Gut, dass wir das jetzt geklärt haben.
Nun, ganz unbestreitbar ist das Vaticanische Gesetz das höchste Gesetz der Welt, ihm sind alle anderen Gesetze unterworfen.
Nun legt CIC Can. 1548 — § 1 fest: „Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten.“
Also nur auf sein
rechtmäßiges Befragen.
Ein Richter, welche keine Bestallungsurkunde vorweisen kann, kann doch auch niemals in rechtmäßiger Weise befragen?
Fernerhin gebietet Can. 1559 — „Der Vernehmung der Zeugen dürfen die Parteien nicht beiwohnen, außer dem Richter scheint, besonders wenn es um eine Sache des privaten Wohles geht, ihre Zulassung angezeigt. Jedoch können ihre Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten bei der Vernehmung zugegen sein, sofern der Richter nicht wegen sachlicher und persönlicher Umstände meint, es sei
geheim vorzugehen.“
Von „ ihre Aussagen
vor dem Angeklagten zu machen“ kann doch demnach überhaupt keine Rede sein?
Dies ist doch nur ausnahmsweise gestattet und nur, wenn es dem Richter billig erscheint?