Autor Thema: beamtendumm - Bernhard Schreiber  (Gelesen 112769 mal)

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Offline Der Plöngler

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Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #90 am: 26. Januar 2015, 12:01:10 »
Kein schönes Leben, wenn man seinen Lebensmut daraus schöpft, Behörden und Richter straffrei zu beleidigen.
Er dauert mich.
"To clean Shilo, place in boiling water or on the top shelf of the dishwasher."
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #91 am: 26. Januar 2015, 16:04:21 »
Kein schönes Leben, wenn man seinen Lebensmut daraus schöpft, Behörden und Richter straffrei zu beleidigen.
Er dauert mich.

Nun stell mal unser aller Licht nicht unter den Scheffel. An uns arbeitet er sich auch ab.

Laß ihn doch, solange er sein Glück darin findet:

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/24/mit-einem-lacheln-in-das-wochenende-dank-ra-schmidt/#more-18624

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/25/liebe-ist/

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/25/jva-schaffe-ich-noch-die-20-verhaftung/
 

Offline Der Plöngler

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Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #92 am: 26. Januar 2015, 16:19:54 »

Nun stell mal unser aller Licht nicht unter den Scheffel. An uns arbeitet er sich auch ab.


Mangels Aktivlegitimation kann das SonnenstaatlandSSL ungestraft beleidigt werden, man muss nur das Echo vertragen.
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Müllmann

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Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #93 am: 26. Januar 2015, 22:38:54 »
Der beamtendumm(e) hat sich beschwert, er würde nicht widerlegt werden. Wohlan so sei es.


Dann solltest Du ja wissen warum der Beamtendummförderverein-Mann bisher stets letztinstanzlich freigesprochen worden ist. Es gibt eben in der Justiz auch Richter, die keine BRD Lossager sind.
Letztinstanzlich? Hast Du ein Urteil vom BGH? Bisher kenne ich nur AG und LG Urteile. Da ist aber nix letztinstanzlich.


Zitat
Das Verfahren gegen den Generalstaatsanwalt M. Proyer habe ich selbst geführt und da werde ich genau wissen was da alles erklärt worden ist. Er hat als BRD-Lossager, dann eine rechtliche Lehrstunde von 5 Richtern am VG erhalten.
Danach habe ich ihm noch einmal einen Mahnbescheid geschickt und er hat dazugelernt und dann gezahlt. Noch eine rechtliche Lehrstunde von einem Proleten vor Gericht wollte er wohl nicht erleben.

Der Staatsjurist wie viele viele andere auch hat sich auch von der BRD losgesagt:
Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)
blog.justizfreund.de/?p=20

Wie er im Zivilverfahren ausdrücklich erklärte seien der Staatsanwaltschaft kriminelle Handlungen aufgrund einer Sperrwirkung für Straftatbestände und einem Rechtsbeugungsprivileg ausdrücklich erlaubt und eine von diesen durchzuführende Aufgabe.

Was denn nun? Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren?
Schauen wir uns doch einfach mal das Urteil an: http://justiz♥♥♥.de/beitraege/10k211310vgarnsberg.pdf (die Herzchen stehen für k a c k e, habe das Urteil auch als Datei angefügt)

Also der B(eamtendumm) wollte einem Kumpel den Knast ersparen, der dort eine Ersatzfreiheitsstrafe abzubrummen beabsichtigte. Schlau wie unser B nun einmal ist wollte er dazu nicht den gesamten von der Staatsanwaltschaft aufgerufenen Betrag bezahlen, sondern nur den unbedingt nötigen Betrag. Dabei schwebte ihm der § 43 Satz 3 StGB vor, nachdem das Mindestmaß einer Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag ist. In den Kommentaren (BeckOK zu § 43 Rn 5; MüKo StGB zu § 43, Rn. 9) wird aber betont, dass die Anordnung der Freiheitsstrafe zu unterbleiben hat, wenn die Restschuld geringer als ein Tagessatz ist. Von der Aussetzung einer bereits angeordneten Freiheitsstrafe ist dort nichts zu finden. Von daher hat sich der Rechtsmeister hier auf sehr dünnes Eis begeben, die (im Strafrecht wohl nicht so bewanderten Richtert des VG Arnsberg) sind hier aber seiner Rechtsauffassung gefolgt. Ich warne aber Nachahmer vor diesem Trick. Vor Antritt der Strafe funktioniert er, wobei natürlich die üblichen Zwangsmittel gegen säumige Schuldner trotzdem zur Anwendung kommen.

