Da habe ich doch mal gleich eine juristische Frage:
Wie sieht's denn da rechtlich aus? Kann ich bei jedem vor der Haustür einfach mal so eine Demo veranstalten, muss die nur vorher anmelden?
Haaach, Versammlungsrecht. Eines ,einer heimlichen Steckenpferde. <3
Da habe ich doch mal gleich eine juristische Frage:
Wie sieht's denn da rechtlich aus? Kann ich bei jedem vor der Haustür einfach mal so eine Demo veranstalten, muss die nur vorher anmelden?
Bin derzeit noch im Erstsemester als Gasthörer an der YouTube state university eingeschrieben, hilfreich könnte folgender Link sein:
https://kreaktivisten.org/howtos/behoerdenkrams/anmeldung-einer-versammlung/
Spoiler
Öffentliches Gelände oder Privates Gelände!
Zunächst stellt sich die Frage: Wo soll eure Aktion stattfinden? In der Fußgängerzone, auf dem Marktplatz, auf der Straße vor einem Geschäft oder in der Schule, der Uni, in einem Einkaufscenter oder auf einem Parkplatz?
Ihr müsst euch erkundigen bzw. überlegen, ob es sich um privates Gelände, z. B. der Uni oder um öffentliches Gelände handelt, z. B. eine Fußgängerzone.
Handelt es sich um privates Gelände, müsst ihr die Aktion/Versammlung mit dem Besitzer ausmachen, also der Unileitung, der Schulleitung, der Kaufhausleitung usw.
In diesem Fall gibt es keinen vorgeschrieben Weg der Anmeldung! Macht das ganze mit den Verantwortlichen/Besitzen aus und lasst euch die Genehmigung schriftlich geben, damit es nicht heißt, ihr hättet unerlaubt eine Versammlung auf dem Privatgrundstück eines anderen organisiert!
Handelt es sich um eine Aktion/Versammlung/Demo auf öffentlichem Gelände, das sozusagen der Stadt gehört, müsst ihr selbige bei der Stadt bzw. dem Ordnungsamt der Stadt oder in manchen Bundesländern bei der Polizei anmelden. Im Folgenden wird es ausschließlich um diesen Fall (öffentliches Gelände) gehen!
Im Ansatz brauchbar. Beantwortet die Frage aber nicht ganz.
In der Tat ist die erste Frage einer Demo immer, wem der fragliche Grund gehört, auf dem demonstriert werden soll. Da "Eigentum" bedeutet, dass der Eigentümer nach seinem Gusto andere vom Gebrauch seiner Sache ausschließen kann, kann ein Eigentümer eines Privatgrundstücks entscheiden, dass dort nicht demonstriert werden darf. Allerdings gilt in Deutschland die sog. "Sozialbindung" von Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG). Und so kommt es, dass Privateigner in einigen Fällen tatsächlich dulden müssen, dass Dritte auf ihrem Grund demonstrieren wollen. Das ist insb. dann der Fall, wenn der Grund ansonsten auch der Öffentlichkeit zur Verfügung steht (etwa öffentliche Plätze, die aber Privatpersonen gehören, Kaufhäuser, Flughäfen etc.). Es gibt da ein paar spannende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und diverse interessante Fachaufsätze zu. Wer daran interessiert ist… melden.
Nun wird aber der fragliche Rechtsanwalt sein Grundstück (oder seinen Vorgarten…) nicht der Öffentlichkeit gewidmet haben. Der oben genannte Sonderfall fällt also aus. Allerdings liegt das Haus des Rechtsanwalts vermutlich an einer Straße. Und die ist sehr wahrscheinlich öffentlicher Grund, darf also prinzipiell für Demonstrationen genutzt werden.
Hier gilt, dass Privatpersonen ein Recht auf Privatsphäre haben. Selbst bei in der Öffentlichkeit stehenden Persönlichkeiten (Politikern etc.) gilt, dass nicht vor ihrem Wohnhaus demonstriert werden soll, da dies der "privaten" und nicht der "öffentlichen" Sphäre angehört. Diese Erfahrung hat bspw. schon eine hier nicht näher zu nennende Kundin gemacht, die unbedingt vor dem Haus von Sigmar Gabriel demonstrieren und mit ihm ins Gespräch kommen wollte. Wenn dies schon für Politiker gilt, die ständig im Fernsehen auftreten, dann gilt es erst Recht für Anwälte, die höchstens vor Gericht öffentlich auftreten (für einen sehr dehnbaren Begriff von "Öffentlichkeit", bei dem es auf den Status eines Türschlosses ankommt und nicht auf tatsächlich anwesende Personen).
Hinsichtlich des Firmensitzes wäre wohl eine Abwägung fällig (liegt die Kanzlei an einem öffentlichen Platz oder in einer Seitenstraße etc.), bei der verschiedene Faktoren entscheidend sein werden.
Fazit: Eine Demonstration auf dem Privatgrundstück des Anwalts (oder dessen Vermieters, so er kein eigenes Grundstück hat) wird es wohl mangels Einwilligung des Eigentümers nicht geben. Sollte doch demonstriert werden, steht zu vermuten, dass die Polizei das recht schnell räumen wird. Eine Demonstration vor dem Haus auf öffentlichem Grund wird ebenfalls wohl nicht genehmigt werden. Sollte doch demonstriert werden, steht zu vemruten, dass die Polizei das recht schnell räumen wird. Bei einer Demonstration vor der Kanzlei gilt der berühmt-berüchtigte Juristen-Spruch:
Es kommt darauf an.Und für diejenigen, die Bauchschmerzen damit haben, dass vielleicht wirklich vor der Kanzlei eines Anwalts demonstriert werden darf: Der vierzehnte Abschnitt des StGB ist zwar mit "Beleidigung" überschrieben, beinhaltet aber auch Delikte wie Üble Nachrede oder Verleumdung. Gerade der Kundin Masch sei also geraten, aufzupassen, was sie sagt. Aber das ist wohl vergebene Mühe.