Autor Thema: Gutefrage (2)  (Gelesen 67917 mal)

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Offline Richard Sharpe

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #120 am: 4. September 2014, 13:16:35 »
Kein richtiger Reichsdepp, aber auf dem besten Weg dorthin:
Zitat
Warum besteht die NATO noch?
Frage von schottern schottern Fragant vor ca. 6 Std.

Der Warschauer Pakt als Gegenpakt zur Nato hat das Kräfteverhältnis im Gleichgewicht gehalten. Nun hat sich Der Kommunismus aufgelöst, die Sowjetunion ist durch Gorbatschow sowie auch der Warschauer Pakt aufgelöst wurden. Somit hat sich die Bedrohung in Nichts aufgelöst und sich Russland dem Westen geöffnet. Gorbatschow hat man versprochen die Nato nicht in Richtung Osten zu erweitern. Durch diese Zusage wurde die russische Besatzungszone den Deutschen zurück gegeben. Meine Frage ist nun, wieso wir nicht das gleiche tun, die NATO auflösen und die Amerikanische Besatzung komplett wieder nach Hause geht, so wie es uns die Russen vor gemacht haben?
http://www.gutefrage.net/frage/warum-besteht-die-nato-noch#answer133912085

" Artikel 19 Grundgesetz ist zu akzeptieren! Da steht, was da steht. Aufgrund dessen sind quasi alle Gesetze ungültig. "
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Offline Richard Sharpe

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #121 am: 5. September 2014, 11:27:08 »
Todesstrafe in der hessischen Verfassung, der Vertrag von Lissano und das, was 'Tachyonbaby' daraus macht:

Zitat
Aber über den Lissabonner Vertrag ist das Erschießungsrecht bei Unruhen in der EU durch die Hintertür wieder eingeführt worden.
Zitat
Seit wann halten sich BRvD-Gerichte an gültige Gesetze? Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - welches über allen anderen Gesetzen stehen sollte - wird jeden Tag mit Füßen getreten. Es wird permanent gegen das Zitiergebot verstoßen.

Selbst ein Bundesverfassungsgericht hält sich nicht an das GG, denn das wird ja auch nach Lust und Laune den Gegebenheiten im nach wie vor besetzten Deutschland angepaßt.

Fest steht, daß bei Unruhen, > im Kriegsfalle oder bei drohender Kriegsgefahr das grundrechtliche Verbot der Todesstrafe und der Hinrichtung nicht greift.

Das aber heißt, daß man diese Strafen einführen könnte und dadurch nicht gegen europäische Grundrechte verstoßen würde. Wenn ein europäischer Rechtsakt die Todesstrafe einführt – die Zuständigkeitsordnung geht in der Verteidigungspolitik so weit, weil der Rat nach Art. 43 Absatz 2 EUV Durchführungsmaßnahmen für die Missionen beschließen kann -, dann wäre das auf europäischer Ebene kein Grundrechtsverstoß.<

http://www.gutefrage.net/frage/erlaubt-die-hessische-verfassung-die-todesstrafe-bin-irritiert

PS: Was haben die eigentlich immer mit dem Zitiergebot?
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Müllmann

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #122 am: 5. September 2014, 11:36:03 »
Das ist ja schon hohe Kunst, da muss man ja schon systematisch auslegen.
Art. 43 EUV bezieht sich auf Missionen laut Artikel 42 EUV und beide stehen im Kapitel 2 "Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik". Um Unruhen im Inneren von Mitgliedsstaaten geht es da gar nicht.

Bei Majo und Frühwald hab ich den Unfung auch schon gehört, weiss jemand woher die das haben?
 

Offline Richard Sharpe

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #123 am: 5. September 2014, 11:59:06 »
Vielleicht von einem alten Bekannten.
Zitat
Der Vorwurf des unzureichenden Verbots einer Todesstrafe wurde im deutschsprachigen Raum vor allem in der Klageschrift von Karl Albrecht Schachtschneider vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht vertreten. Im Lissabon-Urteil ging das Verfassungsgericht jedoch nicht auf diesen Aspekt ein.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Lissabon#Vorwurf_eines_unzureichenden_Verbots_der_Todesstrafe_in_der_Grundrechtecharta
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Müllmann

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #124 am: 5. September 2014, 12:43:24 »
Ok, stammt wie üblich vom Honigmann:

http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2010/05/25/juristischer-hintergrund-der-wieder-einfuhrung-der-todesstrafe-durch-den-lissaboner-vertrag/

Hallo Herr Schumacher, wieder Stoff für das Buch, da muss wohl langsam ein Kapitel zur EU rein.