Der Streit entzündet sich nun daran, dass die Staatsanwaltschaft über den Umweg der Kreispolizeibehörde Minden von Herrn B auch die Zahlung der Verfahrenskosten verlangt hat, bevor die Freiheitsstrafe gegen seinen Kumpel aufgehoben wurde. Den Teil des Verfahrens in dem es darum geht, ob nun Herr B oder der Kumpel die Rückzahlung verlangen können lasse ich hier mal weg, der spielt keine so große Rolle. Obwohl auch hier ein Zivilrichter den Kollegen vom VG den Palandt um die Ohren hauen würden.

Das VG stützt den Rückzahlungsanspruch auf die analoge Anwendung der Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB. Da hab ich so meine Probleme mit, weil der bezweckte Erfolg, die Freilassung ist ja eingetreten. Die Rechtsgrundverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 würde ich noch gelten lassen, dann aber wäre die Einrede nach § 184 BGB zu prüfen, nach der ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn die Leistung trotz Kenntnis der Nichtschuld geleistet wurde. Insgesamt hat es sich für B bezahlt gemacht, dass das Zivilgericht den Rechtsstreit an das VG verwiesen hat.

Für die Rückzahlung der Verfahrenskosten halte ich das Urteil trotzdem für vertretbar, was die Rückzahlung des letzten Tagessatzes bis auf 1 Ct dagegen halte ich es nicht vereinbar mit der herrschenden Meinung bezüglich § 43 StGB.
Jedenfalls nicht festgestellt hat das Gericht die von B behauptete absichtliche Täuschung (Seite 11 letzter Absatz). Der Rückzahlugsanspruch ist kein Schadenersatz, weder für unerlaubte Handlung nach § 823 BGB noch aus Amtspflichtverletztung nach § 839 BGB. Eine entsprechende Behauptung von Herrn B ist nicht richtig. Aber Lügen in einem Internetforum oder Blog ist ja keine Straftat, sondern nur als Zeuge vor Gericht.

Kommen wir zur nächsten Behauptung:
Zitat
Wenn jemand genau aus dem Grund freigesprochen wird:

BverfG 24.07.2013:
…Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).
Die Entscheidung (kein Urteil) erging zu den Aktenzeichen 1 BvR 444/13  und 1 BvR 527/13. Der Volltext ist hier einzusehen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/07/rk20130724_1bvr044413.html

Das Beamtendumm(e) Zitat findet sich in Randnummer 21. Natürlich fehlt wieder der entscheidende Teil:

Zitat
Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert.

Also ist jeder Einzelfall zu betrachten. Das BVerfG hat somit in der vorliegenden Entscheidung nicht festgestellt, dass eine Schmähkritik nur in seltenen Fällen vorliegen kann. Es hat vielmehr auf die Abwägung im Einzelfall abgestellt, die hier eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung noch möglich erscheinen läßt. Die endgültige Entscheidunjg trifft dabei aber nicht das BVerfG sondern es hat diese Aufgabe an die Tatsacheninstanz zurückgeschoben, die diese Frage noch einmal zu prüfen hat. Wie diese Prüfung letztendlich ausgegangen ist, darüber habe ich keine Hinweise gefunden. Vielleicht weiß der Meister aller Rechte(n) ja mehr dazu.

Worum ging es hier eigentlich? Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat im Jahr 2010 den "Denkzettel für Rassismus" an das Rechtsamt der Stadt B und insbesonddere der Mitarbeiterin B vergeben. Konkret geht es um die Behandlung eines Herrn C, der sich als gehörlos ausgegeben hat und von dem das Rechtsamt in Gestalt besagter Mitarbeiterin im Abschiebeverfahren behauptet habe, dass dem nicht so sei. Das Amtsgericht verurteilte zwei Personen des Flüchtlingsrates wegen übler Nachrede. Es hält die Behauptung des Flüchtlingsrates, dass die Mitarbeiterin des Rechtsamtes gegenüber dem Verwaltungsgericht Informationen verschwiegen habe für eine dem Tatsachenbeweis zugängliche Behauptung die nachweislich nicht zutreffend sei (Rn. 8)

Das BVerfG dagegen hat sich ausfürlich mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung befasst. In Rn. 18 führt es aus

Zitat
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>; 90, 241 <248>).

Den rot markierten Satz möchte ich dem beamtendumm(en) Recht(haber)meister ins Stammbuch schreiben. Eine Beherzigung dieser Regel kann in der Zukunft viel Ärger vermeiden.

