Das ist verständlich. Aber deswegen zwei Jahre Knast einfach so unter den Tisch fallen zu lassen, hielte ich für nicht gerechtfertigt. Ist ja schliesslich kein Pappenstiel.
Deshalb werden die anderen Verfahren wegen der Verkehrsstraftaten im Zweifel auch erst einmal
vorläufig eingestellt, und zwar nach § 154 StPO. Man wartet danach ab, was in dem Verfahren mit der größten Straferwartung rauskommt und entweder wird dann endgültig eingestellt oder das vorläufig eingestellte Verfahren geht weiter.
Man wird sagen können, dass so ziemlich alles, was bei Sitzek an Verkehrsstraftaten noch offen, also nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, "gesamtstrafenfähig" ist. Das bedeutet, dass die dortigen Strafen mit der Strafe aus dem Untreueverfahren zu einer Strafe zusammengefasst werden, wobei es eine Art "Mengenrabatt" gibt. In der Praxis sieht das meist so aus, dass die größte Einzelstrafe ungekürzt in die Gesamtstrafe eingeht und alle übrigen Strafen in etwa zur Hälfte (diese "Formel" ist eine Faustregel, keine gesetzliche Regelung).
Beispiel: Ein Angeklagter wird zu Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dann wird er wegen einer anderen Tat, die er
vor der ersten Verurteilung begangen hat, wieder angeklagt. Für die zweite Tat gibt es drei Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht bezieht die erste Verurteilung mit ein und bildet eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Falls der Bezopfte hier am Ende wegen Untreue und unerlaubten Bankgeschäften mit vier bis fünf Jahren gesiebter Luft bedacht wird, würde eine danach verhängte weitere Freiheitsstrafe von z.B. drei Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Strafe am Ende nur um ein bis zwei Monate erhöhen. Dabei müsste dem Angeklagten, der schon einige Zeit wohn-"haft" ist und formal wieder eine hohe Gesamtstrafe zu erwarten hat (auch wenn die im Wesentlichen aus dem Untreueverfahren stammt), in dem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein Pflichtverteidiger bezahlt werden, ohne dass die Staatskasse dieses Geld wahrscheinlich je wiedersieht. Dieser Aufwand lohnt sich also nicht.
Allerdings wäre es unter einem anderen Gesichtspunkt durchaus wünschenswert, dass auch das eine oder andere Verkehrsdelikt ausgeurteilt wird und in eine Gesamtstrafe eingeht. Denn dann könnte man dem König der Pudel eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB verpassen.