Da Rüdi ja schon feucht von Guillotinen träumt, hätte ich auch noch einen: ich träume, dass ein Gericht bei dem wahnhaften Querulanten mit seiner obigen Art des Anstiftens eine Fremdgefährdung bejaht und ihn auf unbestimmte Zeit in die Geschlossene steckt. Weit hergeholt? Naja, nicht nur die Staatendoof-Verlierer haben eine dreckige Phantasie...
Ich muss mal wieder dazwischen Grätschen. Unterbringungen in der Psychiatrie und im Maßregelvollzug im besonderen unterliegen hohen Hürden und können nicht ohne weiteres verhängt / durchgeführt werden.
Wann eine Person gegen Ihren Willen in einer Geschlossenen (besser: geschützten) Station eines Psychiatrischen Krankenhauses eingewiesen und Untergebracht werden kann, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Das hier anzuwendende Gesetz wäre hier das
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten
(Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) hier der Link:
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-PsychKGMV2016rahmen&st=lr Im Spoiler ist der §10 dieses Gesetzes, welches die Voraussetzungen regelt.
Spoiler
§ 10
Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a kommt nur in Betracht, wenn andere Hilfen und Maßnahmen nach diesem Gesetz erfolglos waren, nicht durchgeführt werden konnten oder nicht möglich sind und die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
(2) Die Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter der Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erforderlich ist.
(3) Die fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
Wie man dem Paragrafen entnehmen kann muss die Eigen- oder Fremdgefährdung unmittelbar sein. Eine bloße Umschreibung, Andeutung oder sich das herbei wünschen eines Zustandes oder einer Handlung reichen nicht aus. Seine Äußerungen sind ja teilweise schon als Aufruf zu Strafbaren Handlungen Interpretierbar, sicherlich hegt er auch den Wunsch Handlungen zu begehen oder dass diese in seinem Sinne begangen werden, dennoch ist diese Gefahr nicht unmittelbar, und diese Handlungen und Äußerungen könnten mit anderen und vor allem milderen Mitteln als der Unterbringung verhindert werden, siehe §10 Absatz 1.
Auch muss immer schauen, ob eine Unterbringung Sinnvoll ist im Sinne von, welche Störung / Erkrankung liegt vor, kann diese Sinnvoll Behandelt werden und besteht eine Bereitschaft zur Behandlung seitens des Patienten.
Eine Alkoholentgiftung und Langzeitbehandlung machen um so mehr Sinn, wenn der Patient einen eigenen Willen zur Behandlung und Veränderung hat. Das bloße Entgiften ist nur ein erster Schritt. Veränderungen in der Struktur der Person sind wichtig, eine Rückkehr in alte Gewohnheiten und das gewohnte (meist mit weiteren "Trinkkumpanen besetzte) Umfeld sollten vermieden werden. Sonst kommt es schnell zu Rückfällen und Drehtürpatienten (Pfleger diesmal klappt es, die anderen 23 Entgiftungen waren nicht erfolgreich aber dieses mal
)
Nun müsste man schauen ob bei der betreffenden Person eine psychiatrische Erkrankung vorliegt. Dies müsste ein Facharzt explorieren. Dann müssen seine Handlungen und die daraus, im Sinne des Gesetzes, vorliegenden Unterbringungsgründe (Eigen- Fremdgefährdung etc.) unmittelbar vorliegen und nicht anders abwendbar sein. Sollte dies gegeben sein, könnte bsp. die Polizei die Person in Gewahrsam nehmen und in der zuständigen Psychiatrischen Abteilung vorstellen. Sollte der Diensthabende Arzt Unterbringungsgründe erkennen oder annehmen könnte er die vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG M-V aussprechen. Das entsprechende Procedere regelt §13 bis §15 des PsychKG M-V, siehe Spoiler:
Spoiler
§ 13
Unterbringungsverfahren
(1) Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch das Gericht kann nur auf Antrag des nach § 5 Satz 2 örtlich zuständigen Landrates oder Oberbürgermeisters erfolgen. Der Antrag ist zu begründen und das Ermittlungsergebnis sowie ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder bei Minderjährigen ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie sind beizufügen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, aus welchen Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen sich ergibt, dass die Unterbringung geboten ist. Das Zeugnis muss auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, die bei Antragstellung höchstens eine Woche zurückliegt.
