Vermutlich will @kairo darauf hinaus, dass sich die Entscheidung des BVerwG auf die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches von Verordnungen und nicht Gesetzen (wie behauptet) bezieht. Eine uralte Fälschung, auf die die Reichsdeppen natürlich reinfallen.
Die Geschichte ist wirklich uralt; meines Wissens ist das Urteil von 1963.
Wer das Urteil mal liest (aber welcher Reichsfuzzi tut das schon), dem wird schnell klar, dass das Gericht den räumlichen Geltungsbereich eines normalen Gesetzes oder einer Verordnung als selbstverständlich gegeben ansieht: nämlich überall dort, wo der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber etwas zu sagen hat. Eine Landschaftsschutzverordnung (um eine solche ging es hier) ist aber eine Ausnahme von dieser Regel, denn der Landschaftsschutz sollte ja nicht für den gesamten Kreis gelten. Hier muss wirklich präzise festgelegt und auch für den Laien erkennbar sein, wo das geschützte Gebiet anfängt und wo es aufhört. Und das war nach Ansicht des Gerichts hier nicht der Fall.
Das "Zitat" ist also verfälscht und sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissen. Es steht im Niveau nur wenig über folgendem, auch sehr beliebten Text:
Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft. (BVerfGE 3, 288 (319f): 6, 309 (338,363))
Wer zu viel Zeit hat, kann ja nachsehen, was da steht. Jedenfalls nicht, was behauptet wird. Beide Stellen sagen aus, dass das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen ist. Was das mit dem Geltungsbereich von Gesetzen oder Verordnungen zu tun hat, kann ich beim besten Willen nicht erkennen. Außerdem hat ja jedes Gesetz einen räumlichen Geltungsbereich, wie erwähnt, selbst wenn er nicht explizit drinsteht. Sollte jedoch der niedersächsische Landtag auf die Idee kommen, in allen seinen Gesetzen zu vermerken, dass dieses Gesetz in Niedersachsen gilt, nicht jedoch in Baden-Württemberg, würde das allenfalls zu einer Flut blöder Witze führen.