Autor Thema: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"  (Gelesen 8744 mal)

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Müllmann

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #15 am: 30. Mai 2015, 13:54:34 »
Jemandem mit einer legitimen  Strafanzeige zu drohen ist keine Nötigung. Und Erpressung ist es schon gleich gar nicht, da es nicht um eine Vermögensverfügung geht.
 

Offline Lisa

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #16 am: 30. Mai 2015, 14:24:37 »
Weshalb unterschreibt eigentlich "Peter" mit "Peter Fitzek"?
Laden Sie hier die Konvention von Montevideo herunter:
 

Offline Leela Sunkiller

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #17 am: 30. Mai 2015, 15:16:10 »

Weshalb unterschreibt eigentlich "Peter" mit "Peter Fitzek"?

Ganz einfach, weil sich der möchtegern König nunmal in Deutschland befindet. Im richtigen Deutschland. Alt-Deutschland ;)

Zitat
Die eigenhändige Unterschrift unter einem Text wahrt nach deutschem Zivilrecht sowohl die in § 126 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform als auch die freiwillige – also ohne gesetzliche Notwendigkeit verwendete – Schriftform sowie den Urkundencharakter von privaten Urkunden gemäß § 440 ZPO. Sinn der Unterschrift ist, den Aussteller der Urkunde erkennbar zu machen und ihre Echtheit zu garantieren (siehe auch Unterschriftenfälschung und Überweisungsbetrug). Ein solcher Namenszug gilt der Rechtsprechung zufolge als einmalig und Bekundung des Willens, in der Rechtspraxis vor allem bei Willenserklärungen, Beglaubigungen sowie als Identitätsnachweis. Weiteres wesentliches Merkmal einer Unterschrift ist, dass sie von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann.[3]

Rechtlich unterscheidet man zwei Arten von Unterschriften:

Einerseits gibt es den eigenhändigen Schriftzug des vollen Familiennamens, wobei der Vorname vorangestellt werden kann, aber zur Vollständigkeit der Unterschrift nicht erforderlich ist. Eine Unterschrift mit nur dem Vornamen, wie sie im Ausland zuweilen vorkommt, ist ungültig.[4] Ebenfalls ungültig sind der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens oder bloß der Anfangsbuchstabe des Nachnamens; das sind lediglich Handzeichen wie die Paraphe[5] oder die „drei Kreuzchen“. Handzeichen können nur durch notarielle Beglaubigung Rechtswirksamkeit erlangen (§ 126 Abs. 1 BGB).

[3] ↑ BAG, Urteil vom 5. Dezember 1984, in AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979
[4] ↑ a b BGH NJW 2003, 1120
[5] ↑ BFH NJW 1999, 2919

http://de.m.wikipedia.org/wiki/Unterschrift#Deutschland


Wieso er noch mit seinem Fitzel signiert, hatte ich schon bei seinem selbst gemalten Führerschein gefragt ;)
"Das ist alles legal, sonst säße ich schon längst im Knast!" Peter Fitzek, rechtskräftig verurteilt und eingeknastet.
 
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Offline DerDude

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #18 am: 30. Mai 2015, 15:35:38 »
Wenn der Tatvorwurf "Kreatives Gärtnern" gewesen sein sollte, dürfte die bezopfte "Therapie" weitaus schlimmer sein, als die Strafe, die ihn im bösen System erwarten würde...

Kommt auf die Menge an.
"Kreatives Gärtnern" wäre auf dem Staatsgelände allerdings doppelt blöd bei der Wortmarken-Dichte in der Vergangenheit.
That rug really tied the room together.
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Offline Dete

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #19 am: 30. Mai 2015, 15:55:20 »
Weshalb unterschreibt eigentlich "Peter" mit "Peter Fitzek"?

Weil er als Richter unterschreibt, nicht als Gott König oberster Souverän.
Wem das ein bisschen Schizophren vorkommt, nun Schitzo und Shilo ähnelt einander ja phonetisch.  >:D

Gruß Dete
 

Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #20 am: 30. Mai 2015, 16:08:34 »
Die Richter-Spiele eines Hobby-Monarchen ... find ich irgendwie "putzig"
Wenn er die "selektive Beschränkung des Ortes" durchsetzt, wär das allerdings nicht so putzig, sondern Freiheitsberaubung.

