Da waren wir hier im April schon weiter ...
Nicht entscheidend. Zuerst wäre, da die Beiträge hier auch Jahre später noch gelesen werden, festzuhalten, daß die Hetzoma heute tatsächlich als Spitzenkandidatin der Liste 28 (von 40) auf den Wahlzetteln zur Europawahl stand (im Gegensatz zu Petry und Pretzell bspw., die die Einreichung der Wahlvorschläge verpeilt und in den restlichen sechs Wochen die nötigen Unterstützerunterschriften nicht zusammen hatten).
Dann die Rechtstheorie. Die Immunität schützt in aller Regel vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Mit der meist folgenden Frage, ob das auch für "mitgebrachte Verfahren" gelte, wird im Hinblick auf diesen Fall stets zu kurz gegriffen. Ist das Ermmittlungsverfahren eingeleitet, stellt sich zunächst erst einmal die Frage nach der Zulassung der Anklage durch das Gericht. Und selbst wenn diese Hürde genommen und die Anklageschrift verlesen wurde, ist es bis zu einer Verurteilung und damit dem Ende der Unschuldsvermutung noch ein weiter Weg. Ein "mitgebrachtes Verfahren" könnte immer noch zugunsten des Angeklagten mit einem Freispruch oder einer Einstellung enden.
Die Hetzoma bringt nun kein laufendes Verfahren mit (wenn man mal von der Hängepartie am LG Hamburg absieht), sondern eine rechtskräftige Verurteilung und eine in Vollstreckung befindliche Freiheitsstrafe. Die Einstellung eines Verfahrens und ein Strafnachlaß sind aber zwei verschiedene Schuhe.