Bei der Beschränktheit (fehlender Realitätssinn) sehe ich dieses Szenario kommen:
[...]
- Die Pudel, die als Zeuge erscheinen, werden auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen, machen davon aber keinen Gebrauch und somit eine Aussage. Der Staatanwalt schreibt brav mit und erstellt im Anschluss daran eigene Anklagen. Da werden sie gucken.
[...]
Noch schlimmer: Die KRDler sagen als Zeugen aus, also unter der Pflicht zur Wahrheit und unter Strafandrohung gegen Lügen. Zudem bekommt die StA die Aussagen ja auch noch durch die Gerichtsprotokolle und deren Würdigung im Endurteil gleichsam "frei Haus" geliefert.
Wie üblich ist es, dass das Gericht einen Pflichtverteidiger in einem solchen Schriftstück als "guten Strafverteidiger" lobhudelt?
Die Bemerkung auf Seite 5 ist allgemein gehalten und braucht sich nicht auf den Pflichtverteidiger zu beziehen, nur auf die Verpflichtungen, die ein "guter Strafverteidiger" nun einmal hat.
@Tuska Wir sind eben gut ... Im Übrigen stimme ich damit überein, dass Fatzke sich in seiner Überheblichkeit selbst die Gruben gräbt bzw. schon vor langer Zeit gegraben hat.
Immerhin ist das Gericht im Beschluss nicht den nahe liegenden Weg gegangen, Fatzkes Argumentation umzudrehen und ihm vorzuwerfen, er habe die Vorbereitung der Hauptverhandlung selbst verzögert, indem er seinen Wahlverteidiger grundlos gefeuert habe. Das könnte man nämlich durchaus so sehen, aber die Kammer deutet das höflich nur an.
Wie üblich ist es, einen zweiten Pflichtverteidiger so zu sagen auf Vorrat zu bestellen? Wohl eher nicht. Hier gibt es aber durchaus Gründe anzunehmen, dass Fatzke einen ersten Pflichtverteidiger verschleissen könnte. Es ist auch nicht so, dass mehrere Verteidiger beispiellos wären, auch mehrere Pflichtverteidiger.
Im Verfahren gegen Zündel waren als Wahlverteidiger bspw. Stolz, Rieger, Bock und Schaller tätig. Angesichts dieses illustren Quartetts bestellte das Gericht noch zwei Pflichtverteidiger.