Umfrage

Jetzt mitraten: Welche Strafen blühen "König" Fitzek in den drei Strafverfahren wegen Fahren ohne Führerschein?

Drei Mal Freispruch wegen erwiesener Immunisierung (DDR-Impfpass wurde vorgelegt)
4 (10.8%)
Dessau: 3 Monate auf Bewährung; Hof: 6 Monate auf Bewährung; Wittenberg: 18 Monate ohne Bewährung
4 (10.8%)
Drei Mal mit zwei Würfeln Monate Haftstrafe zur Bewährung und richterliche Ermahnungen
2 (5.4%)
Wittenberg: Verfahrensfehler und Einstellung; Dessau: Vier Wochen zur Bewährung; Hof: 12 Monate ohne Bewährung
13 (35.1%)
Drei Mal lebenslänglich plus 15 Jahre bei Feststellung der besonderen Dämlichkeit des Angeklagten
4 (10.8%)
Urteil mit Gesamtstrafenbildung: 24 Monate; versuchte Flucht im Wasserauto von Polizeihündin Larissa vereitelt
10 (27%)

Stimmen insgesamt: 27

Umfrage geschlossen: 23. Februar 2016, 23:31:18

Autor Thema: Gerichtsverfahren Führerschein  (Gelesen 164485 mal)

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Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #495 am: 9. April 2015, 21:22:10 »
@Wittenberger Ich versuch mal den weiteren Weg verständlich aufzuzeichnen: Peter wird beim Oberverwaltungsgericht Berufung einlegen (lassen)....

Fast! P. wird beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Das Berufungsverfahren ist (zur Entlastung der Rechtsmittelkammern) mehrstufig ausgebaut:

1. Grundsatz: keine Berufung, außer das VG lässt sie unter den engen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO zu.
2. Läßt das VG die Berufung nicht zu, dann kann der Urteilsbelastete den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, §124a Abs. 4 VwVGO. Alleine dieser (zunächst unbegründete) Antrag hemmt die Rechtskraft des Urteils. Er muß innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils begründet werden. Das OVG entscheidet über die Zulassung der Berufung durch Beschluß. Bis zu diesem Beschluß ist die Rechtskraft auf jedenfall gehemmt.
3. Lehnt das OVG die Zulassung ab, tritt Rechtskraft ein. Läßt das OVG die Berufung zu, dann muß innerhalb eines Monats die Berufungsbegründung erfolgen (nicht zu verwechseln mit der Zulassungsbegründung). Das OVG muß nun über die Zulässigkeit (nicht: Zulassung) der Berufung entscheiden. Es kann sie durch Beschluß verwerfen, dem Berufungsführer bleibt dann das Rechtsmittel der Revision, § 125 Abs.2 VwVGO, die aber auch wieder einem Zulassungsverfahren unterliegt.

Für den Zopf aber dürfte mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung der Instanzenzug beendet sein, ihm bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde (Urteilsverfassungsbeschwerde) zum BVerfG, die jedoch nicht rechtskrafthemmend ist, d.h. er kann die Verwerfung oder eher die Nichtannahme der Beschwerde in der Zelle studieren.
« Letzte Änderung: 9. April 2015, 21:27:16 von Der Plöngler »
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #496 am: 9. April 2015, 21:26:44 »
...
Für den Zopf aber dürfte mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung der Instanzenzug beendet sein, ihm bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerfG, die jedoch nicht rechtskrafthemmend ist, d.h. er kann die Verwerfung oder eher die Nichtannahme der Beschwerde in der Zelle studieren.

Welche anstehende Entscheidung könnte das Thema Zelle konkret werden lassen?
 

Offline Wittenberger

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #497 am: 9. April 2015, 21:29:46 »
Ich hoffe das war jetzt sowohl juristisch korrekt aber für Laien verständlich formuliert.

Danke für Deine Bemühungen - meine Antwort muss leider "nein" lauten: Juristen, auch angehende, sind bedauernswerterweise selten in der Lage, einen potenziellen Sachverhalt so darzustellen, dass auch die Leser dem noch  folgen können. Wir machen es mal anders: Ich schreibe, wie ich die Sache verstand und die Herrn Juristen korrigieren mich bitte. Oder sie schreiben bitte "alles richtig".

