Autor Thema: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.  (Gelesen 113040 mal)

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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #180 am: 31. Januar 2019, 21:16:02 »
sie behauptet ja den üblichen Reichsbürgerquatsch von BRD GmbH, fehlenden Rechten des Einzelnen, BRD im Handelsrecht, usw, und verspricht, das ändern zu wollen. Da lese ich heraus, dass sie die aktuelle Rechtslage nicht anerkennt und sie negiert. Oder sehe ich das falsch? Ich bin ja kein Jurist.
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Offline Pantotheus

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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #181 am: 31. Januar 2019, 21:22:19 »
"Eingetragener Verein" bedeutet nicht viel. Zunächst bedeutet es nur, dass die Satzung und die Anmeldung beim Registergericht formal korrekt sind und der Vereinszweck nicht offensichtlich rechtswidrig ist, sodass der Eintragung ins Vereinsregister nichts entgegen stand. Dann bedeutet es auch, dass der Verein Rechtspersönlichkeit erlangt hat und die solidarische Haftung der bisherigen Mitglieder aufhört.
Im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Vorurteil muss ein Verein keinen "hehren" Zweck haben. Daran stellen Gesetzgebung und Praxis sehr geringe Anforderungen.

Die Frage der Gemeinnützigkeit eines Vereins stellt sich in der Praxis in manchen Fällen gar nicht. Vereine, die nichts zu versteuern haben, brauchen die Gemeinnützigkeit nicht.
Auch die Gemeinnützigkeit ist ein weites Feld. Ganz grob gesagt darf ein Vereinszweck nicht unmittelbar auf einen persönlichen Profit der Mitglieder ausgerichtet sein, sondern muss irgendwie der Allgemeinheit dienlich sein.
Da geht so allerlei.

Von der Zulassung der Eintragung ins Vereinsregister nach BGB ist das Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz zu unterscheiden. Ein Verein kann durchaus einen Zweck in der Satzung stehen haben, der "in Ordnung" ist und der grundsätzlich auch gemeinnützig sein kann, aber in der Praxis eine Tätigkeit entfalten, die sein Verbot rechtfertigt. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #182 am: 31. Januar 2019, 22:20:19 »
sie behauptet ja den üblichen Reichsbürgerquatsch von BRD GmbH, fehlenden Rechten des Einzelnen, BRD im Handelsrecht, usw, und verspricht, das ändern zu wollen. Da lese ich heraus, dass sie die aktuelle Rechtslage nicht anerkennt und sie negiert

Niemand ist gezwungen die aktuelle Rechtslage anzuerkennen. Du spielst auf die Argumentation beim Entzug von waffenrechtlichen Erlaubnissen an. Da ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung die Zuverlässigkeit. Wer keine waffenrechtliche Erlaubnis oder eine sonstige Ausnahme von einem generellen Verbot hat, der muss auch nicht zuverlässig sein.

Die aktuelle Rechtslage ändern zu wollen ist auch noch kein Problem, das ist ja das täglich Brot von Abgeordneten. Schwierig wird es, wenn die aktuelle Rechtslage durch Gewalt geändert werden soll. Danach wäre also Rüdis Staatendoof Comedy Club näher an einem Vereinsverbot als die Schwurbeltruppe von der Heike, ruft doch die Ente permanent zum Reichstagssturm auf und wird vom Verfassungsschutz beobachtet. Im Verfassungsschutzbericht tauchen aber nur die Vereinigten Völker und Stämme, jedoch nicht der Osnabrücker Landmark eV auf.

 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #183 am: 31. Januar 2019, 22:39:26 »
da gehts aber doch nicht nur darum, bestehende Rechtslage ändern zu wollen, sondern die verfassungsgemäße Ordnung zu negieren.
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #184 am: 31. Januar 2019, 22:48:21 »
da gehts aber doch nicht nur darum, bestehende Rechtslage ändern zu wollen, sondern die verfassungsgemäße Ordnung zu negieren.
Du kannst ja dem BMI gerne Deine Retsauffassung mitteilen, ich teile sie jedenfalls nicht. Informier Dich doch erst einmal, was die "verfassungsmäßige Ordnung" überhaupt ist und was es bedeutet sie zu negieren.
 

Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #185 am: 31. Januar 2019, 23:24:56 »
wie gesagt, ich bin kein Jurist.

