In letzter Zeit beruft sich Hoffmann-Klasen in seinen Ansprachen ja wieder vermehrt auf die "juristische" Definition des Begriffs "Grundgesetz". Nach dem Deutschen Kolonial-Lexikon von 1920, Bd, 3, handele es sich bei einem Grundgesetz um Folgendes:
"Das Grundgesetz ist das Gesetz für die Verwaltung, Organisation und Rechtspflege in den Kolonien." Quelle für die Behauptung:
http://www.staatenlos.info/alliierte-rechtsgrundlagen.htmlDa das Kolonial-Lexikon in digitalisierter Form vorliegt, kann man die Sache ja einmal prüfen. Ersichtlich stellt Hoffmann-Klasen wie alle Reichsideologen auf Bd. 3, S. 317f., ab,, wo es unter dem Stichwort
Schutzgebietsgesetz u.a. heißt:
"Das Schutzgebietsgesetz ist ein Reichsgesetz mit Geltung in sämtlichen deutschen Schutzgebieten. Es ist das Grundgesetz für die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtspflege in den Kolonien. Nach ihm haben das Deutsche Reich, der Kaiser und der Reichskanzler die gesetzgebende Gewalt in den Kolonien. § 1 bestimmt: "Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus."Quelle:
http://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standardframeseite.php?suche=grundgesetzEs handelt sich bei dem Schutzgebietsgesetz um das Gesetz vom 17. April 1886 (RGBl. S. 75), das - hoffentlich liefert das den Reichsideologen nicht neue Nahrung - erst 1977 außer Kraft getreten ist (Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzgebietsgesetz).
Jedenfalls zeigt sich wieder sehr schön, wie die Hoffmann-Klasen und seinesgleichen arbeiten. Die Originalfundstelle sagt genau das Gegenteil von dem aus, was Hoffmann-Klasen behauptet: Es geht nicht um Deutschland als Kolonie, sondern um Deutschland als Kolonialherrn.
TC