In Rn. 19 wird dann der konkrete Vorgang subsumiert

Zitat
Die Begriffe „absichtlich“ und „bewusst“ sind als solche schwierige Rechtsbegriffe, die eine wertende Betrachtung erfordern und bei Verwendung in einem nicht juristischen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen. Auch finden sich in der anschließenden - im Kern zutreffenden - Schilderung des Hintergrunds neben der Wiedergabe des tatsächlichen Geschehens wertende Begriffe wie „völlig unverständlich“, „jeglicher Logik entbehrend“ oder „unmenschlich diskriminierend“. Mit diesen Begriffen steht der für strafwürdig erachtete einleitende Satz bei Vornahme der gebotenen objektivierenden Betrachtung in einem vorrangigen inhaltlichen Zusammenhang. Dies verkennen die Gerichte, wenn sie zunächst den einleitenden Satz aus dem Gesamtkontext isolieren, um ihn sodann mit der Nennung der Sachbearbeiterin am Ende des Textes zu verknüpfen,

Das BVerfG sieht also die vom AG vorgenommene Trennung in einen wertenden und einen behauptenden Teil der Aussage als nicht möglich an, da es dadurch zu einer Sinnentstellung kommt. Das LG hat im Beschluß über die Nichtannahme der Berufung dagegen eine Schmähkritik angenommen (Rn. 20) Dazu dann die bereits zitierten Ausführungen zur Schmähkritik. Das LG musste über die Annahme der Berufung nach § 313 Abs. 1 StPO entscheiden, da die Geldstrafe nur 15 Tagessätze betrug (selbst das AG ist also von einer geringen Schuld ausgegangen). Seine Deutung als Schmähkritik begründet das LG damit, dass die Herabwürdigung der Sachbearbeiterin im Vordergrund stehen würde (Rn. 10), führt dann aber weiter aus

Zitat
Zwar gelte in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit und dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehöre, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor Sanktionen auch scharf kritisieren zu dürfen.

Für beamtendumm(erchen) die wichtigen Teile nochmal hervorgehoben. EIne Vermutung kann aber widerlegt werden. Und was von öffentlichem Interesse ist legt nicht ein einsamer Blogbetreiber fest. Vorliegen hat das BVerfG jedoch das Vorliegen des öffentlichen Interesses bestätigt (Rn. 22), allerdings den Text des Denkzettels auch nicht für gut befunden.

Zitat
Vorliegend befasst sich der streitgegenständliche „Denkzettel“ unzweifelhaft mit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Im Fokus der Kritik steht nicht Frau B. als Person, sondern das Rechtsamt der Stadt B. und Frau B. allein in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin dieses Rechtsamts. Die konkret für strafwürdig erachteten Äußerungen verlieren nicht jeden Sachbezug zum kritisierten Geschehen, mögen sie auch scharf und überzogen sein und mag auch die namentliche Nennung einer Sachbearbeiterin nicht angebracht erscheinen.

Zitat
Warum soll ich dann hier noch das ganze Urteil mit der Kostennote zitieren?
Die Richter vom BVerfG machen das übrigens wie man sieht auch nicht. Ob die sich die ganzen anderen Entscheidungen komplett durchgelesen haben?
Oder könnte es für mich sogar ausreichend sein, dass die das selbst gemacht haben und das zu den genannten Gründen führte?
Das Urteil besteht aus mehr Teilen als dem Absatz Begründung und der Kostennote. So hätte ein Zitat des Urteilstenors

Zitat
Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2012 - 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11) - und der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 - 26 Ns 95/12 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sachen werden zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 444/13.

Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes der beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

allein schon gezeigt, dass die Behauptung mit dem Freispruch falsch ist. In Rn. 24 führt das BVerfG aus, dass bei Würdigung der im Beschluß aufgeführten Gesichtspunkte AG und LG ein anderes Urteil gesproche hätten, daher sollen sie nochmal darüber nachdenken.
Nix mit Freispruch.

Abschließend noch kurz zu den anderen BVerfG Entscheidungen aus der beamtendumm(en) "wall of text":

BVerfGE 82, 272 <283 f.>: Hier geht es um die Bezeichnung von FJS als "Zwangsdemokrat". Gestritten wurde über ein Zivilurteil des OLG München, welches eine entsprechende Äußerung untersagt hatte. Für die strafrechtliche Bewertung ist die Entscheidug unergiebig. Wesentlich ist Orientierungssatz 2:

Zitat
2. Das Ausmaß des Schutzes der Meinungsfreiheit kann von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen, was dazu führt, daß insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden muß, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl BVerfG, 1982-04-20, 1 BvR 426/88, BVerfGE 60, 234 <241>).

BVerfGE 93, 266 <294, 303>: Die "Soldaten sind Mörder" Entscheidung, in der festgestellt wurde, dass ein großes Kollektiv nicht beleidigt werden kann. Leitsatz 6 ist hier entscheidend

Zitat
    6. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, daß die Gerichte in einer herabsetzenden Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfaßt, unter bestimmten Umständen auch einen Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sehen.

    Eine persönliche Kränkung der einzelnen Gruppenmitglieder durch herabsetzende Äußerungen über Kollektive ist jedoch im Interesse einer rechtsstaatlichen Eingrenzung der ehrschützenden Strafrechtsnormen dann nicht mehr anzunehmen, wenn es sich um sehr große, im einzelnen nicht mehr überschaubare Kollektive handelt (vgl BGH, 1989-01-19, 1 Str 641/88, BGHSt 36, 83).

