Kann der Untersuchungsgefangene Peter eigentlich die Revisionsbegründung ohne Interaktion mit der Geschäftsstelle des AG Halle oder seinen Verteidigern überhaupt selbständig ergänzen?
Nein. Denn eine einmal abgegeben Revisionsbegründung kann man nicht ergänzen (es sei denn unter ganz besonderen Umständen, die hier aber bedeutungslos sind). Die Frist zur Einlegung der Revision und zur Revisionsbegründung sind Ausschlussfristen, nach deren Verstreichen eben keine Anträge mehr gestellt oder Begründungen nachgeliefert werden können.
Die Gegenerklärungen sind keine Revisionsbegründungen mehr.
Was nun die "Logik" des Obersten Unsouveräns angeht, zitiere ich gerne einmal den 2. Satz auf der 1. Seite:
Wie bereits im Urteil festgestellt, überließen Uns sämtliche Kapitalüberlasser [...] darlehensweise und/oder mit einem Kapitalüberlassungsvertrag Kapital zur freien Verwendung, also zur Förderung Unserer gemeinnützigen Ziele [...].
Wäre das eine Aufgabe für Studierende in einem Seminar für angewandte Logik, schriebe ich darunter: "Finden Sie die Fehler!"
Zunächst einmal fällt schon auf, dass Fatzke mit verbreiteten Begriffen der Rechts- oder Wirtschaftssprache nicht vertraut ist. Dass ein Darlehen eben gerade eine Rückforderung des Geliehenen voraussetzt, dass auch eine Überlassung befristet oder widerruflich ist, also ein Recht auf Rückgabe umfasst, dass beide Begriffe jedenfalls eine freie Verwendung ausschließen, ist eine Sache. Ich wüsste auch nicht, wo im Text von Urteil und Urteilsbegründung die behaupteten Tatsachen als solche anerkannt worden wären. Entweder hat Fatzke das Urteil missverstanden, oder ich verstehe es nicht.
Doch nun zum eigentlichen logischen Schnitzer: Fatzke behauptet hier also, ihm seien die Gelder anvertraut worden "zur freien Verwendung". Wenn dem so wäre, dann wäre er aus der Sache raus. Doch sogleich widerspricht er sich ja selbst: "... also zur Förderung Unserer gemeinnützigen Ziele". Da liegt nun der Hund begraben: Entweder hat Fatzke seinen "Kapitalüberlassern" versprochen, mit deren Geld gemeinnützige Ziele zu verfolgen. Dann ist die Verwendung allerdings eingeschränkt und somit nicht mehr frei. Oder aber er hat die Gelder ohne jegliche Auflage, Zweckbestimmung o. dgl. erhalten und somit wirklich zur freien Verwendung. Dann kann er damit wirklich machen, was immer er will, aber dann erübrigt sich das Geschwätz von gemeinnützigen Zielen.
Erst schreibt er also, er habe das Geld frei verwenden dürfen, im Nachsatz stellt er aber selbst eine Bedingung auf, die eine freie Verwendung ausschließt. Und das merkt er nicht einmal. (Nun ja, ist ja auch nicht das erste Mal, dass er sich selbst widerspricht. Wir sind uns das bereits gewöhnt.)
Davon abgesehen enthält dieser Satz auch noch faustdicke Lügen, zu "Kapitalüberlassern" wurden die Sparer und Anleger ja z. B. erst nachträglich umbenannt, gemeinnützige Ziele hat Fatzke nie ernsthaft verfolgt, sondern nur seine eigenen, eigennützigen usw.