Hab grad noch mal im MüKo gestöbert. Das scheint ein hoch komplexes Feld zu sein, mit etwa so viel Meinungen wie Juristen. Geht schon los mit der Frage, wer ab wann Gewahrsam über den Leichnam hat.
Eiige Meinungen halten hier die Gewahrsamsdefinition aus § 242 StGB für einschlägig, andere billigen den Totensorgeberechtigten ein Mitgewahrsam durch Weisungsbefugnis zu (z.B. OLG Bamberg. NJW 2008, 1543) Folgt man dieser Meinung, dann ist das Vortäuschen der Totensorgeberechtigung eine Wegnahme und somit § 168 I Alt. 1 StGB einschlägig.
Nächster streitiger Punkt ist, ob die Entnahme von Organen im Rahmen einer Leichenöffnung eine Wegnahme ist. Hier gibt es Urteile in beide Richtungen. Ein höchst komplexes Thema, dass wir hier wohl nicht abschließend klären können. Zumal es auch noch Landesgesetze zu den Fragen der Leichenöffnung gibt, die § 168 StGb verdrängen können, wenn sie einen eigenen Straftatbestand vorsehen.
Auch eine unberechtigte Leichenöffnung ist kein "beschimpfender Unfug" nach § 168 I Alt. 2 StGB (das war eigentlich mein Ansatz).