Autor Thema: Fakten / Hintergründe gesucht  (Gelesen 7049 mal)

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Fakten / Hintergründe gesucht
« am: 27. Juli 2014, 15:13:04 »
Hallo,

hat jemand (möglichst belegbare) Informationen zu folgenden Fragen  :

1.
Wer oder was ist letztendlich Vertragspartner für die z.B hier angebotenen Leistungen :
http://www.kadari.de/info/preise.htm
http://www.kadari.de/markt/view_user_vendor,Schatzkammer-KRD,9.htm
Sowohl aus AGB und Impressum ergeben sich keine konkreten Informationen hierüber, ein Hinweis z.B. auf die Rechtsform oder USt.-ID des Unternehmens fehlt.


2.
Gibt es Erfahrungen was passiert, wenn ich von einem gewerblichen  Anbieter beim Kauf über die Plattform Kadari den Nachweis über die im Preis der Ware enth. USt. verlange ?
Beispiel :
http://www.kadari.de/markt/view_user,0,51.htm
http://www.hobby-kreativ.de/index.php?id=226

Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 

Offline Alois

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #1 am: 27. Juli 2014, 17:05:15 »
Ich nehme an, Du hast schon bei der DENIC nachgesehen und festgestellt, daß der Inhaber der Seite "Ganzheitliche Wege e.V." ist und der administrative Ansprechpartner Peter Fitzik (!) heisst.

Wenn es also zu Problemen beim Kauf einer Ware kommen sollte, hast Du die Möglichkeit, das Ganze als Lebenserfahrung abzuschreiben oder viel Geld und viel Zeit in die Hand zu nehmen, um Dein Recht durchzusetzen, was im Endeffekt auf Möglichkeit eins hinausläuft. Denn selbst, wenn Du alles vor Gericht gewinnst, was es zu Gewinnen gibt, bleibst Du auf Deinen Forderungen nebst sämtlichen Kosten die so entstanden sind, sitzen. Denn der König ist ohne Kleider.
Staatsangehörigkeit ist da, wo auf dem Reisepass steht. Heimat ist da, wo der Wohnungsschlüssel passt. Alles andere wäre zu kompliziert.
 

Müllmann

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #2 am: 27. Juli 2014, 17:07:10 »
Hallo,

hat jemand (möglichst belegbare) Informationen zu folgenden Fragen  :

1.
Wer oder was ist letztendlich Vertragspartner für die z.B hier angebotenen Leistungen :
http://www.kadari.de/info/preise.htm
Laut: http://www.kadari.de/info/impressum.htm wird das wohl:

Zitat
Staatsbetrieb kadari
Petersplatz 7
Zu Lutherstadt Wittenberg
Königreich Deutschland    

Postanschrift
Staatskanzlei KRD
Coswiger Straße 7
06886 Lutherstadt Wittenberg
Bundesrepublik Deutschland

+49 (0) 3491 50 60 86 07
+49 (0) 3491 50 60 86 079

Mo – Do: 14.00–17.00 Uhr
Fr: 10:30–12:30 Uhr

E-Post: [email protected]

Zitat
http://www.kadari.de/markt/view_user_vendor,Schatzkammer-KRD,9.htm
Sowohl aus AGB und Impressum ergeben sich keine konkreten Informationen hierüber, ein Hinweis z.B. auf die Rechtsform oder USt.-ID des Unternehmens fehlt.

Nach nach könliglicher Logik ist das auch nicht notwendig, da  § 5 TMG im KRD nicht gilt. Dies greift jedoch zu kurz, da kadari mit einer .de Domain betrieben wird und sich an Kunden in der BR Deutschland richtet. Somit gelten nach Verbraucherrechterichtlinie die Regelungen zum Verbraucherschutz im Land des Kunden. Und dazu könnte man § 5 TMG rechnen. Also gäbe es hier Möglichkeiten zur Abmanung der kadari-Betreiber. Das wird sich aber wohl niemand antun wollen.

Zitat
2.
Gibt es Erfahrungen was passiert, wenn ich von einem gewerblichen  Anbieter beim Kauf über die Plattform Kadari den Nachweis über die im Preis der Ware enth. USt. verlange ?
Beispiel :
http://www.kadari.de/markt/view_user,0,51.htm
http://www.hobby-kreativ.de/index.php?id=226

Die Pflicht zur Angabe der enthaltenen Umsatzsteuer auf der Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG.

Zitat
§ 14 Ausstellung von Rechnungen

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
    führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
    führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.

Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
    eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
    elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
    den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
    die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
    das Ausstellungsdatum,
4.
    eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
    die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
    den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
    das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
    den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
    in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
    in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
    Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
    die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
    Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
    eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
    Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist.

