Erstens muss der jeweilige Staat auch Zugriff auf den möglichen Straftäter haben.
Zweitens gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip.
Drittens kommt es aber auf die Art der Begehung an: Wenn man sich ins Ausland begibt, um von dort aus strafbare Aussagen nach Deutschland zu senden - wobei es nicht darauf ankommt, ob dies auf Papier etwa als Buch, Zeitung o. dgl. oder ob in elektronischer Form als Rundfunk, im WWW usw. geschieht, wichtig ist nur, ob es in Deutschland empfangen werden kann - in der Annahme, da man vom Ausland aus agiere, könne man in Deutschland nicht belangt werden, dann stellt sich nur die Frage, ob Deutschland den Zugriff auf den Täter erhält oder nicht.
Neben dem eigentlichen Begehungsort kommt nämlich als Tatort auch der Ort, an dem der Erfolg der Tat eintritt oder eintreten sollte, in Frage und unterliegt zweifellos der Jurisdiktion des Staates, in dessen Gebiet der betreffende Ort liegt. Man kann das z. B. auch mit einer Briefbombe vergleichen: Wenn X sich in ein Land begibt, in dem die Postsendungen mangelhaft geprüft werden, um von dort aus eine Briefbombe an einen Empfänger in Deutschland zu schicken, um diesen beim Öffnen der Sendung zu töten, so kann er natürlich in Deutschland belangt werden, sogar wenn die Bombe gar nicht nach Deutschland gelangte, sondern schon im Ausland entdeckt wurde.
Entscheidend ist also, ob Deutschland Zugriff auf den möglichen Täter erhält oder nicht. Bei Zündel hat es z. B. geklappt, bei den Metapedia-Machern bisher nicht.