Umso dümmer ist es, eine Festnahme zu provozieren. So weit ich weiß, kann dies erst mal nur zur Klärung der Personalien bei Verdacht einer Straftat sein, oder?
Nein, da geht mehr. Die Festnahme bei Verdacht einer Straftat ist in
§ 127 Strafprozessordnung (StPO) geregelt, für die Polizei gelten ergänzend noch ein paar Verfahrensvorschriften.
Aber Strafverfolgung ist ja gar nicht Aufgabe der Polizei, die sind nur Hilfsbeamte (pardon, "Ermittlungspersonen") der Staatsanwaltschaft. Sowas machen die also nur im Nebenjob. Wusste mal wieder keiner.
Eigentlich ist die Polizei ja eine Gefahrenabwehrfirma (hat auch der Obersturmbannleerer erfahren und in einem Video direkt mit Untertitel versehen). Als solche wird sie in Berlin nach dem dortigen Polizeigesetz tätigt. Zum Glück weiß das unsere Kundschaft nicht, denn Berlin hat gar kein Polizeigesetz, jedenfalls keines, das so heißt. Dafür hat Berlin ein "Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz", kurz ASOG. Und dort findet sich natürlich auch ein Paragraph zum Personengewahrsam:
§ 30 ASOG
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,
3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 29 oder eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot nach § 29a durchzusetzen,
4. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Kurzfassung: Selbst- oder Fremdgefährdung, Verhütung schwerer Ordnungswidrigkeiten oder von Straftaten, Entfernung von Orten an denen die Person nicht sein soll oder Schutz privater Rechte.
Gut möglich, dass der Obersturmbannleerer sich schlicht geweigert hat, einem Platzverweis nachzukommen und er deswegen in Gewahrsam genommen wurde.
Wikipedia: Eine Festnahme ist das Festhalten von Personen (Personengewahrsam) auf Grundlage zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen. In Deutschland ist im Strafprozessrecht nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.
Da gibt es hier sicher schlaue gesetzeskundige Systemlinge, die das erklären können.
Ich find den Abschnitt mit der "vorläufigen Festnahme" für Laien verwirrend. Denn natürlich kann man Leute auch dauerhaft aufgrund strafprozessrechtlicher Bestimmungen festhalten. Nennt sich "Haft".

Ansonsten ist der erste Satz inkorrekt, da, wie gezeigt, Personengewahrsam auch aufgrund gefahrenabwehrrechtlicher Bestimmungen zulässig (und wohl der zahlenmäßige Hauptgrund des Personengewahrsam) ist. Polizeirecht ist weder Zivil- noch Strafprozessrecht, sondern besonderes Verwaltungsrecht.