Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47293 mal)

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Die Antwort des Richters war § 1666 bs. 4 BGB. Danach können Anordnungen auf dem Gebiet der Personensorge auch gegenüber Dritten getroffen werden. Ich halte Maskenpflicht in der Schule nicht für einen Fall der Personensorge. Das sah der Richter anders. Problem ist jetzt, dass im FamFG für das Einstweilige Anordnungsverfahren keine Rechtsbehelfe vorgesehen sind. Mündliche Verhandlung würde vor dem gleichen Richter erfolgen. Ob eine Neuentscheidung durch einen anderen Richter ein sinnvoller Weg ist, hängt vom Geschäftsverteilungsplan des AG Weimar ab. Den habe ich noch nicht gefunden.



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Offline BbgBaL

Danke für die Info des Dtitten. Hat ich so nicht mehr auf dem Schirm.
Fraglich ist die die Beteiligung des KV, soweit die KM als ges. Vertr. allein gehandelt hat.
Zumindest er hat ein RM-Recht, soweit er überhaupt ne Ahnung von der Aktion hat.
 
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Offline Gerichtsreporter

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Nach Angaben der OTZ laufen noch 10! weitere Klagen bei dem gleichen Richter
Halte ich für ein Gerücht. Den zuständigen Richter kann man sich nicht aussuchen. Das klappt nur bei fliegendem Gerichtsstand, den wir im Familienrecht nicht haben.
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Offline BbgBaL

Das jedenfalls...aber ob sei 172-seitige Begründung in jedem Verfahren vor der RM- Instanz bestand hat. bleibt zweifelhaft. Da vertrau ich auf den Familiensenat, gerade weil auch eAO nicht generell unanfechtbar sind.
 
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dtx

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Grundsätzlich gelten zivilrechtliche Entscheidungen nur zwischen denen im Rubrum bezeichneten Personen. In Kindschaftssachen können die Entscheidungen im Ausnahmefall auch gegenüber Dritten gelten (Beispiel Jugendamt). Damit Entscheidungen gegenüber Dritten vollstreckbar sind, wird allerdings eine Vollstreckungsklausel benötigt (fehlt in dem Beschluss), außer die Dritten sind im Beschluss bezeichnet. Diese müssen aber zumindest über die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln informiert werden.

Das Problem bei diesem Beschluss ist nun, ob die beteiligten Lehrer und Schulleiter ausreichend bezeichnet sind.

...

Guckst Du, hier:

Zitat
...
Die 192 Seiten umfassende Entscheidung des Einzelrichters weist als Verfahrensbeteiligte zwei minderjährige Kinder, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sowie den durch den Einzelrichter bestellten Verfahrensbeistand auf.

...

Quelle:
https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-weimar
(aber das hatten wir hier schon irgendwo)

...
Das nächste Problem ist, ob ein Gericht einen Menschen zu einem Normverstoß zwingen kann. In dem Beschluss wird den Lehrern immerhin untersagt, die Corona-Verordnung nicht anzuwenden.

Wie bei Verwaltungsakten gilt bei Gerichtsbeschlüssen aber auch, dass Rechtswidrigkeit nicht zur Nichtigkeit führt.

Erstens gibt es die Loyalitätspflicht gegenüber Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Zweitens sind Verstöße gegen die CoronaschutzVO unmittelbar bußgeldbewehrt, wogegen das Amtsgericht erstmal mit dem Fuß aufstampfen muß. Drittens stellt sich die Frage, wer eher die Autorität der Justiz untergräbt: Ein Richter, der sie mit "verrückten" Beschlüssen der Lächerlichkeit preisgibt oder ein Lehrer, der auch auf Geheiß nicht aus dem Fenster springt?

Laut Beschluss wurden nur der Freistaat Thüringen und die Schule hinzugezogen, haben aber keine Stellungnahme abgegeben (Seite 20).

Die Frage ist nun, wer berechtigt gewesen wäre, die Schulen und den Freistaat zu vertreten und wer als Verantwortlicher dafür zu sorgen hätte, daß die CoronaschutzVO des Freistaats in diesen beiden Schulen mißachtet werde.

Im Klartext: Der Richter behauptet zwar in seinem Beschluß, "die Schulen" und "den Freistaat" beigezogen zu haben. Man darf getrost fragen, ob das auch stimmt? Es gab keine mündliche Verhandlung, folglich hat auch niemand den Richter dabei beobachtet, wie er verzweifelt in den Akten nach den Zustellungsurkunden sucht ...

Nach Angaben der OTZ laufen noch 10! weitere Klagen bei dem gleichen Richter
Halte ich für ein Gerücht. Den zuständigen Richter kann man sich nicht aussuchen. Das klappt nur bei fliegendem Gerichtsstand, den wir im Familienrecht nicht haben.

An manchen Gerichten gibt es Richter, die nur oder vor allem bestimmte Spezialgebiete bearbeiten (bspw. Wohnungseigentums- oder Reiserecht), so daß mitunter vorhersehbar ist, wer etwas zugewiesen bekommt.


