Die Kammer konnte, wenn ich die entsprechende Passage ihres Beschlusses richtig deute, keine Bankgeschäfte erkennen. Nun ist es aber so - ich versuche das mal laienhaft zu erklären, wir haben ein Mitglied, das dies wesentlich besser und vor allem professionell kann -, dass man unterscheiden muss zwischen Bankgeschäften, Versicherungsgeschäften und sonstigen Finanzgeschäften. Weiter ist zu unterscheiden zwischen genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen Geschäften und zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Geschäften.
Ich vermute mal, dass die "Kooperationskasse" (die wohl nie Rechtspersönlichkeit erlangt hat, also quasi nie existierte) tatsächlich keine Bankgeschäfte führte. Dazu fehlten sämtliche Voraussetzungen. Wer eine Bank gründen will, muss z. B. Eigenkapital vorweisen, das Fatzke nie hatte.
Allerdings kann es sich deswegen trotzdem um verbotene Geschäfte handeln. Fatzkes Geschäfte waren zweifellos nie genehmigungsfähig. Dann spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Bank-, Versicherungs- oder sonstige Finanz- oder Kreditgeschäfte handelte. Was nicht genehmigungsfähig ist, ist per se unerlaubt.
Aber dem Vernehmen nach wird die BaFin im Verfahren beteiligt und gehört werden. Sollte die Kammer hier noch Zweifel haben, wird also ein professioneller Vertreter der BaFin die nötigen Darlegungen vortragen können.