Wenn ich jemandem etwas schenken möchte, brauche ich keinen Kapitalüberlassungsvertrag auszufertigen, es genügt zu sagen, dass ich es schenke. Namentlich die Klausel, die einen bedingten Rückzahlungsanspruch vorsieht, spricht m. E. gegen eine Schenkung zur freien Verfügung. Abgesehen davon kann auch eine Schenkung unter Auflagen erfolgen. Wenn ich z. B. meinem Enkel Geld gebe, damit er sein Studium finanzieren kann, er sich aber von dem Geld einen Sportwagen leistet und das Studium fahren lässt, dann kann ich meine Schenkung zurückfordern, zudem liegt ggf. auch Untreue im strafrechtlichen Sinne vor.
Natürlich ist es durch entsprechende Formulierung einer Zweckbestimmung auch möglich, gesammeltes Geld beinahe beliebig zu verwenden. Diesbezüglich einschlägig sind die berüchtigten "Präsidentenfonds" verschiedener Staatsoberhäupter ... (Diese Anspielung musste einfach mal sein.) Jeder denkbare Zweck kann letztlich eingesetzt werden, wenn er nicht rechts- oder sittenwidrig ist. Allerdings gilt es dabei, den Unterschied zwischen gemeinnützigen und sonstigen Zwecken zu beachten: Zwar kann man z. B. als Zweck eines Vereins jeden beliebigen festsetzen, der nicht rechts- oder sittenwidrig ist, doch ist dann eben oft genug die Steuerfreiheit nicht gegeben. Steuerfrei sind nur gemeinnützige Zwecke. Grundsätzlich nicht gemeinnützig sind Zwecke, die einzelnen Personen zugute kommen, namentlich deren Lebensunterhalt dienen.
Ich brauche an dieser Stelle die Einzelheiten, die der Herr RA in seinen beiden veröffentlichen Haftbeschwerden ausführt, nicht genauer zu durchleuchten, ich denke, dass die Problematik evident ist.