Fraglich ist, ob das UStG für Geschäfte über kadari gilt (unter der Annahme, dass KRD wirklich Ausland ist). Für die Umsatzsteuerpflicht gilt gemäß §  1 Abs 1 UStG:

Zitat
§ 1 Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
    die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
    (weggefallen)
3.
    (weggefallen)
4.
    die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
    der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) ...

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.


Zunächst sind also Lieferungen oder Leistungen an eine (natürliche oder juristische) Person mit Sitz in der BRiD GmbH umsatzsteuerpflichtig, sofern sie von der Umsatsteuer nicht ausgenommen sind nach §§ 4 bis 9 UStG. Dabe ist es wurscht, ob der Leistunserbringer seinen Sitz in der BRiD GmbH hat, im KRD oder auf Aldebaran.

Damit greift auch erst einmal § 15 UStG für Unternehmen mit (angeblichem) Sitz im KRD. Eine Ausnahme bildet der in § 15 Abs. 7 UStG geschilderte Fall, dass ein Unternehmen keine Niederlassung in der BRiD hat (Und der Unternehmer auch keinen Wohnsitz) sowie der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist. Dann greifen für die Rechnung die Vorschriften des Sitzlandes. Und die Steuervorschriften des KRD sind mir leider noch nicht geläufig.
Andererseits ist ja auch das "Staatsgebiet" des KRD Bestandteil der BRiD und die von dir im Link angegebnen gegenstände fallen nicht unter § 13b UStG, von daher brauchen wir den Fall nicht weiter betrachten. Aber viel Spass bei der Diskussion mit Peter und den "Anbietern".

Zu beachten ist noch die Ausnahme des § 19 UStG:

Zitat
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.
    der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2.
    der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

Das dürfte bei den Hungerleidern in Peters Gesellschaft nicht so selten sein.

Bie Kleinbeträgen ist auch noch § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV zu beachten:

Zitat
§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
    den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2.
    das Ausstellungsdatum,
3.
    die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
4.
    das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.
 

Offline Alois

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #3 am: 27. Juli 2014, 17:32:22 »
Müllmann, du machst Deinem Namen alle Ehre und erschägst Mr. Autsch mit Buchstaben. Das kannte ich ja bisher in ähnlicher Form nur von der dunklen Seite der Macht
Staatsangehörigkeit ist da, wo auf dem Reisepass steht. Heimat ist da, wo der Wohnungsschlüssel passt. Alles andere wäre zu kompliziert.
 

Müllmann

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #4 am: 27. Juli 2014, 17:37:49 »
Müllmann, du machst Deinem Namen alle Ehre und erschägst Mr. Autsch mit Buchstaben. Das kannte ich ja bisher in ähnlicher Form nur von der dunklen Seite der Macht

Er hatte nach Belegen gefragt  :whistle:

Ausserdem hoffe ich, dass meine Quellen was mit der Fragestellung zu tun haben, im Gegensatz zu den Textwüsten unser werten Kundschaft.  :liar:
 

Offline Das Chaos

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #5 am: 27. Juli 2014, 17:56:56 »
Ich nehme an, Du hast schon bei der DENIC nachgesehen und festgestellt, daß der Inhaber der Seite "Ganzheitliche Wege e.V." ist und der administrative Ansprechpartner Peter Fitzik (!) heisst.

Wenn es also zu Problemen beim Kauf einer Ware kommen sollte, hast Du die Möglichkeit, das Ganze als Lebenserfahrung abzuschreiben oder viel Geld und viel Zeit in die Hand zu nehmen, um Dein Recht durchzusetzen, was im Endeffekt auf Möglichkeit eins hinausläuft. Denn selbst, wenn Du alles vor Gericht gewinnst, was es zu Gewinnen gibt, bleibst Du auf Deinen Forderungen nebst sämtlichen Kosten die so entstanden sind, sitzen. Denn der König ist ohne Kleider.
Halthalthalt!
Entscheidend ist nicht, wer die Plattform betreibt (sonst wäre ebay längst pleite), sondern wer der Verkäufer ist. Beim zweiten link ist das unproblematisch, da der jeweilige "Staatszugehörige" als natürliche Person handelt. Beim ersten link sind die "Staatsbetriebe" des KRD oder jedenfalls einer von ihnen der Verkäufer.
Da das KRD an sich wohl entweder ein Verein ist oder eine GbR haften sämtliche Mitglieder, die im Namen des KRD handeln persönlich. Da ist Fitzke sicherlich dabei aber auch seine Flachpfeifen, die sich im Forum groß tun.
Ob beim jeweiligen Verkauf Umsatzsteuer anfällt richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Ich meine, daß man etwa bei ebay  bereits ab etwa 30 Angeboten pro Jahr von gewerblichem Verkauf ausgeht.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #6 am: 27. Juli 2014, 18:06:38 »
Ich meine, daß man etwa bei ebay  bereits ab etwa 30 Angeboten pro Jahr von gewerblichem Verkauf ausgeht.