1 BvR 2272/04: Jetzt kommen wir in das Kerngebiet von unserem beamtendumm(en), Kritik an der Staatsanwaltschaft. Hier geht es um die Äußerungen eines Zeit-Herausgebers über den Fall Friedmann, bei der dieser einen Staatsanwalt als "durchgeknallt" bezeichnet hat. Hierzu führt das BVerfG aus:
Zitat
dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden. Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Form ist in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit in diesen Fällen wie bei Schmähungen stets und ungeachtet der weiteren Umstände zurücktreten zu lassen. Vielmehr ist es erforderlich, in die gebotene Abwägung einzustellen, ob der Betreffende als private Person oder sein öffentliches Wirken mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen
Auch hier gilt wieder, es ist der Einzelfall zu betrachten. Das Urteil erlaut es nicht grundsätzlich alle Staatsanwälte aus allen Gründen als "durchgeknallt" zu bezeichnen.

Zitat
Du solltest lernen Dich weniger auf den unwichtigen Rest zu konzentrieren.
Genau, insbesondere wenn der "unwichtige" Rest genau das Gegenteil der Behauptung belegt. Dann läßt man den lieber weg. So geht Rechtswissenschaft. Muss man wissen.  :facepalm:
 
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Offline A.R.Schkrampe

Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #94 am: 26. Januar 2015, 23:20:50 »
Peinlich, wie er damit herumprahlt, aufs Erbärmlichste schweinepleite zu sein:

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/26/ev-weitere-informationen-erhalten/


Das beamtendumme Querulantenschmarotzerhartzerchen bekommt ehrwürdige Unterstützung. Orientierte Kommentatoren stellen klar und dar, wie doof wir sind:

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/23/im-stassi-net-mullt-nicht-nur-der-mullmann/comment-page-1/#comment-14955

P.S. Ihr müßt runterscrollen, mit dem direkten Link auf den Kommentar klappt es nicht.
« Letzte Änderung: 26. Januar 2015, 23:26:05 von A.R.Schkrampe »
 

Offline Tec Department

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Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #95 am: 27. Januar 2015, 06:45:48 »
,Kp
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Müllmann

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Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #96 am: 28. Januar 2015, 11:30:36 »
Wieder typisch. Erst rumzetern, dass keiner mit ihm diskutieren will und wenn dann Gegenargumente von uns kommen, dann geht er auf Tauchstation. War im August ja genauso. So ein Turnbeutelvergesser.
 
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Offline A.R.Schkrampe

Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #97 am: 28. Januar 2015, 12:30:48 »
Wieder typisch. Erst rumzetern, dass keiner mit ihm diskutieren will und wenn dann Gegenargumente von uns kommen, dann geht er auf Tauchstation. War im August ja genauso. So ein Turnbeutelvergesser.

Er ist berauscht von seinen neuesten Erkenntnissen und Gewißheiten:

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/28/ev-wieder-ins-schwarze-getroffen/#more-18662


und muß sich über die Willkür und Unfähigkeit der deutschen Justiz echauffieren:

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/28/prof-bayyoud-notizen-im-sitzungssaal/

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/28/prof-bayyoud-verhandlungstermine-2/

 

Müllmann

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Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #98 am: 28. Januar 2015, 13:47:05 »
und muß sich über die Willkür und Unfähigkeit der deutschen Justiz echauffieren:

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/28/prof-bayyoud-notizen-im-sitzungssaal/

Ja, das berümte "Frau mit Hut" Urteil. Das kenn eich als eifriger Mitschreiber in Gerichtsverhandlungen natürlich auch. Erwartungsgemäß ist es natürlich etwas anders, als der gute Beamtendumm(e) verstanden hat/verstehen möchte. Die Entfernung einer Person aus der verhandlung, allein gestützt auf die Begründung "Mitschreiben", verletzt laut BGH die Öffentlichkeit der verhandlung und ist somit ein revisionsgrund. Der BGH hat aber nicht darüber entschieden, dass sonstige Zwangsmittel wie Ordnungsgelder oder Einkassieren der Schreibutensilien unzulässig sind. Diese Handlungen führen nicht zu einer Verletzung der Öffentlichkeit und sind daher kein revisionsgrund. Genauso verhlät es sich mit der Entfernung eines störenden beamtendumm(en). Denn wer soll glauben, dass er sich still und leise verhalten hat in der Verhandlung.