Am heutigen Tag sprach das Verwaltungsgericht Recht in der Frage, ob Herr Fitzek eine Fahrerlaubnis (nicht zu verwechseln mit dem Führerschein) nach deutschem Recht besitzt. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass Herr Fitzek keine solche besitzt. Da das Urteil schriftlich noch nicht vorliegt, ist unklar, ob Berufung/Revision zulässig ist: Diese Zulässigkeit müsste im Urteil ausdrücklich erwähnt werden.

In der Folge wird nur der (wahrscheinlichere) Fall diskutiert, dass Berufung/Revision nicht zulässig ist, da wir annehmen, dass das Gericht diese Zulässigkeit nicht erklärte.

Die scheinbare Konsequenz ist die sofortige Rechtswirksamkeit des Urteils. Was bedeutet das?
Es bedeutet, dass mehrere (!) ausgesetzte Strafverfahren bei verschiedenen Gerichten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nun terminiert und in der Folge verhandelt werden können.

Leider ist das Leben nie einfach, dann wäre es ja einfach:
Herr Fitzek kann (hier fehlt mir die korrekte Vokabel) bei einem Gericht (welchem?) die zunächst nicht zugelassene Berufung/Revision beantragen (?) oder erklagen (?). Das bedeutet im ersten Schritt einen Zeitverzug, Herr Plögler sprach von zwei Monaten bis zu Terminierung (?) des Zulassungsverfahrens bzw. einer direkten Entscheidung eines Gerichts - das wird das Oberverwaltungsgericht sein, richtig?

Die erste vermutliche Konsequenz ist, dass alle mit diesen Einzelverfahren befassten Amtsgerichte auch diesem Verfahrensschritt abwarten werden, logisch.

Dort gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder sagt das OVG, dass es keinen Grund für eine Berufung/Revision sieht - dann können die Amtsgerichte die ausgesetzten Verfahren "Fahren ohne Fahrerlaubnis" jeweils zu Ende bringen.

Oder - das OVG sagt, dass wegen der Einmaligkeit des Falles es eine Berufung/Revision doch als zulässig ansieht. In diesem Fall würde irgendwann (waren es nicht 18 Monate bis zu einem Verfahren beim OVG LSA?) eine Berufungs/Revisionsverhandlung beim OVG angesetzt werden. Die Konsequenz wäre, dass in dieser Zeit keines der Amtsgerichte die ausgesetzten Verfahren aufleben lässt.

Zum meinem letzten Absatz eine ganz konkrete Frage:
Oder würde ein Amtsgericht in dieser Situation (Urteil derzeit rechtskräftig) das Verfahren aufleben lassen, Herrn Fitzek für drei Monate in den Bau schicken ... und ein Jahr später sagt das OVG, dass die Verwaltungsbasis für diese Haftstrafe nicht gegeben war?

P.S: Herr Plögler hat 21:22 einige meiner Annahmen bestätigt, ich schrieb meinen Beitrag aber noch. Daher eine Nachfrage an Herrn Plögler: Zwei Monate Zeit zur Begründung des Wunsches nach Berufung/Revision, das habe ich verstanden. Danach xx Monate Zeit bis das OVG über die "Erlaubnis" zur Berufung/Revison (nur die Erlaubnis, nicht diese selbst!) verhandelt. Bis zu dieser Verhandlung ist das heutige Urteil -ich sage mal- latent nicht rechtskräftig. Frage: Was ist denn da der realistische Zeitrahmen? Wir reden über ein Jahr bis zur Entscheidung, ob Berufung/Revision zulässig ist, ja?
« Letzte Änderung: 9. April 2015, 21:36:24 von Wittenberger »
 

Offline hotztheplotz

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #498 am: 9. April 2015, 21:30:46 »
...
Für den Zopf aber dürfte mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung der Instanzenzug beendet sein, ihm bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerfG, die jedoch nicht rechtskrafthemmend ist, d.h. er kann die Verwerfung oder eher die Nichtannahme der Beschwerde in der Zelle studieren.

