Sonnenstaatland Berlin, 28.10.2015
Der Generalstaatsanwalt
im Auftrag
Mogelpackung
An das Reichsstandgericht
Heuweg 6
06886 Lutherstadt WittenbergAnklageschrift
der Oberste Souverän,
Peter I,
Imperator Fiduziar,
geboren am 12.8.1965 in Halle/Saale
Reichsbürger, ledig,
wird angeklagt,
in Wittenberg
am 26.10.2015
gegen Artikel 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Verfassung des KRD (im Folgenden Verf.) verstoßen zu haben.
Ihm wird Folgendes zu Last gelegt:Am 26.10.2015 verteilte das Königreich Deutschland in Wittenberg ein Flugblatt, welches geeignet ist und mit welchem die Absicht verfolgt wird, Flüchtlinge zu denunzieren und den Hass der Bevölkerung der BRD auf Flüchtlinge zu schüren.
Nach Artikel 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Verf. ist der Oberste Souverän Garant der Verfassung und an diese gebunden. Er ist also nicht nur verpflichtet, selbst die Verfassung einzuhalten, er hat weiterhin die Pflicht dafür zu sorgen, dass diese auch sonst eingehalten wird.
Nach der Präambel der Verf. verpflichtet die Verf. dem Frieden in der Welt zu dienen, respektvoll gegenüber der gesamten Schöpfung zu handeln und zur Völkerverständigung beizutragen.
Nach Artikel 16 Abs. 2 Verf. hat der Staat die Pflicht,
jedem Menschen das größtmögliche Maß an Glück, Selbstbestimmung, Freiheit, Gesundheit, Bildung und Persönlichkeitsentwicklung zu ermöglichen.
Nach Artikel 56 Verf. hat
jeder das Recht auf Gesundheit.
Durch die Veröffentlichung des Flugblattes verstößt der Angeklagte gegen die dargestellten Grundprinzipien der Verf.. Es dient nicht der Völkerverständigung, wenn Flüchtlinge verunglimpft werden und der Hass der hiesigen Bevölkerung geschürt wird. Das Recht der Flüchtlinge auf Gesundheit, Freiheit und Selbstentfaltung wird mit diesem Flugblatt mit Füßen getreten. Der Angeklagte ist offenbar nicht mehr in der Lage die Verfassung zu achten, geschweige denn für sie zu garantieren.
Der Angeklagte wird nicht - wie bereits geschehen - die Verantwortung auf einen Königspudel feige abschieben können. Seine Rolle als Garant der Verfassung beinhaltet auch die Pflicht, die Aktivitäten anderer im Königreich zu überwachen.
Der Angeklagte genießt keine Immunität, weil Art. 92 Verf. nicht auf Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Verf. verweist.
Die Klage ist beim Reichsstandgericht zu erheben, weil das Königreich Deutschland durch die Aktivitäten des Angeklagten akut in seiner verfassungsmäßigen Existenz gefährdet ist.
Wesentliches Ergebnis der ErmittlungenZur Person:
Der Angeklagte wuchs unter prekären Verhältnissen auf. Sein Vater war Trinker, seine Mutter körperlich behindert. Der Angeklagte berichtet selbst, in der Schule gehänselt worden zu sein. Das bisherige Berufsleben kann als unstet bezeichnet werden. Versuche, als Koch, Videothekar, Jeanshändler und Betreiber eines Eso-Ladens Fuß zu fassen, scheiterten. Die Erziehung seiner Kinder überließ er anderen. Gegenwätig ist er mit einem Medium liiert.
Zur Sache:
Der Angeklagte hat sich zur Sache nur bruchstückhaft eingelassen. Er teilte jedoch zuletzt mit, dass er eine Verurteilung antrebe, um in einer höheren Instanz Recht zu bekommen. Es ist daher möglicherweise mit einem Geständnis zu rechnen.
Es wird beantragt,
das Hauptverfahren zu eröffnen