Nachfolgende Hervor- und Anmerkungen stammen von mir:
"... Wie man anhand dieser Aussagen immer noch beim OLG behaupten konnte, daß keinerlei Buchführung existierte, kann wohl nur mit den ständig wechselnden Richtern, der Urlaubszeit, der Zurückhaltung von Beweismitteln, den Ermittlungsdefiziten, der Staatsanwaltschaft, Ignoranz und dem schönen Badewetter erklärt werden? ..." (S.6 d.A.)
Belege in einem Karton sind keine Buchführung; Insoweit obliegt es nunmehr der Staatsanwaltschaft diese Belege zu sichten um ggf. nachträglich mittels einem Sachverständigen die Ein- und Ausgänge zu dokumentieren.
(...)
"... Die Zeugen gaben auch glaubhaft Auskunft über den Verbleib der Gelder, sowie Unseren Lebensstandard und Unsere Lebens- und Verhaltensweise, so daß ausgeschlossen werden kann, daß weiterhin dringender Tatverdacht der Untreue oder ungerechtfertigte Bereicherung bestehen könne. Es wurde vielmehr erkennbar, daß selbst nahezu alle durch Unsere Lehrtätigkeit eingenommenen Gelder in die Projekte und die Finanzierung der Gemeinschaftsmitglieder, die diese Projekte aktiv umsetzten, floß. Wir hatten Uns im ersten Rang immer für das Allgemeinwohl eingesetzt..." (S.7 d.A.)
Nun taucht das nächste Problem auf. Um den Kapitalüberlasser zu schützen, müssten theoretisch zwei Buchführungen existieren. Zum einen eine mit den Einnahmen und Ausgaben aus der normalen Geschäftstätigkeit (Seminare, Lehrtätigkeiten u.a.) und zum anderen was die Einlagen der Kapitalüberlasser angeht. Eine Vermischung (Einlagen + Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit) ist nicht zulässig.
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"... Nach Ansicht des Landgerichts und des Senats besteht allein aufgrund einer Straferwartung einer „mehrjährigen Freiheitsstrafe“ der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die weiteren herbei fabulierten Ausführungen taugen ebenso nicht für eine Begründung einer Fluchtgefahr. Auch ist der Verbleib der Gelder längst geklärt..." (S.10 d.A.)
Also geklärt ist was den Verbleib der Gelder angeht, überhaupt nichts. Nachdem Fitzek nunmehr zugestanden hat über mindestens zwei unabhängig voneinander existierende Einnahmequellen (Seminare + Kapitalüberlassungen) verfügt zu haben, wird der Fehlbetrag möglicherweise noch sehr viel größer als dieser ohnehin schon ist.
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Fazit:
So wie ich das sehe, wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit der Sachverständige (WP oder Steuerberater) die unterschiedlichen Einnahmen und Ausgaben anhand der noch vorhandenen Belege (Kisten) des KRD nachvollziehen kann.