@emz Ob die Hauptverhandlung diesbezüglich Erkenntnisse bringen wird, erscheint mir fraglich. Schon vor Monaten fiel ja auf, dass der Arm fixiert war. Normalerweise benötigt die Heilung eines Bruches bei einem sonst gesunden Erwachsenen seines Alters vielleicht drei Monate, Muskelaufbau, Feinmotorik u. dgl. vielleicht ein Jahr. Dieses Jahr ist inzwischen längst verstrichen. Was die Gründe für die Notwendigkeit weiterer Fixierung sind, bleibt unklar. Angeblich sei Ursache - so gab es vor Monaten mal Mimimi aus unglaubwürdiger Quelle - in der JVA angegriffen und zusammen geschlagen worden. Abgesehen vom rechten Arm scheint er aber alle bei diesem angeblichen Angriff erhaltenen Verletzungen inzwischen bestens überwunden zu haben.
Mit dem "Notwehrrecht" ist vielleicht das Widerstandsrecht nach Absatz 4 des Artikels 20 des Grundgesetzes gemeint. Allerdings lag kein Fall vor, der dieses Widerstandsrecht begründet hätte. Dessen Anwendung ist ohnehin eher hypothetischer Art. 20,4 GG richtet sich nicht gegen einzelne möglicherweise rechtswidrige Akte von Behörden, denn dafür stellt die Rechtsordnung andere Abhilfen bereit wie Widerspruch, Klage oder Beschwerde zu den Gerichten usw. Das Widerstandsrecht richtet sich klar gegen einen Versuch, die bestehende rechtsstaatliche Ordnung aus den Angeln zu heben und umzukrempeln, "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist". Dieses Widerstandsrecht ermächtigt also z. B. nicht dazu, einen möglichen Umstürzler selbst über den Haufen zu knallen, weil die Strafverfolgungsbehörden durchaus in der Lage sind, gegen diesen vorzugehen. Im Augenblick ist also eigentlich gar kein Fall denkbar, in dem dieses Widerstandsrecht beansprucht werden könnte.
Eine Notwehrlage bestand ebenfalls nicht. Die Räumung war ja nach langen Verfahren durch die zuständigen Behörden und Gerichte bewilligt und angekündigt worden. Ursache hat ja vor laufenden Kameras selbst angekündigt, wie er darauf reagieren wolle. Damit bestätigt er auch, dass er von der bevorstehenden Räumung wusste. Sie war also zweifellos weder rechtswidrig noch unangekündigt, Die Polizei ist auch deutlich erkennbar vorgefahren. So viele Fahrzeuge mit Blaulicht und so zahlreiche Polizisten in Uniform kann man nun einfach nicht übersehen oder nicht als solche erkennen. Selbst wenn man Ursache zubilligen wollte, dass er irrtümlich gedacht hätte, es liege eine Notwehrlage vor, so wäre der Einsatz einer Schusswaffe im Angesicht eines schussbereiten SEK kein gebotenes Mittel zur Abwehr gewesen, jedenfalls kein taugliches Mittel und auch aus dieser Perspektive nicht gerechtfertigt.
Wenn Notwehr ausscheidet, so ist eventuell zu prüfen, ob ein Notstand, d. h. Hilfe gegenüber bedrohten Dritten vorgelegen habe. Das könnten in diesem Falle nur S. Ursache, die gemeinsamen Kinder und ggf. die Eltern von S. Ursache gewesen sein. Da sich aber die Lage ihnen gegenüber nicht wesentlich anders darstellte, so kann auch in dieser Hinsicht ein Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen werden.
Zur Notwehr im Recht der US-Bundesstaaten und in Deutschland gibt es übrigens eine rechtsvergleichende Studie:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/12-10/index.php?sz=7