Welche anstehende Entscheidung könnte das Thema Zelle konkret werden lassen?

Dieses Urteil aus dem Jahre 2013!
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/Neustadt/Nachrichten/Koenig-von-Deutschland-muss-in-Haft
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #499 am: 9. April 2015, 22:12:46 »
...
Für den Zopf aber dürfte mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung der Instanzenzug beendet sein, ihm bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerfG, die jedoch nicht rechtskrafthemmend ist, d.h. er kann die Verwerfung oder eher die Nichtannahme der Beschwerde in der Zelle studieren.

Welche anstehende Entscheidung könnte das Thema Zelle konkret werden lassen?

Dieses Urteil aus dem Jahre 2013!
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/Neustadt/Nachrichten/Koenig-von-Deutschland-muss-in-Haft

Ach ja, wenn das Urteil aus NRÜ tätsächlich wie die HAZ angibt rechtskräftig ist, dann wäre ein baldiges Packen des PersilSpee-Kartons mittelfristig erwartbar. Aber ist in dieser Sache nicht demnächst ein weiterer Termin angesetzt, in NRÜ oder Hannover?
 

Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #500 am: 9. April 2015, 22:18:26 »

Am heutigen Tag sprach das Verwaltungsgericht Recht in der Frage, ob Herr Fitzek eine Fahrerlaubnis (nicht zu verwechseln mit dem Führerschein) nach deutschem Recht besitzt. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass Herr Fitzek keine solche besitzt. Da das Urteil schriftlich noch nicht vorliegt, ist unklar, ob Berufung/Revision zulässig ist: Diese Zulässigkeit müsste im Urteil ausdrücklich erwähnt werden.
Wie einer der Kollegen weiter unten bereits klar stellte: Die Zulassung (nicht: Zulässigkeit) der Berufung muss im Tenor ausgesprochen werden. Da der Tenor bei der Urteilsverkündung ausgesprochen wird und der vortreffliche Müllmann nichts gehört hat gilt der Grundsatz: Keine Berufung.
Zitat
In der Folge wird nur der (wahrscheinlichere) Fall diskutiert, dass Berufung/Revision nicht zulässig ist, da wir annehmen, dass das Gericht diese Zulässigkeit nicht erklärte.
Zu Recht!

Zitat
Die scheinbare Konsequenz ist die sofortige Rechtswirksamkeit des Urteils.
Falsch! Der falsche König kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Da dieser die Rechtskraft bis zur Entscheidung über den Antrag hemmt, ist klar, dass die Rechtskraft nicht schon vor Ablauf der Einlegungsfrist eintreten kann.

Zitat
Was bedeutet das?
Es bedeutet, dass mehrere (!) ausgesetzte Strafverfahren bei verschiedenen Gerichten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nun terminiert und in der Folge verhandelt werden können.
Eigentlich hat das Eine mit dem Anderen nichts zu tun. Der Strafrichter ist formal niemals an die Entscheidung anderer Gerichte außerhalb der Strafgerichtsbarkeit gebunden, schon gar nicht an noch nicht ergangene. Sie machen sich die Entscheidung halt leichter, wenn sie auf die Rechtsauffassung des VG stützen können.

Zitat
Leider ist das Leben nie einfach, dann wäre es ja einfach:
Herr Fitzek kann (hier fehlt mir die korrekte Vokabel) bei einem Gericht (welchem?) die zunächst nicht zugelassene Berufung/Revision beantragen (?) oder erklagen (?).
Hoffentlich ein letztes Mal: Antrag auf Zulassung der Berufung' einzulegen beim VG, zu begründen beim OVG. Die Entscheidung trifft das OVG durch Beschluß.

Zitat
Das bedeutet im ersten Schritt einen Zeitverzug, Herr Plögler sprach von zwei Monaten bis zu Terminierung (?) des Zulassungsverfahrens bzw. einer direkten Entscheidung eines Gerichts - das wird das Oberverwaltungsgericht sein, richtig?
Das OVG entscheidet nach Eingang der Begründung zum Zulassungsantrag. Da der Antragsteller eine Frist von zwei Monaten hat und der Anwalt dazu neigt, die Frist auszuschöpfen, ergibt sich im Falle der (sicheren) Ablehnung die Zeitspanne aus der Begründungsfrist zuzüglich der Bearbeitungszeit durch das Gericht (Lesen sollte man den Antrag schon und auch vernünftig begründen).