« Letzte Änderung: 12. April 2021, 23:04:41 von dtx »
 
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Offline BbgBaL

Was hier irrelevant sein dürfte. Maßgeblich sind hierfür die Verfahrensbeteiligten. Wenn das Land nicht verfahrensbeteiligt ist, hat es kein RM-Recht. Die Vertretungsfrage ist erst relevant, wenn dem Land an sich ein RM-Recht zusteht.
An dieser Stelle ist für mich, wie im Rest des. Topics, überhaupt fraglich, wie das Land überhaupt die Stellung eines Dritten "bekommen" durfte. Generell sollen Streitigkeiten nach 1666 nur die Sorgeberechtigten ausstreiten sollen _ja, ich weiß-Ausnahmen).
 
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Offline Sandmännchen

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Damit werden die Dritten aber Verfahrensbeteiligte (Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, Rn. 124)

Selbst wenn man der kruden Ansicht folgt, die Maskenpflicht sei eine Gefährdung für das Kindeswohl, wäre zu prüfen, ob die Eltern in der Lage und gewillt sind, diese Gefahr abzuwenden. Wäre es nicht ausreichend, wenn die Eltern in der Lage sind, ein Verwaltungsgericht einzuschalten?
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Offline lobotomized.monkey

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jedem Verfahren vor der RM- Instanz

Darf ich als Informatiker anmerken, dass ich nicht jede Abkürzung dechiffrieren kann? Denkt bei der Diskussion an mich und die Kinder. Niemand denkt an die Kinder.


Drittens stellt sich die Frage, wer eher die Autorität der Justiz untergräbt: Ein Richter, der sie mit "verrückten" Beschlüssen der Lächerlichkeit preisgibt oder ein Lehrer, der auch auf Geheiß nicht aus dem Fenster springt?

Wäre das nicht die berühmt berüchtigte Remonstration von Beamten, sofern der Lehrer verbeamtet ist? Dann hätten die Querdenker das doch mal wenigstens erreicht.


« Letzte Änderung: 13. April 2021, 10:16:08 von lobotomized.monkey »
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Off-Topic:
Bei mir steht "RM" immer im Kalender für "Restmüll-Tonne". Aber ich bin ja auch nur Informationstechniker...

Aber ich möchte lobo zustimmen: Etwas weniger an Abkürzungen würde das Lesen für Leute, die nicht ständig mit den Begriffen zu tun haben, deutlich vereinfachen. So viel Zeit sollte sein. Wir sind ja hier auf der Arbeit und nicht auf der Flucht...  ;)
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Offline lobotomized.monkey

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Hatte ich auch vermutet, bin dann aber über Rechtsmittel-Recht gestolpert. Das erschien mir unsinnig, außerdem kennt meine Rechtschreibprüfung den Begriff nicht. Jetzt lese im Internet von Anwälten die im Rechtsmittelrecht tätig sind.


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Abkürzungen ausschreiben? Das geht doch nicht, wo.kämen wir hin, wenn die jetzt plötzlich verständlich werden? Denk doch auch mal an die Kinder der ganzen Winkeladvokaten!

Die Rechtswissenschaftler leben in erster Linie davon, dass sie die Sprache so verdrehen, dass andere nicht mehr folgen können. Ein wesentliches Hilfsmittel sind Abkürzungen, ein anderes willkürliche Definitionen. Daneben dann noch Verweise auf Kommentare, die so teuer sind, dass nur die mit Zugriff auf die heiligen Datenbanken eine Chance haben, der Argumentation zu folgen.
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Ihr mit euren Abkürzungen. Mir ist zuerst der Regalmeter, dann die Reichsmark und Rentenmark in den Sinn gekommen.

Aber mal zwei weitergehende Fragen. Haben irgendwelche Verfahrensbeteiligte, wer auch immer das sein will/darf, schon Rechtsmittel (RM) angekündigt?
Von einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen den Einzelrichter habe ich gelesen. Da gibt es soweit mir bekannt dieses Kleinigkeit von richterlicher Unabhängigkeit. Aber sicherlich kann das an diesem Fallbeispiel theoretisch ein Rechtkundiger aufschlüsseln.
Für mich liest sich der Vorgang, dass ein Familienrichter in die Verwaltungsgerichtsbarkeit in etwa so wie ein Foulspiel an einem Spieler des eigenen Teams. Auf Schulhof haben wir solche Spielkameraden durch ein rhythmische Arm- und Beinbewegungen hinter der Turnhalle eingenordet. Naja, so dramatisch war es auch nicht, aber das Pausenbrot wurde schon weggenommen.
Erwachsene, Juristen sollen diesem Kreis ja angehören (Theorie), haben weiterentwickelte Möglichkeiten. Wie stehen überhaupt die Chancen für eine Disziplinarverfahren bei einem Richter? Das ist sicherlich keine Kleinigkeit.
Tertius gaudens!
 
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