Kann dem Bezopften denn jetzt seine dauernden Wiederholungen strafverschärfend zur Last gelegt werden, oder hat er jetzt einen Bonus, weil er ja gar nicht wissen konnte, ob er etwas illegales tut?
Zur Frage, ob Fitzek wissen konnte, dass er etwas Strafbares tut: Klar ist, dass ab dem Moment, an dem erstmals polizeilich gegen ihn wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Rückgabe gegen ihn ermittelt wurde, er sich auf derartiges Unwissen nicht mehr recht berufen kann. Im Übrigen trifft § 17 StGB folgende Aussage:
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Fraglich ist also, ob ein etwaiger Irrtum unvermeidlich gewesen wäre. Im Urteil des VG Halle heißt es zu den Vorgängen bei der Rückgabe:
Am 13. September 2012 sprach der Kläger beim Beklagten vor. In diesem Rahmen erklärte er, seinen Führerschein abgeben zu wollen. Dazu kam es aber nicht. Der Beklagte händigte dem Kläger ein Formular zur Abgabe einer Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis aus. Damit verließ der Kläger die Besprechung und stellte in Aussicht, seinen Führerschein später abzugeben. Tatsächlich gab der Kläger seinen Führerschein zusammen mit einer eigenständig formulierten Erklärung ... bei der Information des Beklagten ab.
Da ein Verzicht somit von vornherein im Raum stand, kommt m.E. eine Unvermeidlichkeit nicht in Betracht. Auch eine Strafmilderung kommt kaum in Betracht, da Fitzek ja nicht nur seinen bundesdeutschen Führerschein abgegeben hatte, sondern sich stattdessen ein eigenen Führerschein, der ihn zur Überschreitung der StVO-Regelungen berechtigen soll, gebastelt hat. Fitzek wollte sich also bewusst von den für alle geltenden Regelungen abwenden. Zudem hat er durch sein gesamtes Handelns als "Oberster Souverän" des KRD gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik anzuerkennen, die ja selbst dann gelten würde, wenn Fitzek sich als Ausländer in Deutschland bewegen würde. Strafmilderung kommt nicht in Betracht, Strafschärfung dagegen natürlich schon.
§ 46 Abs. 2 StGB sagt zur Strafzumessung:
Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Noch zu Fitzeks Stellungnahme zu den aktuellen Meldungen der "Lügenpresse":
Das OVG hatte lediglich darüber zu befinden gehabt, ob eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtsmittels, welches das VG Halle verwehrte, zulässig ist. Das OVG hat mit seiner Ablehnung also nur dafür gesorgt, daß sich ein weiteres und höheres Gericht überhaupt mit der Sachfrage beschäftigten kann. Hier wird die Garantie des Grundgesetzes und auch der Menschenrechtskonvention auf ein faires Verfahren und Rechtliches Gehör verwehrt!
Fitzek hat ein faires Verfahren bekommen, rechtliches Gehör wurde ihm vor dem VG gewährt. Weder Grundgesetz noch die Europäische Menschenrechtskonvention garantieren aber, dass es einen mehrstufigen Instanzenzug gibt. Wenn Fitzek einmal ein faires Verfahren und rechtliches Gehör vor einem Gericht erhalten hat, ist den Vorgaben des GG und der EMRK genüge getan.
Fitzek wird in Karlsruhe scheitern. Wenn er es zu weit treibt, brummt ihm das Verfassungsgericht auch eine Missbrauchsgebühr auf. Vermutlich aber wird er einfach einen Einzeiler erhalten: "Ihre Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."
Tano