Zitat
Die erste vermutliche Konsequenz ist, dass alle mit diesen Einzelverfahren befassten Amtsgerichte auch diesem Verfahrensschritt abwarten werden, logisch.
Davon ist auszugehen.

Zitat
Dort gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder sagt das OVG, dass es keinen Grund für eine Berufung/Revision sieht - dann können die Amtsgerichte die ausgesetzten Verfahren "Fahren ohne Fahrerlaubnis" jeweils zu Ende bringen.

Oder - das OVG sagt, dass wegen der Einmaligkeit des Falles es eine Berufung/Revision doch als zulässig ansieht. In diesem Fall würde irgendwann (waren es nicht 18 Monate bis zu einem Verfahren beim OVG LSA?) eine Berufungs/Revisionsverhandlung beim OVG angesetzt werden. Die Konsequenz wäre, dass in dieser Zeit keines der Amtsgerichte die ausgesetzten Verfahren aufleben lässt.
Mal den Teufel nicht an die Wand!

Zitat
Zum meinem letzten Absatz eine ganz konkrete Frage:
Oder würde ein Amtsgericht in dieser Situation (Urteil derzeit rechtskräftig) das Verfahren aufleben lassen, Herrn Fitzek für drei Monate in den Bau schicken ... und ein Jahr später sagt das OVG, dass die Verwaltungsbasis für diese Haftstrafe nicht gegeben war?
Das Urteil ist nicht rechtskräftig! Der Rest kommt vor. Dann bekäme der 'Oberste Souverän' Haftentschädigung: Geld, das er sich für einmal verdient hätte.

Zitat
P.S: Herr Plögler hat 21:22 einige meiner Annahmen bestätigt, ich schrieb meinen Beitrag aber noch. Daher eine Nachfrage an Herrn Plögler: Zwei Monate Zeit zur Begründung des Wunsches nach Berufung/Revision, das habe ich verstanden. Danach xx Monate Zeit bis das OVG über die "Erlaubnis" zur Berufung/Revison (nur die Erlaubnis, nicht diese selbst!) verhandelt. Bis zu dieser Verhandlung ist das heutige Urteil -ich sage mal- latent nicht rechtskräftig. Frage: Was ist denn da der realistische Zeitrahmen? Wir reden über ein Jahr bis zur Entscheidung, ob Berufung/Revision zulässig ist, ja?

1. Der werte Name ist der Plöngler (Er hat wohl die Geschichte in den Vorstellungen nicht gelesen!).
2. Wie lange ein Gericht (noch dazu ein Verwaltungsgericht) zu einer Entscheidung braucht, ist dem allgemeinen Grundsatz 'Vor Gericht und auf Hoher See bist Du in Gottes Hand' unterzuordnen. Sei versichert, dass es auch zwischen Gerichten und Behörden 'kurze Dienstwege' gibt und dass ein vernünftiger Verwaltungsrichter schon erkennen wird, welche weiterführende Bedeutung seile Entscheidung hat. Laß ihm mal zwei Wochen Zeit, bevor Du am OVG anrufst.
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #501 am: 9. April 2015, 22:39:09 »
(Er hat wohl die Geschichte in den Vorstellungen nicht gelesen!).

Nein, das hält nur auf. Aber ich danke Herrn (so viel Zeit muss sein) Pöngler für die verwaltungsrechtliche Klarstellung.

Damit ergibt sich (für alle Freunde der Haftstrafe für Herrn Fitzek) folgendes Bild im idealen Fall:
Die verschiedenen Amtsgerichte (wir reden über mehrere Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis!) werden nach der Sommerpause die Verhandlungen terminieren. Sofern dann für Recht erkannt wird, dass Haftstrafen angemessen sind (ich verzichte auf das Thema der Zusammenfassung von Strafen) hat Herr Fitzek nicht etwa sofort ein gehobenes Hotelzimmer mit schwedischen Gardinen - sondern auch in diesem Rechtszweig steht die zweite Instanz offen.

