Die Hälfte der Asylbewerber in Deutschland zählt zu keiner der beiden Gruppen.
Und während wir uns schon häufiger zur Unfähigkeit der Behörden gegenüber PIF geäußert haben, trifft das bei den Abschiebungen genauso zu:
Ausreisepflichtige Asylbewerber 2014: 154.191
Ausreisen abgelehnter Asylbewerber: 21.764
Die geringe Abschiebequote hat nur wenig mit der Unfähigkeit der Behörden zu tun.
Was nur wenige wissen, weil es die Medien selten verbreiten:
Es ist rechtlich kompliziert.
Anzuwenden sind: das hochkomplizierte umfangreiche Aufenthaltsgesetz, das Asylverfahrensgesetz, zwischenstaatliche Abkommen, europäische Rechtsprechung, multinationale Regelungen.
Bei den Ausreisepflichtigen (sie sind in der Regel abgelehnte Asylbewerber, aber auch Personen deren Aufenthaltstitel aus den verschiedensten Gründen nicht verlängert wurde) unterscheidet man zwischen vollziehbar Ausreisepflichtigen und nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen. Viele sind sogenannte "Armutsflüchtlinge".
Bei vollziehbar Ausreisepflichtigen gibt es ferner solche, deren Abschiebung ausgesetzt ist.
Die Statistik unterscheidet hier nicht, weil alle grundsätzlich Ausreisepflichtig sind.
Von diesen können jedoch viele nicht abgeschoben werden (kein Behördenversagen), weil es sogenannte tatsächliche oder rechtliche Ausreise- oder Abschiebehindernisse gibt.
Sie erhalten z.B. eine Duldung (Duldung heißt: Aussetzung der Abschiebung), die befristet ist aber verlängert werden kann. Viele halten sich schon jahrelang mit einer derartigen Duldung (sogenannte Kettenduldungen) in Deutschland auf.
Abschiebehindernisse sind z.B.
- der Herkunftsstaat kann nicht zweifelsfrei bewiesen werden, eine Abschiebung ist jedoch nur in den Herkunftsstaat möglich (das ist eine große Gruppe)
- die Abschiebung wird aus humanitären Gründen ausgesetzt
- das Herkunftsland stellt über die Botschaft keine (Ein)Reisedokumente aus
Vollziehbar Ausreisepflichtige bei denen die Abschiebung nicht ausgesetzt ist und die nicht freiwillig ausreisen werden grundsätzlich abgeschoben.