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Oder seh ich das zu Naiv?
Ein wenig, ja. Es wurden bei Heerlein 165 Audio-files gefunden. 15 wurden angeklagt, in 8 waren Beleidigungen.
Im Grunde ist es egal, wer die clips hochlädt.
§ 201 (StGB)
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Aufnehmen tut nicht der alleine, der das Aufnahmegerät bedient, sondern auch der, der spricht. Angesichts der Tatsache, dass er die files auf seinem Computer hatte, dürfte klar sein, dass es nicht gegen seinen Willen geschah.
Ich habe keine Angst, dass das erstinstanzliche Urteil nicht hält, allenfalls ein bis zwei Monate könnte man ihm nachlassen. Die Vorsitzende hat ihm ja bei schneller Beendigung ein Jahr drei Monate angeboten. Drunter wird es nicht abgehen. Wenn er die Dame noch ein wenig ärgert gibt's sogar mehr, immerhin hat die StA auch Berufung eingelegt. Da ist Verböserung (reformatio in peius) möglich.
Kann man eine solche, für das Verfahren ja evtl wichtige Informationen nicht an die Staatsanwaltschaft senden?
Kann man.
Die Anschrift lautet:
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstr. 25
80335 München
Aktenzeichen: 112 Js 107 141/13