Herr Plöngler:
Für Termine beim OVG spricht man für Sachsen-Anhalt von durchschnittlich 18 Monaten. Der hiesige Landkreis ist da durchaus leidgeprüft: Nach der Neuvergabe des ÖPNV klagte der unterlegene Altbetreiber fröhlich vor sich hin. Im Ergebnis ist nun die zweite Neuausschreibung (real: Bieterverfahren) nach Ablauf des ersten Zeitraums erledigt - aber es liegen noch Verfahren an, die die erste Ausschreibung von vor etwa 10 Jahren betreffen.

Rechtsstaat ist kompliziert. Aber ein Königreich ist keine Alternative.
 
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #502 am: 9. April 2015, 22:43:09 »
Hab ein Video von heute bei Youtube gefunden:
https://youtu.be/gOto8NhXY5o
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #503 am: 9. April 2015, 22:57:54 »
(Er hat wohl die Geschichte in den Vorstellungen nicht gelesen!).

Nein, das hält nur auf. ...

...auf das brutalstmögliche Beschränken der eigenen Wahrnehmung auf den eigenen selbstgesteckten Horizont. Der manchmal erschreckend eng gefaßt ist.
 

Offline Der Plöngler

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #504 am: 9. April 2015, 22:59:22 »
...
Herr Plöngler:
Für Termine beim OVG spricht man für Sachsen-Anhalt von durchschnittlich 18 Monaten. Der hiesige Landkreis ist da durchaus leidgeprüft: Nach der Neuvergabe des ÖPNV klagte der unterlegene Altbetreiber fröhlich vor sich hin. Im Ergebnis ist nun die zweite Neuausschreibung (real: Bieterverfahren) nach Ablauf des ersten Zeitraums erledigt - aber es liegen noch Verfahren an, die die erste Ausschreibung von vor etwa 10 Jahren betreffen.
Jaja, solche Verfahren brauchen Zeit zu Vorbereitung der Verhandlungen, aber Prozessentscheidungen gehen schneller, da gibt's keine qualifizierten Sachverhalte. Vielleicht kann man sich an der Zeitspanne orientieren, mit der das BVerfG (auch ein vielbeschäftigtes Gericht) den Karnath abgewimmelt hat. Im Übrigen hat ja das Ausgangsverfahren selbst nicht allzu lange gedauert. Ist die Klage nicht erst dieses Jahr erhoben worden?

Zitat
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #505 am: 9. April 2015, 23:01:56 »
Hab ein Video von heute bei Youtube gefunden:
https://youtu.be/gOto8NhXY5o

Grobe Transkribierung: bis 2:12 nur allgemeines Geschwurbel über (Un)Sinn und Zweck(losigkeit) des KRD an sich, davo ein bißchen Schaulaufen von Staatsoberhaupt und Staatsflotte (Anm: wurde Mülli mutwillig rausgeschnitten?  ??? Jedes Mal, wenn man meint, ihn gleich erblicken zu können, bricht die Aufnahme ab).

Ab 2:13 eine Aneinanderreihung von falschen Annahmen ("Ich gehe davon aus, daß ich mit einer Fahrerlaubnis herausgehe, auf die ich nie verzichtet habe") sowie der Idee, daß die DEKRA für die Erlangung, bzw. Ausstellung eines neuen Führerscheines zuständig ist. Wenn er die Fahrerlaubnis hat, geht er zur mittlerweile privatrechtlich organisierten Firma Landkreis, um einen Vertrag einzugehen. Dann händigt die Bundesrepublik Deutschland einen Führerschein aus, den er gar nicht bestellt hat. Den er auch nicht braucht, weil er einen eigenen hat.

Bei 3:02 steht rechts so ein Typ, der angesichts des Fitzelchens zuerst eine Verbeugung und dann einen Knicks andeutet. Muß das so? Wenn ja, muß das so seitens der BRiD oder seitens des KRD so?  :scratch:     
ach so, das ist Lutz van der Horst, der für die erhoffte, aber verweigerte berufliche Neuorientierung übt.

