Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47324 mal)

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Es gibt Doktoren der Physik, die anderen mit ihrem Perpetuum Mobile auf die Nerven gehen. Natürlich gibt es auch Richter, die Quatschjura machen.

Es ist bemerkenswert, dass das recht selten geschieht.

Ich find's spannend, wie die Jurawelt mit dieser Herausforderung umgeht. Bislang ist das ja nur ein "meh", weil niemand die Vollstreckung probiert und gar nicht klar ist, gegen wen die Entscheidung überhaupt vollstreckt werden könnte.

Was mir noch nicht klar ist:

Wer entscheidet am Ende über die Vollstreckung, wenn gegen diese RM eingelegt wird?

Kann da nicht jeder Betroffene sich über eine Streitverkündung einmischen? Wär lustig, wenn das die ganzen betroffenen Lehrer machen, und dann am Ende Auslagen ersetzt haben wollen. Oder gibt's das nicht im Familienrecht?

Am Ende läuft es völlig ins Leere.
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Wie schon ein paarmal geschrieben, gibt es im Einsweiligen Anordnungsverfahren kein Rechtsmittel. Rechtsbehelf ist die Neuentscheidung im Rahmen einer mündlichen Erörterung. Das ist aber der gleiche Richter. Außerdem können Verfahrensbeteiligte das Hauptsacheverfahren betreiben, dazu müssten sie aber Beteiligte sein und im Rahmen der Einstweiligen Anordnung kann geregelt werden dass das Hauptsacheverfahren frühestens nach 3 Monaten beantragt werden kann.

Das sind alles Regelungen, die dafür sorgen sollen, dass die betroffenen Kinder ein Hin und Her erleben.

@Sandmännchen
Da ich beides studiert habe, kann ich sagen, dass die Informatiker den Juristen, was Abkürzungen angeht, in Nichts nachstehen. Bei den Softwaretechnikern mag das anders sein, bei den Netzwerkeren gabe es fast nur Abkürzungen.
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@Gerichtsreporter ich habe doch auch nichts anderes behauptet! (Allerdings versteht einen auch niemand besser, wenn man statt IP-Adresse "Internet-Protokoll-Adresse sagt, oder statt WLAN wireless local area network - das ist bei RM dann doch anders).

Ich gebe zu, dass der Beitrag zugespitzt war, aber das sind nun genau die Punkte, die es anderen schwer machen, einer juristischen Argumentation zu folgen. Du persönlich musst Dich da auch nicht wirklich angegriffen fühlen.
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Weimar? Weilheim? So langsam wird ein Chor draus.

Kann das man jemand von den Fachkräften beurteilen?
 
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Sind die gleichen Cov♥♥♥en dort als Schwachverständige...

by the way, ist dieser Beschluss nicht ein Verstoß gegen Art. 103 (1) GG? Ich finde nämlich keinen Vermerk dazu, dass die Schulleitung gehört wurde. Verfassungsbeugung durch Familiengerichte? Frage für einen imaginären Freund...
 
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Der Text liest sich ziemlich ähnlich zu dem aus Weimar, vermutlich die gleiche Anwältin beteiligt. Handwerklich ist dieser Beschluss aber besser gemacht. Passt alles zu der Pressemitteilung der Neuen Richterinnen und Richter Vereinigung. In dieser war die Rede davon, dass das Netzwerk kritischer Juristen diese Idee mit den Familiengerichten ausgebrütet hat.

