Haben die Schneiders geschnallt, warum sie jetzt im A*rsch sind?
Nein haben sie nicht!!!! Morgen (15.5.) hat Schneider junior Verhandlung vorm Arbeitsgericht. Und Peterle rührt die Werbetrommel:
Prozeßbeobachter am 15.05.2014 um 9 Uhr am Arbeitsgericht Bautzen gesucht
Der Arbeitsgerichtsprozeß von Henry Schneider findet am 15.05.2014 um 9 Uhr im Saal 42 des Arbeitsgerichts Bautzen statt.
Prozeßbeobachter sind ausdrücklich erwünscht. Nachfolgend für alle Interessierten die Klage im Text:
Henry Dietmar S c h n e i d e r
An den Horken 13, OT Dubrauke, 02694 Malschwitz
__________________________________________________________________
Arbeitsgericht Bautzen
Lessingstraße 7
02625 Bautzen
FAX 03591/ 36 13 33
In der Angelegenheit
Henry Dietmar S c h n e i d e r,
- Kläger -
vertreten durch Peter Frühwald,
- Prozeßbevollmächtigter -
gegen
Andrew S e i d l, c/o ANDREW SEIDL Rechtsanwälte, Tiergartenstraße 38
01219 Dresden – Beklagter –
wegen Kündigung und Forderung
erhebe ich
Klage
und beantrage eine mündliche Verhandlung, mit folgenden Anträgen:
1. Die seitens des Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom
20.12.2013 ist rechtswidrig und nichtig.
2. Die seitens der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom
20.12.2013 ist rechtswidrig und nichtig.
3. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger das ausstehende Gehalt für die
Monate Oktober 2013, November 2013 und Dezember 2013 nebst 6 % Zinsen
über dem ausgewiesenen Zinssatz der Deutschen Bundesbank ab dem
jeweiligen Gehaltsfälligkeitstermin zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge
für den Kläger an die zuständigen Sozialversicherungsträger unverzüglich
abzuführen.
5. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Der Beklagte wird verurteilt alle
Aufwendungen und Kosten des Klägers für alle mit dem Rechtstreit in
Zusammenhang stehenden Sachverhalte dem Kläger zu erstatten.
6. Der Beklagte ist für den dem Kläger zugefügten Schaden seit dem 23. Oktober
2013 durch das Arbeitsgericht schadensersatzpflichtig zu verurteilen.
7. Es wird beantragt zu überprüfen, inwieweit die Zuständigkeit der
Gesetzgebung der Bundesrepublik, insbesondere des Arbeitsgerichtsgesetzes
sowie die Sozialgesetzgebung für den Betrieb des Klägers und die
Zuständigkeit des Beklagten rechtlich überhaupt gegeben ist.
Gründe:
Der Kläger schloss mit dem Fuhrbetrieb Dietmar Schneider im Jahre 1996 einen mündlichen Arbeitsvertrag. Dieser wurde nach Einführung des Nachweisgesetzes schriftlich abgefasst.
Beweis: Kopie Anlage 1 Arbeitsvertrag
Am 23. Oktober 2013 überfiel der Beklagte, zusammen mit Bediensteten der Firma Polizei und einem behaupteten Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber. Bei diesem Überfall wurden die gesamten Geschäftsgrundlagen (Fuhrpark der Firma Inventar und Unterlagen) durch den Beklagten entwendet.
Der Beklagte behauptet rechtmäßig zu handeln und einen angeblichen Auftrag der Firma Amtsgericht Dresden (Anlage 2 – UPIK-Auszug Amtsgericht Dresden) unter dem Aktenzeichen 530 IN 1699/13 für seine Handlungen zu haben.
Nach den sachlichen Erkenntnissen des Klägers hat aber der Arbeitgeber des Klägers zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen.
Die Insolvenzordnung der Firma Bundesrepublik Deutschland (UPIK-Auszug Bundesrepublik Deutschland – Anlage 3), ist spätestens seit dem 25.07.2012 (Urteil des Bundesverfassungsgerichts) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nichtig. Auch ist die Insolvenzordnung der Firma Bundesrepublik Deutschland nicht für den Arbeitgeber des Klägers anwendbar, da dieser eine Firma in der DDR angemeldet hat und eine DDR-Lizenz besitzt. Die Bundesrepublik Deutschland und die Firma Bundesrepublik Deutschland und ihre Unterfirmen (Konzern) sind nicht der völkerrechtliche Rechtsnachfolger der DDR!
Der deutsche Boden ist gemäß Artikel 7 des Zwei-plus-vier-Vertrages vom 29.09.1990 frei. Der zwei-plus-vier-Vertrag ist kein Friedensvertrag. Mit dem Begriff Deutschland ist nach Shaef-Gesetz Nr. 52 Artikel 7 Ziffer 9e – Deutschland in den Grenzen des deutschen Reiches vom 31.12.1937 völkerrechtlich definiert.
Die Shaef-Gesetzgebung gilt für die Struktur der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland bis zu einem Friedensvertrag weiter, siehe § 2 Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (“Überleitungsvertrag”). Dort lesen wir
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Das dieses bis auf weiteres gilt lesen wir in der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetzblatt BGBl. 1990 II S. 1386.