Rechtsmittel gegen Beschlüsse (z.B. gegen Ordnungsgelder wegen Mitschreibens) ist übrigens die Beschwerde nach § 304 StPO, diese steht auch "anderen Personen" zu. Ausnahme vor dem BGH, dort ist die Beschwerde nicht zulässig. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Einlegen der Beschwerde hindert nicht den Vollzug der Entscheidung (also die Ordnungshaft muss man trotzdem erstmal abbrummen, dran denken beamtendumm und es nicht übertreiben).
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #99 am: 28. Januar 2015, 15:31:00 »
Er
Ja, er findet sich geil, weil er mehr und besser Bescheid weiß als die tumbe Justiz:

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/28/ev-doof-bleibt-doof-da-hilft-auch-kein-haftbefehl/



Oh, wir müssen auf unser Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit achten!  :o   Aus immer mehr berufenen Mündern wird gequakt, daß wir sowas von strunzdumm und bar jeglichen Wissens über alles sind:

Zu

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/01/23/im-stassi-net-mullt-nicht-nur-der-mullmann/

bzw. seinem  http://blog.justizfreund.de/  Kommentar dazu

ganz aktuell abgelaicht:

Zitat
    beamtendumm schreibt:   
    28. Januar 2015 um 2:37 nachmittags   

    Sind halt echte Vollpfosten. Die Minigöbels des Systems. Wobei der wenigstens Talent hatte. Die dortigen Deppen sind selbst zum Freislern zu dämlich. Es lohnt wirklich nicht.
    Schön übrigens dass die doch tatsächlich glauben, dass ich dort Kommentare hinterlassen würde.
    Antwort
   

@Mülli: daran liegt, es, daß der Hartzie Roller nicht (indirekt in seinem Blog) auf Deine Texte eingeht. Weil Dein Horizont einfach zu beschränkt ist.
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #100 am: 3. Februar 2015, 16:38:48 »
https://beamtendumm.wordpress.com/2015/02/03/post-vom-direktor-des-ag-essen/

Zitat
Eine Woche ist es nun her, dass mich eine Richterin am Amtsgericht Essen aus dem Sitzungssaal “entfernen” ließ.

Ich betrachte dies als äußerst heikle Sache, weil dies ohne Nennung von Gründen erfolgte, ein ausdrücklich geforderter rechtsmittelfähiger Beschluss verweigert wurde und es tatsächlich auch keine berechtigten Gründe für den Rauswurf gab.

Hier handelt es sich somit um den Ausschluss der Öffentlichkeit, von daher braucht diese Richterin inzwischen gar nicht mehr weiterverhandeln, denn nun liegt ein absoluter Revisionsgrund vor.

Die Richterin wird auch ganz genau wissen wer ich bin. Von daher ist der Rauswurf meiner Person nicht nur eine Unverschämtheit, sondern auch noch ausgesprochen blöde. Es dürfte einem normalen Richter klar sein, dass ich mir dies nicht gefallen lasse würde, und dass das bei meiner Person auf den Richter zurückfällt. Aber vielleicht dürfen wir bei dieser Richterin eben gar nicht mehr von einer “normalen” Richterin ausgehen.

Am  26.1.2015 erfolgte der Ausschluss, und ich dachte, dass dies innerhalb einer Woche geklärt werden könnte. Besonders schwierig kann diese Sache ja nicht sein. Es wäre ja erst mal zu prüfen welche Begründung die Richterin für den Rauswurf angibt.

Wenn die Begründung nicht offensichtlich schon keinen Rauswurf begründet, ist natürlich noch zu prüfen, ob die angeführte Begründung überhaupt zutrifft.

In dem speziellem Fall gehe ich ja im Moment davon aus, dass mein Rauswurf erfolgt sein könnte, weil ich Notizzettel in der Hand gehalten hatte. Ich hatte zwar keine Notizen im Sitzungssaal gemacht, sondern diese zuvor in einer Verhandlungspause vor dem Sitzungssaal angefertigt, aber dies ist völlig unerheblich, da beides ausdrücklich zulässig ist, und keinen Rauswurf rechtfertigt.

Heute kam Post vom Direktor des Amtsgericht. Wieder mahlen die Mühlen der Justiz ganz besonders langsam. In dem am 3.2.2015 eingegangenen Schreiben teilt mit der Direktor lediglich mit, dass meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26.1.2015, bearbeitet wird.

Weiterhin wird mitgeteilt, dass mein Ausschluss aus der Sitzungssaal nur den 2. Verhandlungstag am 26.1.2015 betraf. Auch dies war mir bisher nicht bekannt, weil der Rauswurf ohne den geforderten schriftlichen Beschluss erfolgte.

Ich bin schon gespannt, ob ich beim Termin am 9.2.2015 wieder die große Flatter machen muss.

Der Richterin  nicht ist anscheinend das Motto des Beamtendumm-Förderverein noch gar bekannt. Dieses lautet:

  “Am Ende gewinnt immer der Beamtendumm-Förderverein”.

Und das wird hier sicherlich nicht anders sein.

