Gibt es hier nicht die Möglichkeit des Gerichts, dazu zu ermahnen, zur Sache zu sprechen? Oder ist das zu riskant in Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens
Möglich ist es. Allerdings ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG verankert und damit grundrechtsgleich. Damit besteht immer die Gefahr, dass die Revisionsinstanz das Urteil kassiert, wenn hier zu strenge Maßstäbe angelegt werden. Man muss auch sehen, dass der Zopf bei seinen weitschweifigen Ausführungen die getätigten Fahrt zugibt. Das Gericht muss somit abwägen was weniger Zeit kostet, das stundenlage Geschwafel über die Visionen des Angeklagten oder die Einvernahme von 57 Zeugen, die sich nach 5 Jahren sicher nicht mehr dran erinnern können, wen sie da an dem Tag am Steuer gesehen haben.
Jeder Anwalt würde seinem Mandanten in so einer Situation raten, die Fresse zu halten. Aber wenn der Zopf sich unbedingt selbst belasten möchte, warum sollte ihn das Gericht daran hindern?