Die Logik ist etwa folgende:

Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union (kurz EUV) bezieht in Absatz 1 die Europäische Grundrechte-Charta ein und in Absatz 3 werden die Grundrechte aus der Europäischen Menschrechtskovention (EMRK) zu allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts erklärt. Allerdings verbunden mit dem Zusatz

Zitat
... und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben ...

Jetzt wird es kompliziert. Die Europäische Grundrechts-Charta verweist in ihrer Präambel wieder auf die EMRK:

Zitat
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.

In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.

In Artikel 2 besagt sie:

Zitat
Recht auf Leben

(1)   Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2)   Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Somit schließt die Europäische Grundrechte-Charta die Todesstrafe aus.

Die EMRK ist in Artikel 2 nicht so weitreichend:

Zitat
Artikel 2
Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
   a)    jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
   b)    jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
   c)    einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Aus Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 der EMRK folgern unsere Deppen nun, dass die EU im Falle eines Aufstandes Menschen töten lassen darf. Warum so umständlich? Laut Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 ist die Todesstrafe nach EMRK erlaubt. Der Umweg über einen künstlich geschaffenen Aufruhr ist also gar nicht notwendig. Schon hier sieht man, dass die ganze Verschwörungstheorie mit Euro-Krise zur Provokation eines Aufstandes, um anschließend die Menschen töten zu dürfen, Unfug ist. Wenn die Mitgliedsstaaten das wollten, so könnten sie einfach entsprechende Gesetze erlassen.

Könnten sie das wirklich?

Wir erinnern uns, Artikel 2 der Europäischen Grundreche-Charta hat die Todesstrafe untersagt. Was gilt jetzt?

Schauen wir in Artikel 52 Absatz 3 der Europäischen Grundrechte-Charta:

Zitat
  Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

Satz 1 regelt den Fall, dass EMRK und Europäische Grundrechte-Charta gleichlautende Vorschriften enthalten. In diesem Fall sind die Regelungen der EMRK direkt anzuwenden. Satz 2 regelt den Fall, dass die Europäische Grundrechte-Charta weitergehende Einschränkungen trifft als die EMRK.

Das ist hier der Fall. Die EMRK gewährt den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit der Todesstrafe, die Europäische Grundrechte-Charta schließt dies aber aus. Somit schränkt die Gundrechte-Charta hier die Freiheiten des Staates weiter ein als die EMRK und führt im Umkehrschluß zu einem weiter gehenden Schutz der Bürger im Vergleich zur EMRK. Eine Todesstrafe ist in der EU daher nicht statthaft.

Wer ist jetzt gebunden durch die Europäische Grundrechte-Charta? Dies regelt Artikel 52 Absatz 5

Zitat
Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

Anwendung finden die Regelungen der Grundrechte-Charta also nur für die Rechtsetzung der Union und für die Ausführung des Unionsrechtes durch die Staaten. Gehört die Bekämpfung von Aufständen zum Kompetenzbereich der Union? Antwort hierauf findet sich in den Artikel 67 bis 89 des verrages über die Arbeitsweisen der EU (AEUV). Diese Artikel bilden den Titel V, der mit "Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" überschrieben ist.

Fündig werden wir in Artikel 72 AEUV

Zitat
Artikel 72
(ex-Artikel 64 Absatz 1 EGV und ex-Artikel 33 EUV)

Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Die übrigen Artikel des Titel V regeln das Asylverfahren, die kontrollfreien Binnengrenzen, die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Strafverfolgeungsbehörden und der Justitz der Mitgliedsländer sowie die Kompetenz der EU für Mindesanforderungen an Strafverfahren und Vorgaben für Mindeststandards bei der Verfolgung von Schwerstkriminalität und Terrorismus.

Eine Kompetenz für die EU ergibt sich hier nicht.

Bleibt noch die EMRK, aus der die Mitgliedsstaaten der EU als gleichzeitige Vertragspartner der EMRK direkt verpflichtet sind. Es ergibt sich aber aus der EMRK allenfalls ein Recht der Unterzeichnerstaaten zu Todesstrafe oder Tötung zur Niederschlagung von Aufständen, aber keine Verpflichtung.

