Ich hoffe das war jetzt sowohl juristisch korrekt aber für Laien verständlich formuliert.
Danke für Deine Bemühungen - meine Antwort muss leider "nein" lauten: Juristen, auch angehende, sind bedauernswerterweise selten in der Lage, einen potenziellen Sachverhalt so darzustellen, dass auch die Leser dem noch folgen können. Wir machen es mal anders: Ich schreibe, wie ich die Sache verstand und die Herrn Juristen korrigieren mich bitte. Oder sie schreiben bitte "alles richtig".
Am heutigen Tag sprach das Verwaltungsgericht Recht in der Frage, ob Herr Fitzek eine Fahrerlaubnis (nicht zu verwechseln mit dem Führerschein) nach deutschem Recht besitzt. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass Herr Fitzek
keine solche besitzt. Da das Urteil schriftlich noch nicht vorliegt, ist unklar, ob Berufung/Revision zulässig ist: Diese Zulässigkeit müsste im Urteil ausdrücklich erwähnt werden.
In der Folge wird nur der (wahrscheinlichere) Fall diskutiert, dass Berufung/Revision nicht zulässig ist, da wir annehmen, dass das Gericht diese Zulässigkeit nicht erklärte.Die
scheinbare Konsequenz ist die sofortige Rechtswirksamkeit des Urteils. Was bedeutet das?
Es bedeutet, dass mehrere (!) ausgesetzte Strafverfahren bei verschiedenen Gerichten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nun terminiert und in der Folge verhandelt werden können.
Leider ist das Leben nie einfach, dann wäre es ja einfach:
Herr Fitzek kann (hier fehlt mir die korrekte Vokabel) bei einem Gericht (welchem?) die zunächst nicht zugelassene Berufung/Revision beantragen (?) oder erklagen (?). Das bedeutet im ersten Schritt einen Zeitverzug, Herr Plögler sprach von zwei Monaten bis zu Terminierung (?) des Zulassungsverfahrens bzw. einer direkten Entscheidung eines Gerichts - das wird das Oberverwaltungsgericht sein, richtig?
Die erste vermutliche Konsequenz ist, dass alle mit diesen Einzelverfahren befassten Amtsgerichte auch diesem Verfahrensschritt abwarten werden, logisch.
Dort gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder sagt das OVG, dass es keinen Grund für eine Berufung/Revision sieht - dann können die Amtsgerichte die ausgesetzten Verfahren "Fahren ohne Fahrerlaubnis" jeweils zu Ende bringen.
Oder - das OVG sagt, dass wegen der Einmaligkeit des Falles es eine Berufung/Revision doch als zulässig ansieht. In diesem Fall würde irgendwann (waren es nicht 18 Monate bis zu einem Verfahren beim OVG LSA?) eine Berufungs/Revisionsverhandlung beim OVG angesetzt werden. Die Konsequenz wäre, dass in dieser Zeit keines der Amtsgerichte die ausgesetzten Verfahren aufleben lässt.
Zum meinem letzten Absatz eine ganz konkrete Frage:
Oder würde ein Amtsgericht in dieser Situation (Urteil derzeit rechtskräftig) das Verfahren aufleben lassen, Herrn Fitzek für drei Monate in den Bau schicken ... und ein Jahr später sagt das OVG, dass die Verwaltungsbasis für diese Haftstrafe nicht gegeben war?
P.S: Herr Plögler hat 21:22 einige meiner Annahmen bestätigt, ich schrieb meinen Beitrag aber noch. Daher eine Nachfrage an Herrn Plögler: Zwei Monate Zeit zur Begründung des Wunsches nach Berufung/Revision, das habe ich verstanden. Danach xx Monate Zeit bis das OVG über die "Erlaubnis" zur Berufung/Revison (nur die Erlaubnis, nicht diese selbst!) verhandelt. Bis zu dieser Verhandlung ist das heutige Urteil -ich sage mal- latent nicht rechtskräftig.
Frage: Was ist denn da der realistische Zeitrahmen? Wir reden über ein Jahr bis zur Entscheidung, ob Berufung/Revision zulässig ist, ja?