Das Angedickte ist von mir. Weil ich die Aussage so geil finde.



Mimimi über die pöhsen Staatsschergen:


https://beamtendumm.wordpress.com/2015/02/03/hohlkopf-fur-hohlkorper/
Spoiler
Zitat
← EV: Darf man mich verhaften?
Hohlkopf für Hohlkörper
Veröffentlicht am 3. Februar 2015 von beamtendumm

Eines der größten Knastschweine war der der Schließer K. Das Miststück wohnte auch noch nur 50 Meter von mir entfernt. Nicht nur bei den Knackis war das Schwein unbeliebt, sondern auch in meiner Nachbarschaft.

Wegen meiner Gehbehinderung wurde ich mit dem Aufzug transportiert Z. B. in die Freistunde, zum Arzt und Baden etc. Irgendwann wollte das das Knastschwein nicht mehr machen, und hätte wollte mich deshalb gewaltsam die Treppe runter bringen lassen. Nur einem abteilungsfremden Mitarbeiter war es zu verdanken, dass ich damals nicht die Treppe runter geprügelt wurde.

Danach hat mir die Knastsau und die Kollegen 10 Tage lang alles verweigert, wozu man den Aufzugtransport benötigt hätte. Kein Arztbesuch, kein Zahnarzt, keine Freistunde, sogar das Baden wurde verweigert. Nach 10 Tagen kam dann der schriftliche Bescheid der Anstalt, dass man mich mit dem Aufzug transportieren muss.

Hat nicht mehr viel gebracht. Ca. 2 später wurde ich wieder aus der unBeugehaft entlassen.

 

Offenbar wurde auch das Knastschwein inzwischen entlassen. Der Hohlkopf macht jetzt in Hohlkörper. Für die Firma ISTA liest er nun Heizkörper ab. Das Knastschwein wohnt auch nicht mehr in meiner Nachbarschaft. Dennoch habe ich ihn schon dreimal getroffen. Erst beim Heizungsablesen in Gelsenkirchen-Horst, dann bei der Demo gegen Polizeigewalt auf Schalke, an der er natürlich nicht teilgenommen hat. Und heute wieder auf der Wilhelminenstr.

Hab mal ein kleines Video von ihm gemacht, und mir das Auto-Kennzeichen gemerkt.

xx-JK 330. Der Unterschied zwischen seine r Hohlbirne und den abzulesenden Hohlkörper dürfte gering sein. Und wenn nun alles auf Funktechnik umgestellt wird, braucht man die Hohlbirne wahrscheinlich auch nicht mehr. Manchmal freut man sich richtig über neue Technik und auf die Zukunft.

 
[close]
« Letzte Änderung: 3. Februar 2015, 18:15:33 von A.R.Schkrampe »
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #101 am: 4. Februar 2015, 20:54:52 »
beamtenblödi referiert über Sachen, wahrscheinlich wieder mimimi wegen bitterem Unrecht, was ihm zugefügt wird:

https://beamtendumm.wordpress.com/2015/02/04/anruf-bei-khkin-gerlach/#more-18756

Spoiler
Zitat
Anruf bei KHKin Gerlach
Veröffentlicht am 4. Februar 2015 von beamtendumm

Heute habe ich bei der Polizei angerufen. Mein Ansprechpartnerin war die Frau Gerlach. Sie hatte mit den Anhörungsbogen geschickt. Die Polizei, bzw diese Polizistin ist im Moment das letzte Glied in der Kette. Ich kann damit diese Frau nicht für jeden Mist verantwortlich machen, sondern nur für den, den sie bzw. die Polizei gemacht hat.

Vor der Polizei kommt in diesem Fall der Anwalt aus Dorsten, der mich schon mal angezeigt hatte, und im November jämmerlichen Schiffbruch damit erlitten hat, als die Richterin schon in der ersten Minute jammerte, dass sie mich doch freisprechen wolle, weil ich gar keine Straftat begangen hätte.

Der hat mich nun wieder angezeigt, weil ich angeblich hier sein Bild veröffentlicht hätte. Tatsächlich ist dies nicht so. Sein Bild wurde nur von der Dorstener Zeitung verlinkt. Es war also die Dorstener-Zeitung, die sein Bild veröffentlicht hat.

Weiterhin behauptet er eine Verleumdung. Auch dies gibt es aber gar nicht.

Nachdem Anwalt mir erheblichen Rechtslücken landete der Fall bei der Staatsanwaltschaft. Hier könnte das wieder ein Staatsanwalt bearbeitet haben, mit Namen 50% von Schlau. Der hätte zunächst mal prüfen können, ob die Vorwürfe überhaupt zutreffen können. Bezüglich des verlinkten Bild gibt es keine Straftat, was auch ein Staatsanwalt ohne große Mühen feststellen kann.