Danach weiteres, teils akustisch kaum verständliches Geschwurbel im Besein eines grauhaarigen, schweigenden, aber offensichtlich stolz auf den TV-Auftritt seienden Herrn.

3:52, Einsatz Lutz van der Horst mit der Frage an das Fitzelchen, warum er vor Gericht steht, da der Führer eines Volkes doch keinen Führerschein braucht.
*Abwatschung durch das angepißt wirkende Staatsoberhaupt: seine Fragen (L.v.d.H.) haben nichts mit seriöser journalistischer Berichterstattung zu tun*
*Traurig hinterhergerufenes Angebot von L.v.d.H., sich als Hofberichterstatter oder Hofnarr zu engagieren*

4:22: die bereits erwähnte Trotzreaktion "Ich mach's einfach" Was "sie" doch hören wollen. Nicht "Sie" als Person, sondern in pluralistischer Form.  :scratch:

4:41: weiteres Eingeschnapptsein, Verweis auf die zweite Instanz, auf seiner Auffassung beharrendes Mimimi.

Ab 5:02 läßt sich nachvollziehen, warum die Blicke bei

...
Spoiler
[close]

wohin gerichtet waren.

Hat die bauliche Farbgebung ab 5:10 einen speziellen Hintergrund? Wer oder was steckt dahinter?  :o
« Letzte Änderung: 9. April 2015, 23:40:21 von A.R.Schkrampe »
 

Offline Wittenberger

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #506 am: 9. April 2015, 23:07:11 »
(Er hat wohl die Geschichte in den Vorstellungen nicht gelesen!).

Nein, das hält nur auf. ...

...auf das brutalstmögliche Beschränken der eigenen Wahrnehmung auf den eigenen selbstgesteckten Horizont. Der manchmal erschreckend eng gefaßt ist.

Das man Dir Ironie-Smilys auf die Stirn tackern muss, habe selbst ich in meiner Begriffstutzigkeit inzwischen begriffen.
Mache es Dir doch einfach, nimm mir einen der komischen Karma-Punkte. Oder ist die Frist noch nicht verstrichen?

Ein schönes einfaches Leben noch
wünscht ein Wittenberger
 

Offline Anti Reisdepp

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #507 am: 9. April 2015, 23:17:13 »

Bei 3:02 steht rechts so ein Typ, der angesichts des Fitzelchens zuerst eine Verbeugung und dann einen Knicks andeutet. Muß das so? Wenn ja, muß das so seitens der BRiD oder seitens des KRD so?  :scratch:   

Na das ist doch Lutz van der Horst, der Reporter aus der Heute Show!
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Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #508 am: 9. April 2015, 23:21:04 »
Minute 1:12:
Zitat
"...sie haben ja Mitspracherechte bei uns und die Dinge werden gemeinschaftlich... "

*Schnute zieh*   *Denkpause*   *Kann ich das wirklich sagen, obwohl es nicht stimmt????*

Zitat
" ... beschlossen, beispielsweise, die wir tun. Ich habe zwar in allen Sachen das letzte Wort, aber ich greife nur dann ein, im Prinzip, ...
wenn sich jemand eine eigene Meinung erlaubt
wenn einer meine Schäfchen über die echte Rechtslage aufklären will  :o  :naughty:
wenn mir einer gefährlich werden kann


Zitat
"wenn ich merke: "Hier läuft etwas schief"
(was ich nach Gutdünken festlege)

Kurze darauf (sichtlich geknickt):
Zitat
"Ich entscheide darüber, wie die Gesetze des Königreichs Deutschland anzuwenden sind"

Ach so.
« Letzte Änderung: 9. April 2015, 23:53:34 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #509 am: 9. April 2015, 23:42:22 »
Na das ist doch Lutz van der Horst, der Reporter aus der Heute Show!

Diese Kanaille hab ich schon zur Fahndung ausgeschrieben, wegen Amtsanmaßung!
Der kann sich jetzt nicht mehr so frei bewegen. Sei dir sicher, dass jede Brennnessel und jeder Ohrenkneifer auf dem Krankenhausgelände Ausschau nach diesem Doppelgänger halten wird! Die russische Botschaft weiß auch Bescheid.
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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