GG art. 1 abs 2 in verbindung mit EMRK art. 5
Lesen wir einmal Art. 1 GG:
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Dem Wortlaut nach ist die Menschenwürde unantastbar.
Absatz 2 enthält ein Bekenntnis. Das Wort "bekennen" ist geläufig? Das muss man bei jemandem, der der deutschen Sprache so offensichtlich nur sehr beschränkt mächtig ist, ja fragen.
Dass Artikel 5 EMRK "Sicherheit" in der Bedeutung "Sicherheit vor dem Staat" verwendet, also etwa willkürliche Strafverfolgung verhindern will, wird klar, wenn man den Text im Zusammenhang liest. (Der Originaltext ist übrigens englisch und französisch abgefasst, der deutsche Text ist nur eine Übersetzung.)
unverletzlich, unveräußerlich bedeutet ICH darf das und KEINE schranken. also kein abwägen zwischen rechten anderer.
Nein, das bedeutet es nicht. Ansonsten: Beleg für diese angebliche Bedeutung beibringen!
wenn die rechtsprechung ein recht auf sicherheit der bevölkerung ableitet (ich hätte gerne gewusst woher) aber nicht das recht des individuums auf sicherheit, dann stimmt da was nicht.
Auch hier: Erst mal die Belege dafür nennen, dass die Rechtsprechung ein Recht der Bevölkerung auf Sicherheit ableitet.
Dann sollte auch noch dargelegt werden, inwiefern ein kollektiver Anspruch auch einen individuellen Anspruch umfassen müsste. Nehmen wir z. B. eine Partei: Eine Partei kann notwendigerweise immer nur von einer Mehrzahl von Individuen gegründet werden. Eine Partei, die nur aus einem Einzelnen besteht, ist ein Unding. Dem Individuum mag das Recht zustehen, einer Partei beizutreten, sich an der Gründung einer Partei zu beteiligen, für die Gründung einer Partei zu werben und aus einer Partei auch wieder auszutreten - das nimmt aber nichts davon weg, dass es eben kein Recht darauf gibt, dass ein Einzelner als "Partei" behandelt wird und z. B. mit einer Liste, auf der nur er steht, an einer Wahl teilnehmen darf. Dieses Recht gibt es nur im Kollektiv.
http://www.rechtslexikon.net/d/unver%C3%A4usserliche-rechte/unver%C3%A4usserliche-rechte.htm
Verstehendes Lesen ist vorhanden?
das hätt ich gerne vom verfassungsrichter schwarz auf weiss
Erstens wird ein einzelner Bundesverfassungsrichter nichts entscheiden. Zweitens fragt sich, inwiefern ein Gericht, und sei es das Bundesverfassungsgericht, die Gesetze der Logik außer Kraft setzen könnte.