Lesen diese Typen eigentlich jemals die Gerichtsurteile, mit denen sie um sich werfen?
Meist nicht. Selbst wenn sie sie lesen verstehen sie sie nicht und nicht selten kommt es vor, dass sie Urteile zitieren, die von der nächsten Instanz aufgehoben wurden.
So meinte ein arbeitsloser Maler aus Wien die weiter unten in diesem thread erfolgte Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses gegen Heerlein als Persönlichkeitsverletzung anprangern zu müssen.
http://reichsreste.wordpress.com/2014/04/13/das-gute-sonnenstaatland/Er fand auch ein Urteil des LG Hamburg, das seine Ansicht zu bestätigen schien und krähte daraufhin:
Sprich wird bei euch ein Beschluss/Urteile veröffentlicht muss es vollständig anonymisiert sein und darf noch nicht einmal einen Hinweis enthalten welcher Rückschlüsse auf den Verurteilten zu lässt So viel dann zum Schuster und seinen Leisten Und so mit ist alles was ihr da bei euch erzählt genau so zu bewerten was auch bei den sogenannten Reichsdeppen erzählt wird.
Unglücklicherweise wurde gerade dieses Urteil aber in der nächsten Instanz aufgehoben.
Die Leitsätze des Hanseatischen Oberlandesgerichtes sind bemerkenswert auch für diesen Fall, weshalb sie hier wiedergegeben werden sollen:
Leitsätze:
1. Die nicht anonymisierte Wiedergabe der Verfahrensbeteiligten in einer Urteilsveröffentlichung stellt sich nicht ohne Weiteres als eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen dar, wenn es sich bei einer solchen Veröffentlichung um die zutreffende Wiedergabe und Offenlegung eines Vorgangs aus der (beruflichen) Sozialphäre des Betroffenen handelt, mit der keine Daten aus dem Privatleben des Betroffenen preisgegeben werden.
2. Hat der Betroffene selbst durch sein Verhalten seine berufliche Tätigkeit (hier: als Rechtsanwalt und bekannter “Abmahnanwalt”) in die Öffentlichkeit getragen, muss er es hinnehmen, wenn Beiträge veröffentlicht werden, aus denen sich weitere Aspekte hierzu ergeben. Derartige Veröffentlichungen liefern einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion und genießen den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG. Insoweit kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem geschützten Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen.
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2134Unter Berücksichtigung des Treibens von Mike Heerlein im Internet, seiner potentiellen Gefährlichkeit für unbedarfte Angehörige des Reichsdeppenmilieus und der Tatsache, dass er selbst keine Scheu hatte Namen seiner Gegner bei Facebook öffentlich zu machen, kann es hier vertreten werden, dass der Beschluss ungeschwärzt veröffentlicht wurde.