Wir haben es hier wieder mit dieser "sowohl-als auch"- bzw. "weder-noch"-"Logik" von Fatzke und seinen Adeppen zu tun. Man erinnert sich: Die "Gesundheitskasse" wollte zwar keine Krankenversicherung sein, auch keine sonstige Versicherung und deswegen keinen unbedingten Leistungsanspruch gewähren, aber gleichwohl ("sowohl-als auch") eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall darstellen. Nach BRD-Recht ist es damit aber keins von beiden, denn sowohl eine Versicherung bzw. Krankenversicherung als auch eine anderweitige Absicherung im Sinne der Versicherungspflicht müssen eben einen unbedingten Leistungsanspruch im Krankheitsfall gewähren ("weder-noch").
Mit der "Reichsbank" ist es ähnlich: Sie soll zwar "Bank" heißen und "Sparbücher" oder "Sparbriefe" ausgeben, Geld einwerben usw., aber eben bitte schön keiner Bankaufsicht unterstehen und nicht den Vorschriften unterliegen, die für Banken gelten.
Nun gebe ich allerdings Florian S. in einem Punkt Recht: Die "Reichsbank" war nie eine Bank, sondern sollte nur eine Bank vortäuschen. Um genau dies zu verhindern, nämlich dass jemand das Bestehen einer Bank nur vortäuscht, in Tat und Wahrheit anderen Leuten aber nur das Geld aus der Tasche ziehen will, gibt es in den zivilisierten Staaten schon mal strenge Formvorschriften. Dazu gehört, dass man eine Bank nur betreiben darf, wenn man dazu eine Bewilligung (oder Lizenz, Erlaubnis, wie immer das in einem Land heißen mag) hat. Ferner gibt es (je nach Staat unterschiedliche) Vorschriften, wann man ein Unternehmen als "Bank" bezeichnen darf. Es soll eben gerade nicht so sein, dass man ein beliebiges Unternehmen als "Bank" bezeichnen darf, um damit leichtgläubige Leute zu täuschen. In meiner Heimat ist es zum Beispiel auch so, dass jegliche Geldeinlage, die jemand unter der Bezeichnung "Sparen" in irgendeiner Sprache und in irgendeiner Wortverbindung (also z. B. statt "Sparbuch" auch "Sparkarte, Sparzettel, Sparvertrag") annimmt, von Gesetzes wegen als Spareinlage gilt und dann auch als solche privilegiert ist, z. B. in der Zwangsvollstreckung. Umgekehrt macht sich strafbar, wer Geld unter der Bezeichnung "Spar..." entgegennimmt oder dafür wirbt, wenn er nicht die Erlaubnis der Finanzaufsicht hat, Spareinlagen entgegen nehmen zu dürfen.
Der Gesetzgeber, der sich diese Regelung ausgedacht hat, wollte eben gerade nicht, dass da ein Florian S. kommt und sagt: "Auf dem Vertrag steht zwar 'Sparbuch' drauf, aber es ist ja gar kein Sparbuch." Die erwähnte "sowohl-als-auch-und-weder-noch-Logik" hat dem Gesetzgeber somit rein gar nicht einleuchten wollen.