Aber das:
Die verfassungsmäßige Ordnung ist ein Rechtsbegriff aus dem Verfassungsrecht. Nach dem Wortlaut ist damit eine Ordnung gemeint, die der geltenden Verfassung entspricht. Die genaue juristische Bedeutung des Begriffs weicht aber in verschiedenen Rechtsordnungen und teilweise auch innerhalb einer Rechtsordnung je nach Zusammenhang voneinander ab.

Der Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung hat in verschiedenen Vorschriften des deutschen Rechts unterschiedlichen Sinngehalt. Im Grundgesetz (GG) wird er in den Grundrechtsvorschriften der Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 GG sowie im Art. 20 Abs. 3 GG ausdrücklich verwendet.

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit, die in erster Linie von der verfassungsmäßigen Ordnung beschränkt wird. Im Sinn dieser Vorschrift versteht man darunter die Summe aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen, also die gesamte Normenpyramide von verfassungsgemäßen Bundesgesetzen bis hinunter zu verfassungsgemäßen Gemeindesatzungen. Die Leitentscheidung zu dieser Auslegung ist das sogenannte Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts.[1]


interpretiere ich so, dass diese Frau Werding genau das infrage stellt und ablehnt.
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #186 am: 1. Februar 2019, 07:07:56 »
Zitat
Dazu habe ich den Menschen all mein Hab und Gut, meine Ersparnisse und meine Zeit - unendlich viel Zeit - meinen ganzen Mut und meine Mühe geschenkt um uns und damit auch Dir die Rechte, die höchsten Rechte auf Erden zurück zu erwirken, zurück zu holen.
Ich habe alles, was ich hatte, in den Sand gesetzt. Ich habe so lange queruliert, bis ich mein letztes Hemd verloren habe. Deshalb fühle ich mich berufen, Euch zu erklären, wie Ihr es dem Staat auch mal so richtig zeigen könnt. Ich verlasse mich auf Euch, nachdem ich schon so in Vorleistung ging und den Weg vorangegangen bin.

Ich habe diese Stelle der Darstellung der unermüdlichen Aufopferung und Verzichts als Vorbereitung für die spätere Bettelei eingeordnet. Heike Werding(TM) wird sich darauf noch beziehen.
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #187 am: 1. Februar 2019, 13:11:08 »
sind eigentlich Hintergründe bekannt, z. B. wie die Dame lebt, was sie früher gemacht hat, finanzielle Situation, usw?
Mir scheint sie ja nicht gerade zu darben oder in weniger guten Verhältnissen zu leben. Immer ordentlich gekleidet, immer adrett auftretend. Optisch kann sie es jedenfalls mit jeder anderen Figur aus dem Milieu aufnehmen. Artikulieren kann sie sich auch.
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #188 am: 1. Februar 2019, 13:32:04 »
sind eigentlich Hintergründe bekannt, z. B. wie die Dame lebt, was sie früher gemacht hat, finanzielle Situation, usw?
Mir scheint sie ja nicht gerade zu darben oder in weniger guten Verhältnissen zu leben. Immer ordentlich gekleidet, immer adrett auftretend. Optisch kann sie es jedenfalls mit jeder anderen Figur aus dem Milieu aufnehmen. Artikulieren kann sie sich auch.

Schau mal ein bisschen weiter vorne im Faden nach, da steht einiges dazu, aber auch die "Lügenpresse" hat hierüber viel geschrieben. Sie lebt zwischenzeitlich in Berlin, nachdem ist im "Osnabrücker Land" rausgeflogen ist. Allerdings, auch da wurde sie zwangsgeräumt. Zwischenzeitlich lebt sie wohl bei ihrem "Gerichtsvollzieher".