Fazit: Solange kein Mitgliedsstaat in der naionalen Gesetzgebung entsprechende Regelungen getroffen hat ergibt sich auch aus dem Vertrag von Lissabon keine Möglichkeit der EU im Falle eines Aufstandes Bürger in den Mitgliedsländern durch das Militär töten zu lassen.

 

Offline Richard Sharpe

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #125 am: 7. September 2014, 17:04:08 »
Mal wieder ein alter Bekannter - 'WotansAuge':

Zitat
In Deutschland ist das Besatzungsrecht der Alliierten in nationales Recht umgewandelt worden. Z.B. ist der Radiosender WDR II immer noch verpflichtet, mindestens 75% seiner Musik-Sendezeit englisch sprachige Musik zu senden. WDR III muss viel Jazz senden u.s.w.

Deutschland ist nicht souverän und kann deshalb auch keine Souveränität abgeben.
Er hat auch eine sehr gute Quelle für seine Behauptung, WDR II wäre verpflichtet, einen gewissen %-Satz englischer Musik zu spielen:
Zitat
Ich habe eine Nichte die beim WDR II beschäftigt ist. Auf Geburtstagsfeiern wird öfter mal das Thema angeschnitten. Sie sagt dann immer, dass sie gemäß der Landesmedienanstalt NRW und dem Staatsvertrag verpflichtet ist, mindestens ... englisch sprachige Musik zu senden (ich meine, beim WDR II sind es 75%, aus dem Gedächtnis zitiert). Dieses Gesetz wäre aus dem ehemaligen Besatzungsrecht übernommen worden.
http://www.gutefrage.net/frage/kann-deutschland-souveraenitaet-abgeben#answer134110249
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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #126 am: 7. September 2014, 20:05:12 »
Immer wieder bemerkenswert finde ich die Unfähigkeit von Reichsideologen, auf Argumente einzugehen. WotansBlindesAuge macht da keine Ausnahme. Dass der 2+4-Vertrag deutlich sagt,  dass Deutschland soverän ist - was soll's - es gibt ja genug Politiker, die angeblich das Gegenteil gesagt haben:
Zitat
Lies doch einfach mal die vielen Links in dem Link den ich genannt habe. Da haben sich immer mal wieder hochrangige Politiker verplappert - manche auch absichtlich ;-) Natürlich bemüht sich die Regierung möglichst viel geheim zu halten. Willst du mir jetzt wirklich zum Vorwurf machen, dass ich weder mit Assange noch Snowden mithalten kann?

P.S. Ich werde mal bei meiner Nichte nachfragen, ob sie mir die Gesetze und Vorschriften detailliert nennen kann. Aber die möchte natürlich auch ihren Job behalten.
Auf die Antwort der 'Nichte' kann ich wahrscheinlich warten, bis die Hölle einfriert und der Teufel kostenlose Schlittenfahrten veranstaltet.
« Letzte Änderung: 7. September 2014, 20:06:46 von Richard Sharpe »
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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #127 am: 9. September 2014, 19:37:01 »
Woti gibt nicht auf. An Artikel 133 GG findet er einiges seltsam:
Zitat
Erstens ist an dem Artikel seltsam, dass "der Bund" Rechtsnachfolger wird, nicht "die Bundesrepublik Deutschland". Zweitens ist an dem Artikel seltsam, dass es entgegen deiner Aussage nicht um die Rechtsnachfolge des "Vereinigten Wirtschaftsbereiches" geht, sondern gemäß Formulierung um die Rechtsnachfolge "der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes". Drittens ist seltsam, dass die französische und die sowjetische Besatzungszone nicht erwähnt werden. Und viertens wird nicht nach einem Rechtsnachfolger einer Verwaltung gesucht (egal welche Besatzungszonen dazu gehören sollen oder nicht), sondern nach dem Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, bzw. der sogenannten Weimarer Republik, denn diese bestand nach internationalem Recht bis zur Kapitulation.
Einen neuen Link zur Untermauerung seiner Ansichten hat er auch noch gepostet. Die etwas merkwürdigen Vorstellungen des Herrn Thietz, seines Zeichens Abgeordneter der letzten Volkskammer der DDR, sind schon bekannt, glaube ich.
http://www.miprox.de/Sonstiges/BRD-Besatzungsrecht.html
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Offline Richard Sharpe