(2) Vor Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme kann das Gericht neben den nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Personen und Stellen, insbesondere
1.
dem Sozialpsychiatrischen Dienst,
2.
der niedergelassenen behandelnden Ärztin oder dem Arzt oder der niedergelassenen behandelnden Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten oder der niedergelassenen behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und
3.
der behandelnden Ärztin oder dem Arzt oder der behandelnden Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten oder der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder der behandelnden Psychologin oder dem Psychologen der Einrichtungen, sofern eine sofortige Unterbringung vorgenommen worden ist oder die Menschen mit psychischen Krankheiten sich schon in der Einrichtung befinden, Gelegenheit zur Äußerung geben.
§ 14
Vollzug der Unterbringung
(1) Die Zuführung zu den Einrichtungen wird von dem Landrat oder dem Oberbürgermeister vollzogen. Die Verfahrenspflegerin oder der Verfahrenspfleger und der Sozialpsychiatrische Dienst sind zu unterrichten. Haben die Menschen mit psychischen Krankheiten eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragt, ist auch diese oder dieser zu unterrichten.
(2) Der Vollzug durch den Landrat oder den Oberbürgermeister endet mit der Aufnahme in der zuständigen Einrichtung. Der weitere Vollzug erfolgt durch die Einrichtung.
§ 15
Sofortige Unterbringung
(1) Eine Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung (sofortige Unterbringung) kann durch den Landrat oder den Oberbürgermeister vorgenommen werden, wenn
1.
eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
2.
die sofortige Unterbringung das einzige Mittel ist, um die von den Menschen mit psychischen Krankheiten aufgrund ihres krankheitsbedingten Verhaltens ausgehende gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 10 abzuwenden und
3.
ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Menschen mit psychischen Krankheiten aufgrund einer frühestens am Vortage durchgeführten Untersuchung vorliegt.
Vor der Entscheidung über die sofortige Unterbringung durch den Landrat oder den Oberbürgermeister bedarf es durch diese grundsätzlich einer persönlichen Inaugenscheinnahme der Menschen mit psychischen Krankheiten. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen und zu dokumentieren. Die persönliche Inaugenscheinnahme kann auch in der Einrichtung erfolgen. Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die sofortige Unterbringung kann der Landrat oder der Oberbürgermeister freiheitsentziehende Maßnahmen anordnen.
(2) Die aufnehmende Ärztin oder der Arzt in der Einrichtung hat bei der Aufnahme unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen. Liegen diese nicht vor, sind die Menschen mit psychischen Krankheiten unverzüglich zu entlassen und der Landrat oder der Oberbürgermeister zu informieren.
(3) Der Landrat oder Oberbürgermeister hat unverzüglich beim Gericht einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung nach Absatz 1 zu stellen. Die Menschen mit psychischen Krankheiten sind in geeigneter Weise zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine sonstige Vertrauensperson zu benachrichtigen. Bei Minderjährigen sind die Personensorgeberechtigten zu unterrichten. Entsprechend ist bei Menschen mit psychischen Krankheiten zu verfahren, für die eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, deren Aufgabenkreis das Recht zur Aufenthaltsbestimmung oder die Sorge für die Gesundheit umfasst. Haben die Menschen mit psychischen Krankheiten eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragt, ist auch diese oder dieser zu unterrichten.
(4) Wird eine Unterbringung nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, sind die Menschen mit psychischen Krankheiten unverzüglich zu entlassen, es sei denn, sie verbleiben aufgrund einer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung. Von der Entlassung sind das Gericht, die in § 13 Absatz 2 genannten und die nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Personen und Stellen zu informieren.
