Da müsste man dann aber imho über den Sinn oder Unsinn von § 154 StPO nachdenken, wofür dann der Gestzgeber zuständig wäre.
§ 154 StPO macht als Kann-Bestimmung, aber auch nur als solche, durchaus Sinn.
Ich finde z.B. nicht, dass man jemanden, der wegen eines Doppelmordes oder 16 Vergewaltigungen angeklagt wurde, auch noch wegen Beleidigung verurteilen müsste. Ich denke, an solche Situationen hat der Gesetzgeber dabei gedacht.
Aber die Anwendung von § 154 StPO hat bei Fitzek dazu geführt, dass er länger auf freiem Fuß blieb und länger Straftaten begehen konnte. Tatsächlich hatte er schon eine Straftatenserie hinter sich und es gab mehrere öffentliche Ankündigungen, sie fortzusetzen. Da ist die Anwendung von § 154 StPO fehl am Platze und die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht hätte das erkennen können.
Unschön bei einem notorischen Verbrecher, aber wem will man da den Vorwurf machen?
LG Hannover stellt ein wegen § 154 StPO, die Gerichte in Sachsen-Anhalt können dafür ja nichts, ebensowenig für die Dauer des Verfahrens in Niedersachsen. 
Es gibt nicht einen Schuldigen, aber:
- Das LG Hannover hätte die Berufung schneller bearbeiten können
- Die StA Hannover hätte den Antrag nach § 154 StPO nicht stellen können
- Die StA Dessau-Roßlau hätte schneller Anklage wegen der unerlaubten Versicherungsgeschäfte erheben können
- Das AG Dessau-Roßlau hätte die Verhandlung schneller terminieren können
- Das LG Dessau-Roßlau hätte die Berufung schneller bearbeiten können
- Das OLG Naumburg hätte die Revision schneller bearbeiten können
- Die StA Halle hätte schneller Anklage wegen Untreue und unerlaubter Bankgeschäfte erheben können
- Das LG Halle hätte das Urteil revisionssicher sprechen können
Alles zusammen führte zu der vorliegenden Situation.