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #128 am: 10. September 2014, 17:51:25 »
Langsam wird's albern - Wotans Auge beweist, dass er wirklich keine Ahnung hat (und anscheinend auch Probleme mit dem Lesen):
Besatzungrecht:
Zitat
Im Artikel 139 GG ist festgeschrieben, dass das Besatzungsrecht unverändert gelten soll. Es gibt auch heute noch immer mal wieder juristische Streitigkeiten, die diesen Artikel betreffen:
Rechtsnachfolge vs. Idenität:
Zitat
Die herrschende staatsrechtlich Lehrmeinung geht davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist. Dazu könnte ich dir Tausende Links nennen. Rechte Juristen gehen zwar davon aus, dass das Deutsche Reich noch immer existiert, aber damit verbinden sie stets die BRD wäre illegitim. Dazu könnte ich dir Hunderte Links nennen.
Deine Meinung habe ich noch nirgendwo gefunden. Kannst du mir wenigstens einen einzigen Link nennen, indem deine Meinung vertreten wird?
Und noch einmal Besatzungsrecht (wobei ich annehme, dass er das Urteil wohl nicht verstanden hat:
Zitat
Z.B. 2014 hat das Verwaltungsgericht Saarlouis in letzter Instanz entschieden, dass eine (im Link nicht benannte) Behörde unrechtmäßig gehandelt hat, als sie ein Versammlungsverbot unter Berufung auf das Besatzungsrecht und Art. 139 GG ausgesprochen hat. O.k. die Behörde ist zurückgepfiffen worden, weil ihr Vorgehen wohl etwas plump und offensichtlich war, aber immerhin war diese Behörde der Ansicht, sie dürfe sich in ihren Verboten noch immer auf das Besatzungsrecht berufen.

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht...

http://www.gutefrage.net/frage/kann-deutschland-souveraenitaet-abgeben

PS: Hier noch mal der Link zum oa. Urteil:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4735
« Letzte Änderung: 10. September 2014, 18:01:25 von Richard Sharpe »
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Müllmann

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #129 am: 10. September 2014, 18:17:45 »
Und noch einmal Besatzungsrecht (wobei ich annehme, dass er das Urteil wohl nicht verstanden hat:

PS: Hier noch mal der Link zum oa. Urteil:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4735

Besatzungsrecht kann ich da nicht finden, aber die Urteilbegründung finde ich schrecklich. Und dann noch nicht mal Berufung zugelassen. Ich hoffe, die Versammlungsbehörde hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Zitat
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die vom Beklagten am 2. März 2013 ausgesprochene Untersagung, die 1. Strophe des „Liedes der Deutschen“ im Rahmen der vom Kläger am 2. März 2013 in ... angemeldeten Kundgebung abzuspielen, rechtswidrig war.

Mir wird schlecht

Zitat
Eine Verletzung von § 86 a StGB scheidet aus, weil die erste Strophe des „Liedes der Deutschen" danach nicht verboten ist. Etwas anderes gilt zwar für das „Horst-Wessel-Lied", das gemeinsam mit der ersten Strophe des Deutschlandliedes die inoffizielle Nationalhymne des nationalsozialistischen Regimes bildete; dieser zweite Teil der „Hymne" wurde hier jedoch nicht gespielt.

Ist das so?

Zitat
Die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen" stellt nicht nur eine Beschränkung der Versammlung wegen der Art und Weise ihrer Durchführung dar, sondern auch wegen des Inhalts der mit dem Abspielen der ersten Strophe verbundenen Meinungsäußerung. Daher ist durch die Untersagung neben der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen. Demgemäß ist die Untersagung auch vor Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen.

Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen könnten auch nicht darauf gestützt werden, dass das Grundgesetz sich angesichts der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus für eine wehrhafte Demokratie entschieden habe. Zwar wolle das Grundgesetz in der Tat nationalsozialistische Bestrebungen abwehren. Zugleich schaffe es jedoch rechtsstaatliche Sicherungen, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt habe. Dementsprechend enthalte das Grundgesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln des Rechtsstaats.

Zitat
Gegenstand der Entscheidung war das versammlungsrechtliche Verbot der jährlichen Rudolf-Heß-Gedenkfeier im bayerischen Wunsiedel auf Grundlage von § 130 Abs. 4 StGB.

Diese Vorschrift war vom Gesetzgeber als Antwort auf die soeben erläuterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden, um nunmehr das Verbot von öffentlichen Versammlungen und Aufmärschen von Rechtsradikalen, die in ihren Kundgebungen an die Zeit des Nationalsozialismus anknüpfen, wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen.