by the way, ist dieser Beschluss nicht ein Verstoß gegen Art. 103 (1) GG? Ich finde nämlich keinen Vermerk dazu, dass die Schulleitung gehört wurde. Verfassungsbeugung durch Familiengerichte?
In einstweiligen Anordnungsverfahren ist es üblich, dass die Antragsgegner nicht angehört werden, nicht nur im Familiengericht. Das ist vereinbar mit Art. 103 GG, weil ein Sachverhalt nur vorübergehend geregelt wird.
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In der Entscheidung steht sogar, dass das Gericht das Gutachten vom Richter in Weimar per email bekommen habe.
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Eine Infektion mit Hilfe der Gerichte verbreiten? Kneift mich! Hab ich zuviel seltsame Pilze gegessen?
Tante Edith lässt fragen, ob man im Fall der Fälle nicht ebenfalls ein Familiengericht anrufen könnte um aus Sorge um das Kindswohl die strikte Anwendung der Infektionsschutzmaßnahme im Klassenverbund erneut zu erzwingen? Ach wenn das dann Juristen-Ping-Pong ergibt? Oder beispielsweise die Versetzung des eigenen Kindes in eine Klasse, in der die Maßnahmen weiter eingehalten werden?
« Letzte Änderung: 13. April 2021, 14:13:33 von califix »
 
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@Gerichtsreporter Alles klar, ist aber trotzdem rechtlich ziemlich fies. Wenn man nicht mal Verfahrenspartei ist und eventuell nicht mal vom Verfahren weiss und dann "kalt" angeordnet wird, selbst wenns nur vorübergehend ist hat das ein Geschmäckle. Gefahrenabwehr greift hier nicht wirklich, da die Allgemeinverfügungen ja der Gefahrenabwehr dienen, womit wir wieder im Verwaltungsrecht wären... in meinen Augen sind und bleiben beide Beschlüsse nichtig, wegen Nichtzuständigkeit der Gerichte.
 
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Was denkst Du, was es da alles im Wettbewerbs-, Presse- und Immaterialgüterrecht für Sachen gibt. Du kannst zwar gegen einstweilige Verfügungen eine Schutzschrift hinterlegen, aber bei fliegendem Gerichtsstand weißt Du nicht, wo ...
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Alles klar, ist aber trotzdem rechtlich ziemlich fies.
Deswegen gibt es die Möglichkeit, bei Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen, wenn man damit rechnet, dass einem eine einstweilige Anordnung ins Haus steht.

Einstweilige Anordnungen betreffen normalerweise nur dringende Fälle, daher soll es schnell gehen und nicht erst eine Schriftsatzfrist abgewartet werden. Mir fehlt es bei den Beschlüssen daher schon am Anordnungsgrund. Maskenpflicht in Schulen gibt es schon länger. Das mit den Tests wäre höchstens neu. Wie ein Test nun das Kindswohl gefährden sollte, erschließt sich mir noch weniger als bei der Maskenpflicht.
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Bei hysterischen Eltern und einem Test mit falschem und unrichtigem Ergebnisse kann ich mir da einiges vorstellen und dann wäre wenigstens die herangezogene Rechtsvorschrift einschlägig.
« Letzte Änderung: 13. April 2021, 15:17:40 von hair mess »
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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LTO ist ok, ich frage mich grad nur, wer da von wem abgeschrieben hat. Exakt gleiche Formulierungen hatten wir in nem anderen Link hier schonmal.

Was mir wirklich systemschädlich vorkommt: Wenn mit dem Verweis of "Kindswohl" Verwaltungsakte ausserhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit angegriffen werden können, gilt dies auch für Urteile? Als Beispiel: Ein Familiengericht (sic) fällt ein Urteil (bspw. Scheidung), dessen Folgen das Kindswohl gefährden. Damit könnte man doch das auslösende Urteil "aufheben"...

Sinnvoller Nachklapp zum LTO-Artikel:
Zitat
Die der Mutter beigeordnete Anwältin war mit ähnlichen Anträgen vor den Verwaltungsgerichten allerdings bereits gescheitert. Den "Umweg” über das Familiengericht ließ der Weimarer Richter offenbar aber gerne zu.
Hier wird die ganze Anmaßung des Richters für mich deutlich. Die zuständige Spezialgerichtsbarkeit sieht eben keine Verfassungswidrigkeit und keinen Anlass, die Maßnahmen aufzuheben. Vieleicht sollte man mal schauen, wie man ganz elegant über Verwaltungs- oder gar Wetbewerbsrecht Familienrecht aushebeln kann? Die Spiele sind eröffnet...
 
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