Der Artikel in der Lügenpresse
https://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/extremistenszene-ein-treffen-mit-reichsbuergern-in-berlin/20492842.html?fbclid=IwAR0e7UloIpw0cYKkmcEtYV6_1rYnOGkWMP3PDc25JF6MFd-oEbcduWI2ihI

Sonst bleibt noch unser Wiki
https://wiki.sonnenstaatland.com/wiki/Heike_Werding
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #189 am: 1. Februar 2019, 13:54:28 »
Eine Frage an die der Juristerei bewanderten Sonnenstaatler, darf die das?
Zitat
Abfassung juristischer Dokumente für Dritte; […] Erstellen von juristischen Berichten im Bereich der Menschenrechte; Erstellen von Rechtsauskünften; […] Juristische Beratungsdienstleistungen; Juristische Dienstleistungen; Juristische Dienstleistungen bezüglich der Verwertung von Übertragungsrechten; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Registrierung von Unternehmen; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von geistigen Eigentumsrechten; Juristische Dienstleistungen in Bezug auf die Verwertung von Urheberrechten an Druckereierzeugnissen; Juristische Registrierungsdienste; Kontrolle von Reisepässen [Sicherheitsdienst]; […]

Im Wiki wird's zwar erwähnt, aber für mich nicht deutlich, ob sie sich damit nicht auf sehr dünnes Eis begibt, sofern sie nicht tatsächlich eine entsprechende Ausbildung hat.
Guckst du hier: Art. 1 § 8.

Randnotiz: Das Rechtsberatungsgesetz gilt seit 2008 nicht mehr. Entscheidend ist jetzt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Kurzfassung: Wer nicht Anwalt ist, darf nicht. Jedenfalls nicht für Geld. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung und Verhängung von Bußgeldern sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen, häufig die OLGs. Im Zweifel weiß das Justizministerium auf der jeweiligen Website, an wen man sich wenden kann.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #190 am: 1. Februar 2019, 15:24:11 »
sind eigentlich Hintergründe bekannt, z. B. wie die Dame lebt, was sie früher gemacht hat, finanzielle Situation, usw?
Mir scheint sie ja nicht gerade zu darben oder in weniger guten Verhältnissen zu leben. Immer ordentlich gekleidet, immer adrett auftretend. Optisch kann sie es jedenfalls mit jeder anderen Figur aus dem Milieu aufnehmen. Artikulieren kann sie sich auch.

Schau mal ein bisschen weiter vorne im Faden nach, da steht einiges dazu, aber auch die "Lügenpresse" hat hierüber viel geschrieben. Sie lebt zwischenzeitlich in Berlin, nachdem ist im "Osnabrücker Land" rausgeflogen ist. Allerdings, auch da wurde sie zwangsgeräumt. Zwischenzeitlich lebt sie wohl bei ihrem "Gerichtsvollzieher".

Der Artikel in der Lügenpresse
https://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/extremistenszene-ein-treffen-mit-reichsbuergern-in-berlin/20492842.html?fbclid=IwAR0e7UloIpw0cYKkmcEtYV6_1rYnOGkWMP3PDc25JF6MFd-oEbcduWI2ihI

Sonst bleibt noch unser Wiki
https://wiki.sonnenstaatland.com/wiki/Heike_Werding
merci. Hatte ich bisher noch nicht so wahrgenommen, dass die so dermaßen neben der Spur ist. Ihr Auftreten und Äußeres passt nicht wirklich dazu.
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Offline Gelehrsamer

Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #191 am: 2. Februar 2019, 00:51:26 »
interpretiere ich so, dass diese Frau Werding genau das infrage stellt und ablehnt.

Das kann sein, spielt aber im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot keine Rolle: Art. 2 Abs. 1 ist eine Grundrechtsnorm, die "verfassungsmäßige Ordnung" eine Grundrechtsschranke. Das heißt, sie beschreibt einen Bereich, in dem das Grundrecht gegen Einschränkungen der Handlungsfreiheit keinen Schutz gewährt; derartige Handlungen sind daher (unter Beachtung der "Schranken-Schranke" des Verhältnismäßigkeitsprinzips) leichter verbietbar, nicht aber von vornherein verboten.

Im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot ist die "verfassungsmäßige Ordnung" hingegen nicht die Beschreibung aller Rechtsnormen, sondern eng auszulegen: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13.07.2018, 1 BvR 1474/12 u.a.) ist ein Vereinigungsverbot nach der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 9 Abs. 2 GG gerechtfertigt, wenn sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Wie die freiheitlich demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG umfasse dieses Schutzgut die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG sei erfüllt, wenn sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, indem sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt und davon geprägt ist (Rn. 105).

