Der Punkt ist, dass es keine Rechtsgrundlage für die staatliche Speicherung Deiner Anwesenheit bei dieser oder irgend einer Gerichtsverhandlung gibt.
Entschuldigung, bist Du auch Reichsbürger und lässt jetzt die Maske fallen?
Ich empfehle eine Lektüre von § 176 Gerichtsverfassungsgesetz.
"Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden."Diesbezüglich heißt es im Karlsruher Kommentar zur StPO und zum GVG (§ 169 GVG Rn. 10):
"Zu der Frage, ob und inwieweit das Öffentlichkeitsprinzip durch Maßnahmen beeinträchtigt werden kann, die der Vorsitzende kraft seiner Sitzungspolizeigewalt oder der Gerichtspräsident kraft seines Hausrechts trifft, hat der BGH grundsätzlich entschieden, dass das Interesse an einer sicheren und ungestörten Durchführung einer Verhandlung ebenso wesentlich ist wie das Interesse der Allgemeinheit an der Kontrolle des Verfahrensganges (BGHSt 27, 13, 15 mwN; St 29, 258, 259; s. auch BVerfG NJW 2012, 1863; sehr weitgehend BGHSt 24, 72, 73, wonach es zulässig ist, notfalls die Tür während der Urteilsverkündung verschlossen zu halten, um Störungen durch Zuhörer zu verhindern). Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind nicht ungesetzlich, wenn für sie im Interesse der Sicherheit im Gerichtsgebäude begründeter Anlass besteht (BVerfG NJW 2012, 1863). Welche Sicherheitsvorkehrungen im Einzelfall notwendig und angemessen sind, entscheidet der Vorsitzende oder der Präsident nach pflichtmäßigem Ermessen (vgl § 176 Rn 5; s. auch BVerfG NJW 2012, 1863).
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Zugang zum Gebäude nur Personen gestattet wird, die sich ausweisen können (BGH JR 1979, 261). Zulässig ist es, Zuhörer während der Verhandlung nach Waffen oder Gegenständen, die zu einer Störung der Verhandlungen verwendet werden können, zu durchsuchen (BGH MDR 1983, 795 [H.]).
Es ist zulässig, zur Kontrolle der Echtheit der vorgezeigten Ausweise eine Datenverarbeitungsanlage abzufragen (BGH NJW 1981, 61 m. Anm. Foth LM GVG § 169 Nr. 17); u. U. Zuhörer zu Kontrollzwecken zu registrieren (OLG Karlsruhe NJW 1975, 2080); u.U Zuhörer zu fotografieren (BGH NJW 1980, 249; krit. Roxin FS f. Peters S. 398 und JR 1976, 383)."