Bei eBay nicht, aber bei einzelnen Finanzbehörden. Es gibt ein entsprechendes Urteil, wo es um 27 Verkaufsangebote ging. Was allgemein als sehr weltfremd aufgefaßt wurde. Anscheinend so sehr, daß es m.W. nur wenige (überhaupt welche?) ähnlich gelagerte Entscheidungen in der Folge gab. Dort wurde sogar vertreten, daß gewerblicher Handel angenommen werden kann, wenn man eine Sammlungsauflösung einstellt oder Omas Erbe entrümpelt.  :-\

Schwierig kann es werden, wenn man als Privatmann fortlaufend gleiche oder ähnliche Sachen anbietet. Ein Bekannter bekam Schwierigkeiten, weil er als begeisterter Biker und Motorradbastler stets entsprechende Teile und Werkzeuge angeboten hat.

 

Offline Alois

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #7 am: 27. Juli 2014, 18:54:42 »
Halthalthalt!
Entscheidend ist nicht, wer die Plattform betreibt (sonst wäre ebay längst pleite), sondern wer der Verkäufer ist. Beim zweiten link ist das unproblematisch, da der jeweilige "Staatszugehörige" als natürliche Person handelt. Beim ersten link sind die "Staatsbetriebe" des KRD oder jedenfalls einer von ihnen der Verkäufer.
Da das KRD an sich wohl entweder ein Verein ist oder eine GbR haften sämtliche Mitglieder, die im Namen des KRD handeln persönlich. Da ist Fitzke sicherlich dabei aber auch seine Flachpfeifen, die sich im Forum groß tun.
Ob beim jeweiligen Verkauf Umsatzsteuer anfällt richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Ich meine, daß man etwa bei ebay  bereits ab etwa 30 Angeboten pro Jahr von gewerblichem Verkauf ausgeht.
Stimmt alles, was meine sehr geehrten Vorredner sagen, Seiteninhaber muß nicht Verkäufer sein, aber was nützt es? Wenn man die ganze Sache vom Ende her denkt, trägt der Käufer in diesem speziellen Fall 100% des Risikos.
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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #8 am: 27. Juli 2014, 19:00:20 »
Ähem,
vielen Dank für Eure Bemühungen, die ich wirklich sehr schätze.
Vielleicht hätte ich die Richtung, in die ich wollte, besser definieren sollen.

Als Selbstständiger sind mir die Regelungen z.B. bezgl. der USt. in Deutschland bekannt.
Ich bezweifele diese und andere Kenntnisse allerdings bei seiner Durchlaucht nebst Untertanen.
(Falls jemand hier jemand von Ihnen mitlesen sollte, empfehle ich Ihm die Antwort von Müllmann zu diesem Thema. Dies vorsorglich für den
wohl unwahrscheinlichen Fall, das die "Kleinunternehmerregelung" für Euer Geschäftskonstrukt irgendwann nicht mehr anwendbar sein sollte)

Mir ging es hier wirklich um die Frage ob Vorgänge / Belege ( im kaufm. Sinn) bekannt sind aus denen ein gesetzwidriges Handeln abzuleiten ist.

zu 1.
Der Betreiber der Seite muss nicht Vertragspartner für die angebotenen Leistungen sein... suche ebendiesen Vertragspartner (BELEGE)

zu 2.
Hier geht es um den Fall einer Firma mit USt.- Ident Nr.
Diese Firma vertreibt Ihre Waren über einen eigenen Internetshop./ s. Link
Zusätzlich vertreibt diese Firma Ihre Waren über den Internet - Handelsplatz kadari./ s. Link

Ich gehe davon aus, das bei identischen Verkaufspreisen in Ihrem Internetshop und auf der kadari- Plattform jeweils die gleiche Gewinnkalkulation zugrunde liegt und es sich um Endverbraucherpreise incl. USt. handelt.

Schön wäre hier ein Beleg nach einem Kauf über die kadari-Plattform.

P.S.
Ja ich weiß - um meine 2 Fragen zu beantworten könnte ich einfach bei der jew. Firma einen Kauf tätigen.

Da irgendwelches Eso- Gedöns aber wirklich nicht ganz oben auf meiner pers. Wunschliste steht, dachte ich zunächst diesen Weg hier zu gehen
und einfach mal nachzuhaken ob es schon Fakten gibt.
Wenn nicht, bleibt mir wohl nur der Selbstversuch ( Schauder).
Würde die Artikel dann gerne wieder loswerden - Gibt es evtl. eine Sonnenstaatland-Weihnachtsfeier mit Tombola ?
Bei gewonnenen Erkenntnissen, falls interessantes dabei, würde ich mich nicht scheuen diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.




