3. Ist die Relation zwischen Mittel und Zweck angemessen?
Zu 1. Die Unterbindung des Anbaus von "Heilpflanzen" ist nicht rechtswidrig.
Teilnahme an einer Therapiesitzung ist auch nicht rechtswidrig.
Zu 2: Strafanzeige bei der BRD nicht rechtswidrig.
Ausbürgerung aus dem KRD dürfte rechtlich gleichzusetzen sein mit dem Ausschluss aus dem Verein. Dazu müsste ein wichtiger Grund vorliegen. Der Anbau von " Heilpflanzen" könnte so ein wichtiger Grund sein.
Kündigung der Wohnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Begehung von Straftaten könnte solch eine Voraussetzung sein.
Ich sehe kein widerrechtliches Mittel.
Zu 3: Fraglich ist, ob die angedrohten Mittel in Relation zum angestrebten Zweck steht. Allerding darf der Verurteilte hier wählen. Er kann das KRD verlassen oder an der "Therapie" teilnehmen. Ich kann hier keine unverhältnismäßige Relation sehen.
DU verstehst das wort Relation in diesem Zusammenhang ( no pun intended )
Du verstehst das Wort
Relation in diesem Zusammenhang ( no pun intended ) falsch. Es hat nichts mit "Verhältnismässigkeit" ( z.B. der Rechtsgüter im Notwehrrecht) zu tun.
Relation bedeutet bei Nötigung und Erpressung, ob Zweck und Mittel etwas miteinander zu tun haben. Siehe Beispiel a) im vorherigen Posting.
Ich will das eine Straftat nicht stattfindet, also drohe ich ihre Verfolgung an. Zweck und Mittel sind beite rechtmässig, ihre verbindung ebenfalls.
Herr Fitzek ist aber kein "Therapeut" auch wenn er sich das vllt einbildet. Daswegen kann er auch niemanden zwingen, sich mit ihm regelmässig zu treffen.
Und ich bin ziemlich sicher, das auch ein tatsächlich zugelassener Psychiater niemand mit der Androhung einer Strafanzeige zu seinem Patientenkreis hinzufügen dürfte.
Ansonnsten könnte man keinen Erpresser veruteilen: Z.b. sowohl sind die Erstattung einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung als auch die Forderung von Geld für sich genommen zwei rechtmäßige Vorgänge. Eine unberechtigte Forderung als solche kann jederzeit zurückgewiesen werden. Die Strafbarkeit entsteht dadurch, das zwischen der Forderung und dem angedrohten Übel eine Konexität hergestellt wird, die nach den §§ 240&253 StGB als
verwerflich zu betrachten ist.
Anders sähe es aus, wenn der "Nötiger" sein "Opfer" auffordert, seine Steurerklärung wahrheitsgemäß vorzunehmen. beide einzelvorgänge sind grundsätzlich nicht rechtswidrig, die konexität ist es ebenfalls nicht.
Allerding darf der Verurteilte hier wählen. Er kann das KRD verlassen oder an der "Therapie" teilnehmen. Ich kann hier keine unverhältnismäßige Relation sehen.
Ja, das darf der erpresste Steuersünder dann auch zahlen oder knast....
Der Punkt ist nichtmal das Verlassen des KRDs. Vielmehr die Andeutungen, das derjenige sich, wenn er sich für "nicht Therapie beim Kasperl"
entscheidet, dann
sich vor den Gerichten der BRD wird verantworten müssen:Wenn die Staatsmacht bereits kentniss von den Vorgängen hat, ist das Kasperltheater ehr umsonst. Wenn nicht, muss sie es erst erfahren....
Und hier sind wir wieder beim Steuersünder von vorher.
Klartext: Du machst was ich will, oder ich zeige dich an.
Und genau dass ist nicht rechtmässig.