Aus diesem Grund ist die Bundesrepublik Deutschland und ihre Konzernfirmen für den Arbeitgeber des Klägers unzuständig.
Die Firma Amtsgericht Dresden hat somit einem rechtswidrigen nichtigen Beschluss vorgenommen, wegen Unzuständigkeitgegenüber dem Arbeitgeber des Klägers unabhängig davon, dass der Beklagte erst am 10.12.2014 eingesetzt wurde.
Beweis: Schreiben Firma Amtsgericht Dresden, genannt Beschluss vom 10.12.2013 (Anlage 4) und Nichtigkeit des Beitritts der nicht mehr vorhandenen DDR zur nicht mehr vorhandenen Bundesrepublik (alt) gemäß Grundgesetz Artikel 23 am 29.09.1990 zum 03. Oktober 1990.
James Baker, der damalige amerikanische Außenminister hat am 17.07.1990 während der Pariser Konferenz in Erklärung für die Westalliierten den Artikel 23 Grundgesetz gestrichen (Rechtsgrundlage veröffentlicht BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890, vom 23.9.1990).
Somit ist der Beklagte für den Kläger nicht zuständig. Er fühlt sich aber gegenüber dem Kläger rechtlich zuständig. Aufgrund dieses rechtlichen Gefühls der Zuständigkeit des Beklagten hat der Kläger diesen mit Schreiben vom 18.12.2013 angeschrieben und den Beklagten aufgefordert die Löhne für die Monate Oktober bis Dezember 2013 nebst Zinsen an den Kläger auszuzahlen und die Sozialversicherungsbeträge zu zahlen.
Beweis: Anlage 5 – Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 18.12.2013.
Am 20.12.2013 kündigte der rechtlich und völkerrechtlich unzuständige Beklagte der sich zuständig fühlt, dem Kläger fristlos und fristgerecht betriebs- und verhaltensbedingt. Der Beklagte behauptet auch, dass er den Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers des Klägers stillgelegt habe.
Er behauptet weiter, dass der Arbeitgeber des Klägers in neuer geschäftlicher Tätigkeit für die Zahlungen zuständig sei.
Beweis: Anlage 6 – Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20.12.2014.
Da der Beklagte für den Kläger eigentlich unzuständig ist, sich aber zuständig fühlt war Klage geboten.
Auch konnte der Arbeitgeber des Klägers nicht handeln, da der Beklagte alle Werkzeuge und Unterlagen der Firma des Klägers rechtswidrig gestohlen hat. er ist aus diesem Grund gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig.
Die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger für alle Schäden ist gegeben. Aus diesem Grund ist er zum Schadensersatz zu verurteilen.
Das Arbeitsgericht hat die arbeitsrechtlliche Zuständigkeit auch gegenüber dem Völkerrecht hierbei korrekt zu prüfen.
Die ausgesprochene ordentliche und außerordentliche Kündigung fallen wegen Verstosses gegen das Völkerrecht und die Unzuständigkeit der Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland für den Betrieb des Klägers, unabhängig von der Arbeitgeberzuständigkeit auch nicht unter die Fristen des § 4 des Kündigungsschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Es ist deshalb insgesamt durch das Arbeitsgericht zu überprüfen, inwieweit die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Bundesrepublik, insbesondere des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie die Sozialgesetzgebung für den Betrieb des Klägers und die Zuständigkeit des Beklagten rechtlich überhaupt gegeben ist.
Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.
Malschwitz, den 19.01.2014
Henry Schneider
Anlagen
(Quelle:
http://staseve.wordpress.com/2014/05/13/prozesbeobachter-am-15-05-2014-um-9-uhr-am-arbeitsgericht-bautzen-gesucht/)
Mal abgesehen davon, das das Gericht den Frühwald als "Prozeßbevollmächtigten" schon abgelehnt hat und er als brav auf den Zuschauerbänken platz nehmen darf, stellen sich da ja einige wichtige Fragen:
Eine insolvente Firma auf einem nicht mehr vorhandenen Staatsgebiet (DDR) ohne entsprechende Kündigungsschutzgesetze - kann/darf die eigentlich "entschädigen"? Und womit? Vielleicht finden sich ja noch ein paar Aluchips??
Ich glaub der Frühwald reitet den dämlichen Henry S. mal so richtig rein! Peterle hat wohl dem Henry weis gemacht, der Insolvenzverwalter wäre "reich"!
Und offensichtlich kapieren beide Dösbattel nicht, was ein solcher Insolvenzverwalter ist: Er verwaltet das Geld der insolventen Firma (also die von Henry´s Vater) - denke mal da ist nicht mal mehr ein Cent zu holen, wenn die Schulden der BAG und so beglichen sind. Also selbst wenn da morgen eine "ordentliche Kündigung" vorm AG rauskommt, kann er sich mit seiner Forderung ganz ganz hinten als Gläubiger anstellen!
Aber vielleicht sind die ja auch nur scharf auf das Insolvenzgeld??? Weil das käme ja von der ARGE...
Super gemacht Frühwald!
Er bringt die BRD glatt ins
wanken sich vor Lachen schütteln!!!!