Also ich habe mein Leben hergeben und mir diese eineinhalb Stunden "Volxtribun" angetan.
Ich muss aber einschränken, dass ich nach ca. fünf Minuten angefangen habe meinen Schreibtisch aufgeräumt habe, Unterlagen sortiert, gechattet und noch zwei Übersichten erstellt habe.
Nebenbei lief halt der Curd und ich habe mit einem Ohr zugehört.
Im Großen und Ganzen ist das ein Geschwafel und Geschwurbel.
Der Herr Curd Schumacher alias Volxtribun unternimmt den Versuch den Holocaust in seiner Einzigartigkeit zu erklären.
Wie gesagt er versucht es...
Er setzt mehrere Vergleiche bezüglich der Anzahl der Toten an und nimmt dafür die Tötungen an den nordamerikanischen Indianern, den mittel- und südamerikanischen Indigenen und die sowjetischen Säuberungsaktionen als Beispiele.
Später versucht er den Vergleich noch mit irgendwelchen anderen Argumenten a la Organisationsgrad, Lobby und Geld/Macht.
Um es mal kurz zu machen:
Der
Wursttribun ähm
Pupstribun...
Arschtribun... Herr Schumacher hat keine Grundlagen an Allgemeinbildung und vor allem kein historisches Fachwissen. Sein Kenntnisse über Gewalttheorien, Völkermorddefinitionen und historisches Arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und Theorien sind nicht vorhanden.
Er beweist mit dem Video sozusagen, dass er keine Ahnung hat und auch fähig ist dies darzustellen.
Er plappert Daten, die er aufgeschnappt oder mal irgendwo gelesen hat, einfach unreflektiert, zusammenhangslos nach.
Er stellt Kausalitäten dar, welche unlogisch sind.
Zwischendurch und auch auf Einwände von Personen im Livechat relativiert er, windet sich rum.
Nach seinen eigenen, wiederholenden Aussagen stellt er die historische Tatsache, dass der Holocaust stattgefunden nicht in Frage. Er hält sogar die angesetzte Anzahl von sechs Millionen ermordeter jüdischer Männer und Frauen für zu niedrig. Er meint dies wären zwei Millionen Menschen mehr, wenn ich ihn recht verstanden habe.
In einem Teil des Videos drückt er seine Verwunderung darüber aus, dass es strafbar ist den Holocaust zu leugnen, aber beispielsweise den Dreißigjährigen Krieg nicht. O-Ton:
"Warum wird man dafür nicht bestraft?"Quintessenz des Ganzen:
Zerebrale Flatuenzen, die sich in verbaler Diarrhoe!Eine Masche, um den 130-Paragraphen zu umfahren. Der übliche Deckmantel der angeblichen Meinungsfreiheit.
Ohne Sinn, Verstand und Wissen ekelerregend.
Die entsprechend Erklärung anbei, warum die Leugnung des Holocaust strafbar ist, welche durch das Bundesverfassungsgericht sehr gut und sehr deutlich erklärt wurde, falls der Curd mal hier reinschaut.
Steht im Bezug zu seiner geistigen Freundin mit den Pausbäckchen.
Spoiler
Für den Fall der Billigung ergibt sich das schon aus der Identität dieses Tatbestandsmerkmals mit dem entsprechenden Merkmal in § 130 Abs. 4 StGB. Die öffentliche Billigung der nationalsozialistischen Verbrechen nach § 6 VStGB ist eine Form der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung überschreitet und eine Störung des öffentlichen Friedens indiziert (vgl. BVerfGE 124, 300 <344>).
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Für die Tatbestandsvariante der Leugnung gilt nichts anderes. Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>), und kommt auch ihrerseits der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, die dem Äußernden geneigte Zuhörerschaft zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden. Sie trägt damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords gefährdet die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung dabei insbesondere auch deshalb, weil diese Verbrechen insbesondere gezielt gegenüber bestimmten Personen- oder Bevölkerungsgruppen verübt wurden und die Leugnung dieser Ereignisse offen oder unterschwellig als Chiffre zur gezielten Agitation gegen diese Personenkreise eingesetzt werden können und werden. Insofern ist es folgerichtig, dass die Gesetzesbegründung § 130 Abs. 3 StGB als Spezialfall des klassischen Volksverhetzungsparagraphen begreift. Insoweit können die Fachgerichte auch in diesem Fall davon ausgehen, dass eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist. Sonderfälle, in denen solche Wirkungen von vornherein ausgeschlossen erscheinen und eine Störung des öffentlichen Friedens ausscheidet, können über eine entsprechende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals aufgefangen werden (vgl. BVerfGE 124, 300 <339 ff.>).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rk20180622_1bvr067318.html