlagen im Seerecht suchen.
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Re: Quatschjura für Anfänger
« Antwort #194 am: 9. Dezember 2022, 14:51:24 »
Zitat
Ausnahmsweise: Reichsbürger sollen nach den Gesetzen des Deutschen Reichs hingerichtet werden

Es ist eine historische Ausnahme: Weil sie die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen, soll eine Gruppe von Reichsbürgern, die diese Woche wegen der Vorbereitung eines bewaffneten Staatsstreichs verhaftet wurde, gemäß den Gesetzen des Deutschen Reiches (1871-1945) hingerichtet werden.

Der Postillon am 09.12.2022

Ja, geht denn das überhaupt? Ist die Todesstrafe denn nicht abgeschafft? Steht doch unmißverständlich in Art. 102 GG!

Ja, da staunt ihr, liebe Freunde des Rechts: natürlich geht das! Eigentlich. Denn das sog. GG ist doch nichts anderes als ein GmbH-Vertrag, welcher selbstverständlich keine Gesetze des Deutschen Reichs außer Kraft setzen konnte. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob der damalige amerikanische Außenminister tatsächlich am 17.07.1990 das sogenannte Grundgesetz außer Kraft gesetzt hat. Und natürlich sind somit auch sämtliche "Gesetzesänderungen", welche die BRD-GmbH sich angemaßt hat, null und nichtig. Demnach steht auf Hochverrat nach wie vor die Todesstrafe.

Aber wie verhält es sich im vorliegenden Fall? Hochverrat durch Reichsbürger? Ein Widerspruch in sich!

Die zu Unrecht Beschuldigten sind demnach unverzüglich zu entlassen und für die erlittene Unbill zu entschädigen. Im Falle der Zuwiderhandlung werden den Firmen Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof drölfzig Phantastilliarden Reichsmark Geldstrafe auferlegt.
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