Bezüglich der Verleumdung müssen drei Punkte zwingend erfüllt sein.

1.) Es muss etwas Falsches behauptet worden sein.

2.) Das muss ausdrücklich wider besseren Wissens erfolgt sein.

3.) Und es muss dazu dienen jemand verächtlich machen zu wollen.

Sollte nur einer dieser Punkte nicht zutreffen, dann hat sich die Sache erledigt.

Ob etwas Falsches behauptet wurde, wird ein Staatsanwalt nicht sofort erkennen können.

Ob dies aus Unkenntnis oder wider besseren Wissens erfolgte, kann er auch nicht sofort erkennen.

Aber dass mit diesem Satz niemand verächtlich gemacht werden konnte, dass kann man auf Anhieb erkennen. An folgendem Satz ist nichts was geeignet wäre jemand verächtlich zu machen, auch wenn der Name des Anwalts im Beitrag veröffentlicht war.

    Der hatte in einem Mandantengespräch Rechtsanwalt … eine CD übergeben. …

Auch dann nicht, wenn der Anwalt die CD nicht bei einem Mandantengespräch erhalten hat, sondern auf dem Postweg.

Das sollte auch ein minderbemittelter Staatsanwalt erkennen können, und hätte entsprechend das Verfahren gleich ohne weiteren Aufwand einstellen müssen, da kein Anfangsverdacht vorliegen kann.

Mein “spezieller” StaSSi-Freund der STA Essen hat das Verfahren nicht sofort eingestellt, sondern die Polizei bemüht. Die Polizei ist ganz bestimmt für die unnütze Arbeit dankbar, und wird froh darüber sein, dass die STA die Polizei nun zum wiederholten Mal, völlig vergeblich bemüht. Die Polizei ist bestimmt dankbar, dass sie nach mindestens 14 unnützen Aufträgen gegen meine Person sogleich den 15. unnützen Auftrag erhält.

Bisher kann ich also der Polizei hier keinen Vorwurf machen, weil sie zur Zeit nur das macht, was ihr unnützerweise aufgetragen wurde.

Ich rief also heute die Kriminalhauptkommissar Gerlach an, ohne ihr Vorwürfe zu machen. Ich habe dann gefragt welche stupide Staatsanwaltschaft nun für dieses mindestens 15. Strafverfahren zuständig ist. Und tatsächlich stammt das wieder von der Staatsanwaltschaft Essen. Ich erwähnte dann noch, dass es mich wundern würde, dass die nach 14 verlorenen Verfahren noch immer Bock auf ein 15. Verfahren haben.

Die Polizistin war nun ganz erstaunt, und wollte nochmal wissen, ob ich wirklich alle 14 Strafverfahren gewonnen hätte. Ich bejahte dies, und erklärte ihr, dass es auch meiner Sicht ja keinen Sinn machen würde eine Straftat zu begehen. Aber noch unsinniger wäre es, wenn ich mich von solchen Schwarzkitteln dann auch noch verurteilen lassen würde, obwohl ich niemand was getan habe.

Frau Gerlach wollte dann noch wissen, ob ich den Anhörungsbogen (ausgefüllt) zurückschicken würde. Ich verneinte das, und erklärte, dass ich mich bereits schriftlich im Internet dazu geäußert hätte, und mir bekannt ist, dass die Schwarzkittel dort mitlesen.

Ich nehme mal an, dass sich Frau Gerlach entsprechende Notizen gemacht haben wird, und dies an die Staatsanwaltschaft weiterleiten wird. Man wird dann sehen, ob die Staatsanwaltschaft mal etwas dazugelernt hat, und dann das Verfahren einstellt, oder ob sie wieder eine Klatsche vor Gericht kassieren möchten.

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Die Staatsbüttel scheinen aber auch nix auf die Kette zu kriegen:


https://beamtendumm.wordpress.com/2015/02/04/polizei-ich-sehe-was-was-du-nicht-siehst/

Spoiler
Zitat
POLIZEI: Ich sehe was, was du nicht siehst
Veröffentlicht am 4. Februar 2015 von beamtendumm

Am Freitag war meine Mutter bei der Polizei. Es ging wieder um ihre beiden Strafanzeigen wegen versuchten Betrug aus 2014. Damals hatte man versucht auf ihren Namen und Rechnung einmal Möbel und einmal Elektrogeräte zu bestellen.

Die Lieferungen sollten jeweils zur Bülser Str. 68 gehen. Meine Mutter wohnt dort nicht.

Vor einigen Wochen kam Post von der Staatsanwaltschaft Essen. Man teilte mit, dass man das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken abgegeben hätte. Was für ein Quatsch. Die Ware sollte nach Gelsenkirchen geschickt werden, und der vermutete Täter, ein ehemaliger Nachbar, lässt sich bestimmt keine Möbel nach Gelsenkirchen liefern, damit er diese anschließend in das Saarland transportieren muss.