(5) Personenbezogene Daten der Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritter, die den in Absatz 1 genannten Behörden bei der sofortigen Unterbringung bekannt werden, dürfen nur zum Vollzug dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet, insbesondere übermittelt oder offenbart werden.
Der genaue Ablauf erschließt sich mir gerade nicht (bin durch meinen ND nicht voll da).
In Berlin werden Patienten welche vom Arzt vorläufig untergebracht werden, bis zum Ablauf des folgenden Tages dem Amtsarzt vom Sozialpsychiatrischen Dienst vorgestellt, welcher ein kurzgutachten erstellt und entweder einen Unterbringungsantrag stellt oder eben nicht. Im ersten Fall, muss der Patient wiederum bis zum Ablauf des folgenden Tages nach der Vorstellung beim SPDi vom zuständigen Richter des Amtsgerichtes persönlich angehört werden. Dann entscheidet der Richter ob er dem Antrag des SPDi zustimmt und wie lange bei einer Zustimmung die Unterbringungen andauern soll.
Also liegen erst einmal Hürden vor der Einweisung und vor der Unterbringung auch noch einmal. Sollte er aber in der Psychiatrischen Abteilung aufgenommen werden und Untergebracht werden ist er erst einmal da.
Das war es dann aber auch, Medikation gegen den Willen des Patienten kann man nur eingeschränkt und zur Abwehr von akuter Eigen oder Fremdgefährdung verabreichen, und dies auch nur wenn mildere Mittel nicht anwendbar sind (Isolierung etc.). Eine Medikamentöse Zwangsbehandlung bedarf einer Richterlichen Genehmigung. Im Vorfeld wird der Richter meist nochmals ein gesondertes Gutachten über Sinn, Zweck und Erfolgsaussichten einer Zwangsbehandlung anfordern. In Berlin muss dieses Gutachten durch einen externen Facharzt, welcher nicht in der behandelnden Klinik arbeitet erfolgen.
eine Medikamentöse Behandlung ist auch nur Sinnvoll wenn eine Erkrankung / Störung vorliegt, welche so Therapiert werden kann.
Ferndiagnosen sind nicht möglich und nicht seriös, aber eine Psychose wird wohl bei dem hier Thematisierten nicht vorliegen. Am ehesten eine Persöhnlichkeitsstörung?, sowie eine ordentliche Portion Blödheit. Dagegen gibt es keine Pillen
Aber OK wir wollen Ihn da sehen, dann musst du das Procedere Einhalten, dafür braucht es schon Leute in den zuständigen Stellen, mit dicken Fell und dem Willen es durchzuziehen. Sie werden dann aber von der Person bestimmt gut malträtiert und mit endlosen Klagen und Papierfluten überzogen, nicht zuletzt in unzähligen Videos benannt und verunglimpft.
Des weiteren und abschließend.
Das psychiatrische Feld in den Krankenhäusern, ist egal in welchem Bundesland am Anschlag und überlastet. Die Anzahl an Personen die Hilfe benötigen ist sehr hoch, der Personalschlüssel und die Finanzierung gering. Die knappen Ressourcen werden zusätzlich belastet mit einer steigenden Zahl an Personen die durch den gebrauch von schädlichen Substanzen wie Alkohol und Drogen auffällig werden und behandelt werden müssen. Dies auch weil die klassische Ausnüchterungszelle bei der Polizei abgebaut werden, und so die Anzahl solcher Patienten in der Klinik steigt. Sie bleiben meist kurz (über Nacht) verursachen aber viel Arbeit, binden Personal und Ressourcen.
Will man dann noch so etwas auf Station haben? Auch wenn es verlockend ist dass er da wäre und dann zum Beispiel gegenüber anderen Patienten oder Personal Aggressiv wird und mal Fixiert werden würde. Aber das soll mal die Domina machen
Ich haben Fertig