Pfui Deibel,
Seine Minderwertigkeit hat praktisch den gesamten §3 seines Königreichsbürgergesetzes aus dem Nürnberger Reichsbürgergesetz abgeschrieben.
Original vom 15. September 1935:
§ 2
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetzes.
Fälschung:
§ 3 Reichsbürgerbrief und politische Rechte:
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige der durch sein Wissen, seinen Charakter und sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Loyalität und Treue dem Reich, den Völkern der Welt, ihrer Verständigung und dem Frieden zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht des Königreiches Deutschland wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes des Königreiches Deutschland erworben.
(3) Der Reichsbürger des Königreiches Deutschland ist Träger politischer Rechte und Pflichten nach Maßgabe des Gesetzes.
Aber immerhin legt Peter der Allergrößte fest, wie man Reichsbürger bei ihm wird. Das hatten die Nazis offengelassen. Es wurde auf später zu erlassende Vorschriften verwiesen, die aber nie kamen. Aber wenn man mal von der Sache mit dem "deutschen oder artverwandten Blut" absieht, hat es das wirklich mit CTRL-C und CTRL-V gemacht.
Was ihn aber nicht hindert, auch noch aus anderen Quellen zu schöpfen. In seiner Gerichtsordnung steht:
§ 5 Gerechtigkeitsgrundsatz und Resozialisierung:
(1) Gerechtigkeit steht über dem niedergeschriebenen Gesetzestext. Der Richter ist angehalten, gerechte Lösungen in allen Fällen von Rechte-, Gesetzes, oder Sittenverletzungen zu erreichen.
Das klingt gut, besonders der erste Satz. Was daran liegen dürfte, dass er sich hier in der Bibel bedient hat, und zwar im Jakobusbrief 2,13.
Denn es wird ein unbarmherziges Gericht über den ergehen, der nicht Barmherzigkeit getan hat; Barmherzigkeit aber triumphiert über das Gericht.
Ein Blick in den Zusammenhang zeigt, dass Jakobus sich hier nicht mit Fragen der Prozessordnung auseinandersetzte.
Bedenklich ist aber, dass der Richter nach §5 (1) überhaupt nicht mehr ans Gesetz gebunden ist, weder im Verfahren noch in der Sache. Er kann völlig frei seine eigenen Maßnahmen anordnen, wenn er der Meinung ist, dass damit der Gerechtigkeit eher Genüge getan ist als durch die Befolgung des Gesetzes. Dabei heißt es doch anderswo:
§ 4 Verantwortlichkeit:
(1) Die Richter des Gemeinschaftsschutzgerichtes sind in ihren Einzelfallentscheidungen frei und unabhängig. Sie sind jedoch an die in der Verfassung des Königreiches Deutschland festgelegten Grundsätze und die Gesetze gebunden.
Und dann wieder doch nicht. Das ist kodifizierte Justizwillkür. Das merkt man auch sonst.
§ 6 Verfahrensführung:
(1) Der Richter ist in der Verfahrensführung völlig frei.
Also kann er machen, was er will. Aber wozu sind dann die detaillierten Verfahrensregeln in §10 da?
§ 3 Wahrheitspflicht:
(1) Alle am Verfahren Beteiligte sind zur Wahrheit verpflichtet. Bei erwiesener Unwahrheit der Aussagen eines Angeschuldigten ist eine Intensivierung oder Verlängerung der Resozialisierungsmaßnahmen oder der Haftstrafe vorzunehmen.
Da wird jemand zu einer längeren Haftstrafe verknackt, bevor er verurteilt ist, denn noch ist er ja Angeschuldigter.
Oder hier:
(5) Die Haftinstitutionen haben vielfältige Möglichkeiten der Resozialisierung anzubieten. ... Auch Untersuchungsgefangenen stehen ausgewählte Angebote offen.
Zweck der Untersuchungshaft ist ja gar nicht die Resozialisierung, weil die Schuld des Häftlings überhaupt noch nicht feststeht.
Das hat er sich wohl auch alles in 1 1/2 Tagen aus den Fingern gelutscht.