In der letzten Woche kam dann ein Anruf von der Polizei aus dem Saarland. Es wurde behauptet, dass der Täter in Dillingen wohnt, und die Daten meiner Mutter angeblich aus dem Internet hätte. Wieder Quatsch. Meine 76-jährige Mutter hat mit Computer und Internet überhaupt nichts zu tun.

Wegen dem Durcheinander ging sie am Freitag zur Polizei in Gelsenkirchen-Buer. Dort wurde ihr erneut bestätigt, dass der Täter angeblich aus Dillingen im Saarland käme. Angeblich wären es 2 Täter. Der Täter aus Dillingen sein schon bekannt für solche Taten. Den würde man demnächst vernehmen, und dann müsste er sagen, wie er an die Daten meiner Mutter gelangt sei.

Man was labern die für einen Dünnschiss. Es gibt nur einen Täter, und der kommt nicht aus Dillingen, sondern aus Gelsenkirchen. Auch wenn die Polizei und STA was anderes behauptet.

Meine Mutter erzählt immer, was ich doch für ein schlauer Kerl bin. Dumm nur, dass sie dann trotzdem immer so dummes Zeug von Behörden glaubt.

Ich habe ihr dann gesagt, dass wenn die Polizei behauptet, dass 2+2= x ist,

und ich behaupte, dass 2+2=y ist, dass dann immer ich recht habe.

Anschließend rief ich das Versandhaus an. Ich telefonierte mit dem Mann, mit dem ich bereits vorherige Woche telefoniert hatte. Und Bingo.

Er hat inzwischen mit der Polizei im Saarland telefoniert. Es gibt nur einen Täter. Was hatte ich noch behauptet?

Und der Täter kommt NICHT aus Dillingen. Was hatte ich behauptet?

Der Täter kommt aus Gelsenkirchen. Und die Akte sei bereits wieder unterwegs zur Staatsanwaltschaft Essen.

Also war mal wieder alles genauso wie ich es gesagt hatte. Ich stelle mir nur die Frage, wie so eine unfähige Polizei und Staatsanwaltschaft überhaupt jemals einen Täter ermitteln wollen.

Hier noch die beiden Strafanzeigen meiner Mutter. Auch hier ist einiges völlig verkehrt gelaufen.

Angeblich wurde die Anzeige A bei der Polizeiwache Gelsenkirchen aufgegeben. Tatsächlich hat meine Mutter keine der Anzeigen in Gelsenkirchen aufgegeben, sondern beide Anzeigen auf der Wache Gelsenkirchen-Buer.

Die Anzeige B gibt die richtige Wache an.

Obwohl die Polizei den Ausweis meiner Mutter hatte, waren sie gleich zweimal nicht in der Lage die richtige Adresse zu verwenden.

In der Polsumer Str. hatte meine Mutter im Juli schon seit einem halben Jahr nicht mehr gewohnt.

Angeblich wurden auch beide Anzeigen am selben Tag aufgegeben. Was für ein Müll. Bei der zweiten Anzeige war ich persönlich dabei. Das war ca. eine Woche nach der ersten Anzeige.

Die Polizistin Lackner müsste also beide Anzeigen am selben Tag aufgenommen haben. Eine in Gelsenkirchen, und die andere in Gelsenkirchen-Buer.

Das solche Polizisten ein Betrüger aus Gelsenkirchen nicht hier suchen, sondern im Saarland, kann da kaum noch verwundern.
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Offline A.R.Schkrampe

Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #102 am: 9. Februar 2015, 16:14:02 »
Der Antibeamtenklappskalli weiß nicht, ob das Video der famosen Demo in D-Dorf schon hochgeladen wurde. Ich auch nicht. Daher sicherheitshalber aus Dokumentationsgründen -die immense Anteilnahme des Volkes  :laugh_above: - hier der Link:


https://beamtendumm.wordpress.com/2015/02/08/prof-bayyoud-video-von-der-demo-in-dusseldorf/#more-18811


Die ergriffenen Volksmassen sind das einzig Erwähnenswerte, der Rest ist Müll.
 

Offline Fottzilla

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Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #103 am: 10. Februar 2015, 17:06:31 »
Wie ich gerade höre, haben die heute vor dem AG Essen demonstriert (oder sind gerade dabei). Polizei war auch schnell da. Auf dem Blog gab es keine Ankündigung. Wozu auch, es kommen ja eh immer nur die drei gleichen Leute.
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Offline Noldor

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Re: beamtendumm - Bernhard Schreiber
« Antwort #104 am: 10. Februar 2015, 17:30:59 »
Wozu auch, es kommen ja eh immer nur die drei gleichen Leute.

Wenn die Sonne scheint sind es nur zwei.