Liebe
@emz gestern hatte ich bereits einen Beitrag angefangen, der sich mit dem Problem des "Dauerdelikts" befassen sollte, aber ich habe diesen dann abgebrochen und nicht eingestellt.
Das Problem bei der Masch ist ja, dass sie lernunfähig ist. Jemand anderer würde vielleicht nach zig Geldstrafen mal begreifen, dass es nicht erlaubt ist, wildfremde Leute zu filmen und die Aufnahmen ungefragt ins Web zu stellen, dass es kostet, wenn man z. B. Mitarbeiter von Jugendämtern beleidigt, Polizisten beschimpft oder Richter mit üblen Bezeichnungen eindeckt usw. Die Masch geht allerdings zu einer Hauptverhandlung, vergreift sich gleich mal im Ton, beleidigt womöglich ein paar der Anwesenden, spricht auch noch ein paar Drohungen aus, kassiert eine Verurteilung und spaziert aus dem Gericht hinaus, um gleich einen Film aufzunehmen und zu veröffentlichen, in dem sie auf alles Vorherige noch eins draufsetzt und gleich noch ein paar Beleidigungen, Beschimpfungen usw. nachschiebt.
Die Justiz kommt bei alle diesen Straftaten gar nicht mit, kann sie vom Grundsatz her nicht, denn die Aufarbeitung einer binnen Sekunden gesagten Ehrverletzung dauert viele Stunden.
Nun gibt es eben den Paragrafen 154 der Strafprozessordnung. Ich zitiere diesen einmal:
Spoiler
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Dieser Paragraf bezieht sich also auf zwei Fälle, nämlich darauf, dass entweder bereits eine Strafe verhängt wurde oder aber in einem laufenden Verfahren eine Strafe zu erwarten ist, die deutlich härter ist als die Strafe, die für das fragliche Vergehen zu erwarten ist. Ist also bereits eine vergleichsweise harte Strafe verhängt worden oder ist eine solche wahrscheinlich, kann ein Strafverfahren eingestellt werden. Das Kriterium ist eben die Straferwartung, die bei einer Gesamtstrafenbildung herausschauen würde. Die Gesamtstrafe ist vom Gesetzgeber so vorgeschrieben. Wenn verschiedene Straftaten gleichzeitig oder binnen eines bestimmten Zeitraumes nacheinander verhandelt werden, dann richtet sich die Strafe nach der Tat, für die die schwerste Strafe auszusprechen ist. Diese schwerste Strafe wird dann für die übrigen Taten jeweils noch erhöht, wofür es keine ganz genauen Regeln gibt. Insgesamt soll sich daraus eine "angemessene" Strafe für alle Taten ergeben.
Irgendwann aber ist nach oben Schluss. Dann ist es auch nicht sinnvoll, weitere Taten abzuurteilen. Darauf zu verzichten, spart Zeit, Geld und vor allem auch Nerven.
Der Sinn des Paragrafen 154 ist nun eben der, Zeit, Geld und Nerven zu sparen, wenn mehrere Verfahren laufen. Eine Einstellung nach diesem Paragrafen ist aber nur vorläufig. Fällt die erwartete Strafe weg, muss das Verfahren wieder aufgenommen werden. In anderen Fällen kann es weiter betrieben werden, insbesondere dann, wenn die zu erwartende Strafe wider Erwarten doch ins Gewicht fallen sollte. Dann liegt aber bereits mindestens ein rechtskräftiges Urteil vor, und das Gericht, das nun die wiederaufgenommene Anklage beurteilen muss, kann eine Gesamtstrafe bilden.
Bei der Masch kann sich eine endgültige Gesamtstrafe fast bis St. Nimmerlein hinauszögern, weil sie ja eben stets das Bedürfnis hat, erneut straffällig zu werden. Damit das endet, müsste sie lange genug einsitzen, dass sie einfach keine neuen Straftaten mehr begehen kann und die alten alle aufgearbeitet werden konnten. Das dauert. Stichwort: Dauerdelikt.