§ 130 Abs. 4 StGB bestrafe nicht das Gutheißen von Ideen, sondern von realen Verbrechen, die in der Geschichte einmalig und an Menschenverachtung nicht zu überbieten sind.

Die Schlussfolgerung von Prof. em. Dr. Dr. h.c. und des Beklagten, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zur Rudolf-Heß-Gedenkfeier könne die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen nicht zum Schutze der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden dürfen, zumindest in dieser Absolutheit nicht mehr aufrechterhalten werden, vielmehr könne eine Versammlung zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs.1 GG darüber hinaus auch wegen einer Befürwortung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes und damit ausnahmsweise auch wegen des Inhalts der mit ihr verbundenen Äußerungen beschränkt werden, ist für das Gericht jedoch nicht überzeugend.

Nach alledem ist festzustellen, dass die vom Beklagten am 2. März 2013 ausgesprochene Untersagung, die 1. Strophe des „Liedes der Deutschen“ im Rahmen der vom Kläger am 2. März 2013 in ... angemeldeten Kundgebung abzuspielen, rechtswidrig war.
  :facepalm:

Die 1. Kammer VG Saarlouis sollten wir im Auge behalten.


 

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« Antwort #130 am: 10. September 2014, 18:38:52 »

Besatzungsrecht kann ich da nicht finden,

Ich auch nicht, aber 'WotansAuge' meint, dass es in dem Urteil um Artikel 139 GG geht. Wie gesagt, mit dem Lesen und dem Verstehen hat er es nicht so.

PS:Die ersten beiden Strophen des 'Lieds der Deutschen' sind meines Wissens nicht verboten, es ist umstritten, ob sie oder sogar das gesamte Lied es während der Besatzungszeit waren.
« Letzte Änderung: 10. September 2014, 18:42:32 von Richard Sharpe »
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Offline kairo

Re: Gutefrage (2)
« Antwort #131 am: 10. September 2014, 19:53:28 »
Während der deutschen Teilung galt das gesamte "Lied der Deutschen" als Nationalhymne, gesungen wurde aber nur die 3. Strophe.

Erst nach 1990 wurde festgelegt, dass nur die 3. Strophe Nationalhymne sein sollte.

Mir ist das ziemlich wurscht. Herrn Hoffmanns Reimkünste mag ich nicht, und die Melodie ist ohne Zweifel nicht eine von Haydns stärksten Schöpfungen.

Tatsache ist jedenfalls, dass keine der Strophen dieses Liedes verboten ist. Es war auch in der Nazizeit kein regelrechtes Nazilied, immerhin geht es da um Recht und Freiheit. Als Gegenmittel musste ja dann immer gleich das Horst-Wessel-Lied gesungen werden. Der Text der zweiten Strophe ist dermaßen unerträglich, dass er meist unter den Tisch gefallen ist, und mit Recht.
 

Offline Das Chaos

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #132 am: 10. September 2014, 20:31:57 »
Und dann noch nicht mal Berufung zugelassen. Ich hoffe, die Versammlungsbehörde hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Ist doch gut so! Dann ist der Rechtsweg eher erschöpft und man kann das vor dem BVerfG klären. Ich glaube aber nicht, dass das VG einen Fehler gemacht hat. Es hat sich lediglich unzureichend damit auseinandergesetzt, ob die "Erste Strophe" isoliert betrachtet überhaupt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

Offline Das Chaos

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Re: Gutefrage (2)
« Antwort #133 am: 10. September 2014, 20:37:59 »

Mir ist das ziemlich wurscht. Herrn Hoffmanns Reimkünste mag ich nicht, und die Melodie ist ohne Zweifel nicht eine von Haydns stärksten Schöpfungen.
..

Ab immo pectore consentio: Voll Neid habe ich letztens die wunderbare schottische Nationalhymne angehört und musste dann den unsäglichen Text und die schwunglos spröde Melodie unserer Hymne über mich ergehen lassen.
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Gutefrage (2)
« Antwort #134 am: 10. September 2014, 20:50:49 »
...Voll Neid habe ich letztens die wunderbare schottische Nationalhymne angehört...

Welche? http://en.wikipedia.org/wiki/National_anthem_of_Scotland

Es gibt noch keine offizielle.