Vielleicht kann man das alles auch in verständliches deutsch übersetzen und gleichzeitig implizite Annahmen ausräumen:
[Insbesondere ist hier kein Zulassungsgrund des § 124 VwGO ersichtlich.
Wer entscheidet das eigentlich? Das Du keinen Zulassungsgrund erkennen kannst ist ja nett, bedeutet aber erstmal nicht viel: Bitte erklären, wer das in welchem Zeitraum entscheidet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hemmt die Rechtskraft des Urteils, § 124a Abs. 4 VwGO; je nachdem, wie schnell die vom OVG den Fall vom Tisch fegen, wird es also noch ein wenig dauern, bis das Urteil rechtkräftig wird (zwei Monate + x, Zustellungsdauer plus Antragsbegründungsfrist plus Entscheidungsdauer).
Das ist jetzt das gleiche - oder etwas anderes?
Also bleibt nur die Nichtzulassungsbeschwerde.
Die bleibt dem Zopf nach dem Antragsverfahren zur Berufung, die hemmt aber die Rechtskraft nicht.
Ja - was denn nun? Du widersprichst Dir doch gerade selbst: Erst "hemmt Rechtskraft", dann "hemmt Rechtskraft nicht".
An der Stelle ist die Frage eine völlig andere: Mehrere Verfahren sind wegen dieses Verwaltungsgerichtsverfahrens ausgesetzt. Werden die jetzt terminiert, weil die Rechtskraft übergangsweise irgendwie gegeben ist? Oder werden diese Gerichte fein warten, bis über die Zulassung zur Berufung entschieden ist?
Nun, das nächsste Spielchen, das der unsaubere Zopf treiben wird, ist die Verhinderung der Zustellung. Plönglers Tip: Im Gefängnis ist eine Zustellung leicht zu bewirken.
Die andere Version wäre, dass die Kollegen der Polizei mal wieder einen Betriebsausflug machen ...
Herr Müllmann: Herzlichen Dank für das große persönliche Engagement!