Vor allem zeigen seine Schriftsätze, dass Seine Merkwürdigkeit, Peter "Fiduzi" der Erste, keine, aber auch keine Ahnung vom Strafverfahren hat, wenn er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt bei der Mitteilung der Anklage.
Anträge des Angeklagten zu seiner Verteidigung müssen zu jeder Zeit beachtet werden, sogar in der Hauptverhandlung. Im Übrigen ist die Hauptverhandlung noch gar nicht eröffnet. Die (textbausteinmäßig eingefügte) Frist dient in der Regel nur dazu dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben dem Gericht Sachverhalte mitzuteilen, welche gegen die Eröffnung der Hauptverhandlung sprechen. Da hat Fitze eh' keine Argumente, der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ist Unsinn, denn Fitze wird niemals souverän und immun.
Ich denke, dass Rico Schumann den Möchtegern-Monarchen hier schlecht oder gar nicht berät.
Das ganze steht in §201 StPO
(1) 1Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
In der Praxis genügt ein Anruf des Verteidigers an den Vorsitzenden des Gerichts, der einen entsprechenden Schriftsatz ankündigt (Erfahrung!).
Hier wird das nochmal gut erklärt:
http://www.ra-duellberg.de/index.php/index/36-anklageschrift-strafbefehl-erhalten