Inzwischen habe ich den ganzen Packen einstweilige Verfügung durchgesehen. Halten wir einmal fest:
Das LG hat sich auf das Wesentliche beschränkt. Es verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Antrags. Dieser stellt dar, dass die Verfügungsgewalt über das Grundstück Oppermann zugewiesen ist. Zudem hat er die Aufgabe, die Liegenschaft zu Gunsten der Gläubiger bzw. Geldgeber zu verwerten, weiter trägt er dadurch auch die Verantwortung für Nutzen und Gefahr der Sache, ist also auch verpflichtet, Schaden vom Grundstück und dem Gebäude abzuwenden.
Der 15. Mai war als Stichtag vom interessierten Käufer genannt worden, andernfalls wäre er vom Kauf zurückgetreten (es wird also eine entsprechende Bedingung im Kaufvertrag geben, weshalb sich wohl auch erklärt, dass der Käufer bis dahin nicht im Grundbuch erschien).
Die Räumung wird an sich begründet durch die verbotene Eigenmacht der KRDler. Hier wird auf die fehlende Berechtigung mangels irgendwelcher Mietverträge hingewiesen. Im Anhang findet sich ein erhellender Schriftwechsel. Die Schreiben der verschiedenen KRDler behaupten zwar, dass Mietverträge bestünden, legen aber keinen einzigen Mietvertrag vor. Der einzige "Mietvertrag", der sich in den Anlagen findet, nennt das "Wohnreich" als Vermieter. Ein "Wohnreich" gibt es aber nicht, jedenfalls ist nicht ersichtlich, wer dies sein soll bzw. um was für eine Rechtspersönlichkeit es sich dabei handeln sollte. Weiter ist nicht ersichtlich, dass dem "Wohnreiche", falls es denn in rechtlich greifbarer Form existieren sollte, irgendwelche Rechte an der Immobilie zuständen, die es zu einer Vermietung berechtigten.
Dann ist der "Mietvertrag" auch nur vom Mieter unterschrieben, dessen Name sich nicht einmal genau entziffern lässt. Weiter weckt auch das "Übergabeprotokoll" Zweifel daran, dass die "Vermietung" wirklich zu Wohnzwecken erfolgt sei bzw. dass die "Wohnung" wirklich "bewohnbar" sei, denn es fehlen so ziemlich alle Einrichtungen, die zu Wohnen nötig scheinen.
Meine persönliche Einschätzung geht dahin, dass solch ein Wisch vor Gericht rein gar nichts taugt, am ehesten noch dazu, sich selbst zu schaden, indem man damit indirekt die Sicht des Gegners beweist.
Dann verweist der Antrag auf die fehlende Widmung des Objekts zu Wohnzwecken und weiter auf deren mangelnde Eignung (Brandschutz, Fluchtwege usw.).
Mit diesem letzten Punkt und mit der zeitlichen Befristung des bedingten Kaufvertrags wird zugleich die besondere Eilbedürftigkeit begründet.
Der Antrag ist von einem anderen Anwalt gezeichnet, nicht von Oppermann selbst. Wer immer der Verfasser war, scheint mir sein Handwerk zu verstehen und sich ernsthaft mit der Angelegenheit befasst zu haben. Ich fand zwei, drei kleine sprachliche Fehler oder Verschreibungen. Inhaltlich ist mir nicht ganz klar, wie das Datum der "Gründung" des KRD bestimmt wurde. Dies ist allerdings eine Bagatelle, die meiner Einschätzung nach rechtlich unerheblich ist.
Es erstaunt keineswegs, dass von den "Fakten", die das KRD in seiner "Stellungnahme" behauptet, im Antrag selbst weitgehend nicht die Rede ist, von den fehlenden Mietverträgen abgesehen. Bei diesen ist aber deutlich, dass sie nicht existieren bzw. dass sie nachträglich fingiert wurden und als fingiert auch noch offensichtlich erkennbar sind.
Was man ernsthaft gegen den Antrag und die darauf gestützte einstweilige Verfügung einwenden könnte, was auch tatsächlich sticht, ist mir nicht wirklich klar. Mir scheint, dass da die "Hausaufgaben" gemacht wurden. Jedenfalls das, was das KRD heute von sich gab, hilft gar nicht gegen die Verfügung.
Nun dürfen wir ja gespannt sein, ob es wieder "KRD aktuell" geben wird.