Hab' mal die GEW auf die "GEW" hingewiesen; beim Logo besteht m. E. bei naiven Unbedarftlingen durchaus Verwechslungsgefahr, aber da müssten die Damen und Herren der GEW schon selbst aktiv werden, mehr kann ich da nicht tun.
Eine Grundschuld, vulgo Hypothek, ist eine abstrakte Schuld, d. h. es kommt grundsätzlich nicht darauf an, aus welchem Geschäft sie entstanden ist. Das ist wichtig, weil deswegen die meisten Einreden gegen eine Klage bzw. gegen Vollstreckungsversuche wegfallen. Sodann - tada! - ist eine Grundschuld nicht persönlich, sondern haftet an der Sache, eben dem "Grund" bzw. Grundstück. Hier ist es tatsächlich so, dass nicht die Person haftet, sondern die Sache.
Also gilt: Wenn X einen Kredit aufnimmt und diesen durch eine Grundschuld "unterlegt" (=Hypotheke "die Daruntergestellte, die Unterlegung"), dann ist die Grundschuld die Sicherheit für den Kredit. X ist zwar dann verpflichtet, den Kredit zurück zu zahlen, wenn er das aber nicht kann oder nicht will, kann die Schuld aus der Sicherheit, hier also durch Zwangsversteigerung des durch die Grundschuld belasteten Grundstücks bezahlt werden. Damit ist aber die persönliche Verbindlichkeit nicht erloschen: Bleibt ein Teil der Forderung offen, haftet eben weiterhin der Kreditnehmer. Auch ein späterer Erwerber des Grundstücks kann, wenn er die Schuld beglichen hat, evtl. auf den Kreditnehmer zurückgreifen.
Es gibt da eigentlich kein Schlupfloch, durch das man sich der Schuld entledigen und das Grundstück behalten kann.