Die Kategorie, mit der die verfassungsfeindlichen Aktivitäten beschrieben werden, also die "freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" hat das Bundesverfassungsgericht in den 50er Jahren im SRP-Urteil und KPD-Urteil entwickelt. Eine Zusammenfassung findet sich im neuen NPD-Nichtverbotsurteil vom 17.01.17 (2 BvB 1/13), Rn. 529 ff. Ein (unvollständiger) Auszug:

Spoiler
529
1. Der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden (a). Sein Regelungsgehalt kann nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden, sondern beschränkt sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze (b). Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund (c), das durch die Grundsätze der Demokratie (d) und der Rechtsstaatlichkeit (e) näher ausgestaltet wird.

530
a) aa) Im SRP-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass eine Partei nur aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt (vgl. BVerfGE 2, 1 <14>). Diese obersten Grundsätze bilden die freiheitliche demokratische Grundordnung, der nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbstständigen Wert besitzt und dass Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind. Daher ist die freiheitliche demokratische Grundordnung eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt (vgl. BVerfGE 2, 1 <12>).

531
Freiheitliche demokratische Grundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind mithin zu unterscheiden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten (vgl. BVerfGE 2, 1 <12 f.>). Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte (vgl. BVerfGE 5, 85 <112>) zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 <13>).   
[close]

Wie viele andere RD sind das Themen, für die Frau W. sich aber nicht sonderlich interessiert. Ihr Fetisch ist die "Bodenordnung". Ein Verbot ist daher zumindest kein "Selbstläufer".

 
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #192 am: 8. Februar 2019, 22:00:51 »
Sie schwurbelt wieder Schwachfug zusammen



Zitat
Personen sind Sachen Über das römische Recht finden wir auf der Seite des Deutschen Richterbundes unter dem German law oder Law made in Germany: https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/... Auf der Seite fünf finden wir Handelsgesetze und das BGB = röm. Recht.

In diesem sind wir als Person gefasst und werden wir mit unserer Anmeldung in der Gemeinde Person und Einwohner. Hier Auszüge aus dem römischen Recht:
Und in Canon 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem Ort, wo ihr Wohnsitz ist; Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz hat; Fremder, wenn sie sich außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes aufhält, die sie weiterhin beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat.
Can. 11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente Lebensjahr vollendet haben.
Canon 13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht.

§ 2. Fremde sind nicht gebunden: Ein neugeborener Mensch ist niedergekommen und das wird in dem Eintrag in das Geburtenregister festgehalten. Hier finden wir Junge, Knabe oder Mädchen und die Geburtszeit. = Geschlecht, Zeugen, Uhrzeit der Niederkunft. Gleichzeitig melden die Eltern das Kind bei der Gemeinde an und es wird das Wertpapier Geburtsurkunde gefertigt. Nach 45 Tagen wird das Kind Verlustig erklärt und nach verschollenen 7 Jahren auf hoher See dann für tot erklärt. capitis deminutio minima als Wechsel in der Familienzugehörigkeit capitis deminutio media als Verlust des Bürgerrechts und der Familienzugehörigkeit

capitis deminutio maxima als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechtes und der Familienzugehörigkeit: Vielleicht möchten Sie mal in Ihren Ausweis schauen welchem Rechtskreis Sie angehören? Mensch oder Person? Was bin ich? Mensch ist nicht gleich Person. Der Unterschied zwischen Mensch und Person wird in diesem Video dargestellt. Dir ist bewusst dass du ein mensch bist und nicht die Person, doch in einigen Situationen musst du die Person benutzen um zu überleben. Das Amt der Menschen ist ein Vollzusgamt des Völkerrechts.
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #193 am: 8. Februar 2019, 22:25:39 »
Wenn ich diesen menschenverachtenden Dreck höre, geht mir immer die Hutschnur... Wer nicht den Reichischwachfug macht, hat für die keinen Unterschied zu einem Stück Holz oder einem Kieselstein, einer Wasserpfütze oder einem Haufen Dreck. Widerliches Stück mit dämlichem Geschwafel. Ich krieg grad Hals.
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Re: Heike Maria Werdings Osnabrücker Landmark e.V.
« Antwort #194 am: 8. Februar 2019, 23:26:14 »
die ersten Sätze, und man merkt sofort, dass die Dame ganz gehörig einen an der Waffel hat. Wer soll diesen Schwachsinn glauben?
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