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Müllmann

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #9 am: 27. Juli 2014, 19:31:33 »
Als Selbstständiger sind mir die Regelungen z.B. bezgl. der USt. in Deutschland beannt.

Was leider nicht selbstverständlich ist bei Selbständigen in Deutschland  :)

Zitat
Ich bezweifele diese und andere Kenntnisse allerdings bei seiner Durchlaucht nebst Untertanen.

Dito

Zitat
Wenn nicht, bleibt mir wohl nur der Selbstversuch ( Schauder).
Würde die Artikel dann gerne wieder loswerden - Gibt es evtl. eine Sonnenstaatland-Weihnachtsfeier mit Tombola ?

Du hast doch das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften. Kannste gleich ausprobieren, ob die sich auch daran halten  :snooty:
Aber ich habe den Vorschlag fürs Usertreffen notiert "Schrottwichteln mit Eso-Artikeln".

Zitat
Bei gewonnenen Erkenntnissen, falls interessantes dabei, würde ich mich nicht scheuen diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

So leicht wird das nicht gehen. Normalerweise musst Du bis zur nächsten Betriebsprüfung warten. Da fällt dann die merkwürdige Rechnung auf, wird Dir aus Deiner Vorsteuer rausgerechnet. Dann geht eine Kontrollmitteilung an FA Wittenberg oder Dessau oder wer sonst sich da grad nicht schnell genug weggeduckt hat. Und dann passiert .... Genau, gar nix.

Andererseits Al Capone hat die Steuer zur Strecke gebracht. Und auch bei Daniel S gab es erst Bambule als ein auswärtiges FA sich darüber mokierte, dass es da Rechnungen mit ausgewiesener USt aber ohne UStID gab. Die fehlenden Einkommenssteuererklärungen der Jahre zuvor waren dagegen wohl nicht aufgefallen.
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #10 am: 27. Juli 2014, 19:42:26 »
Aber ich habe den Vorschlag fürs Usertreffen notiert "Schrottwichteln mit Eso-Artikeln".

Danke, es ist gut, rechtzeitig wegen der Beschaffung Bescheid zu wissen.

   :pottytrain3:
 

Müllmann

  • Gast
Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #11 am: 27. Juli 2014, 19:45:10 »
Danke, es ist gut, rechtzeitig wegen der Beschaffung Bescheid zu wissen.

Wir können ja den Unaussprechlichen oder seinen Gegner, den Herrn Dipl-Ing einladen. Die können Dir dann bei Deiner Altautoentsorgung helfen.  :))
 

Offline Sandmännchen

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #12 am: 27. Juli 2014, 19:48:35 »
Vor dem Kauf mußt Du Staatszugehöriger werden und € in wertlose E-Mark umtauschen. Selbst wenn Du Dich erfolgreich auf das Fernabsatzgesetz berufen solltest, erhältst Du wertlose E-Mark zurück. Handelspartner ist übrigens, außer bei "Staatsbetrieben", derjenige, der den Artikel anbietet, und nicht KaDaRi.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 

Müllmann

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #13 am: 27. Juli 2014, 20:01:32 »
Selbst wenn Du Dich erfolgreich auf das Fernabsatzgesetz berufen solltest,

Ohne jetzt Chaos vorgreifen zu wollen, aber das "Fernabsatzgesetz" gibt es schon seit 1.1.2002 nicht mehr. Der entsprechende Inhalt findet sich jetzt in den §§ 312 b bis h BGB.
 

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Re: Fakten / Hintergründe gesucht
« Antwort #14 am: 27. Juli 2014, 20:26:36 »
Handel auf Kadari unterliegt der USt. Die Nachweisbarkeit ist  bei Handel mit Regionalwährungen durchaus ein Problem für die Behörden. Dennoch hat der Käufer Anspruch auf eine Rechnung umgerechnet auf €. Wenn die keiner einklagt, wird's für die Behörden noch schwerer. Aber die Rechnung durchsetzen muss der Unternehmer, der die Rechnung zur Vorsteueranrechnung oder auch nur zum Betriebskostenabzug braucht. Die Behörde schießt auf den Braven um den Bösen zu treffen, um ihn aus dem Geschäftsverkehr zu drängen.
Daher kann Kadari nur eine Endverbraucherplattform sein. Und da verlieren wir durch den Verzicht auf die USt nicht viel. Die richtig großen Umsätze kann er nicht machen. Und da er zu seinen  Umsätzen keine Vorsteuer abziehen kann, ist das steuerlich für das Finanzamt nicht das große Problem.
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