Und statt sich um die echten Probleme zu kümmern, ist der König damit beschäftigt, die Zwergen-Größe seines "Reiches" zu kaschieren:

- Kriegt jetzt jedes Haus eine eigene "Straße" verpasst?
- Wozu braucht man einen Gemeindenamen, wenn es nur eine gibt? Oder darf Manuel eine
Mikro-Gemeinde aufmachen? Natürlich mit eigener Statistik:
Einwohnerzahl: 1
häufigster männlicher Vorname: Manuel
Anteil ausländischer Mitbürger: Gehts noch??? Wir sind doch nicht die BRD Gmbh!

Da fragt man sich, wer hier Komplexe hat. Der Bund der Steuerzahler Spendeneinnehmer im KRD wäre nicht begeistert.

gez.
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« Letzte Änderung: 30. Mai 2015, 17:17:16 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #21 am: 30. Mai 2015, 18:05:24 »
Wie die Kinder!
Anders kann ich es gar nicht sagen.
Das kreative Gärtnern möchte ich ausschließen.
Da käme niemand auf die Idee einer Therapie.
Das Problem wiegt weit schwerer, habe jetzt lange darüber nachgedacht.
Der Zusammenhang mit der eigenen Kindheit.
Da geht es also um Gewalt oder gar Pädophiles.
Bei Gewalt wäre die Bundesdeutsche Gerichtsbarkeit keine gar so hohe Drohung.
Also bleibt es leider beim Zweiten. Und da sollte nicht der Kaspar mit Esotherapien rumdoktern.
Da gehört sofort eine drastische Strafe her.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Oberstes_souterrain

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #22 am: 30. Mai 2015, 19:32:49 »
Jemandem mit einer legitimen  Strafanzeige zu drohen ist keine Nötigung. Und Erpressung ist es schon gleich gar nicht, da es nicht um eine Vermögensverfügung geht.

Zitat

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Das sehe ich nicht so:

Beispiel A, keine Nötigung:  "Ich zeige dich an, wenn ich dich noch einmal Hanfpflanzen im Garten anbauen sehe".
Hier bezieht sich die (Unterlassungs-)forderung auf die strafbare Handlung selbst. Völlig legitim.


Beispiel B: "Wenn du nicht in 3 Monaten mindestens einmal zu mir ein eine "Therapiesitzung" kommst und dich auch sonst verhälst wie ich wes will, dann zeige ich  an, dass du Hanfpflanzen im Garten anbaust und außerdem werfe ich dich aus deiner Wohnung".
Hier wird ein empfindliches Übel (Übel aus sicht des Genötigten, es spielt hier keine rolle, ob das Übel strafrechtlich legitim ist; Strafanzeige, Strafverfahren, aussicht auf Verurteilung etc.) dazu benutzt, Rolf zu Handlungen  zu zwingen.
Gedroht wir konkret mit: Strafanzeige, Verlust der Wohnung.


Ich muss Müllmann hier widersprechen: Es ist geradezu ein Paradebeispiel für Nötigung. Sollte seine Impertinenz auch noch Gelder für die Therapiesitzungen verlangen, sind wird bereits bei Erpressung.


Die Strafbarkeit von Nötigung und Erpressung soll ja gerade auch verhindern, das sich jemend mittels der Mitwisserschaft zu einer Straftat einen anderen gefügig macht. Wer von einer Straftat weis soll sie melden.  Das ist um so schlimmer, da in Deutschland ja nur die Mitwisserschaft geplanter schwerer Straftaten strafbar ist. Der Mitwisser könnte ain allen anderen Fällen so nach belieben bis zum Verjähren der Straftat den Anderen zu irgendetwas zwingen.
« Letzte Änderung: 30. Mai 2015, 19:54:03 von Oberstes_souterrain »
 
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Müllmann

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #23 am: 30. Mai 2015, 19:55:58 »
Bei der Beurteilung ob Nòtigung vorliegt ist dreistufig zu verfahren:

1. Ist der zu erreichende Zweck rechtswidrig?

2. Ist das angedrohte Übel rechtswidrig?

3. Ist die Relation zwischen Mittel und Zweck angemessen?

Zu 1. Die Unterbindung des Anbaus von "Heilpflanzen" ist nicht rechtswidrig.
Teilnahme an einer Therapiesitzung ist auch nicht rechtswidrig.

Zu 2: Strafanzeige bei der BRD nicht rechtswidrig.
Ausbürgerung aus dem KRD dürfte rechtlich gleichzusetzen sein mit dem Ausschluss aus dem Verein. Dazu müsste ein wichtiger Grund vorliegen. Der Anbau von " Heilpflanzen" könnte so ein wichtiger Grund sein.
Kündigung der Wohnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Begehung von Straftaten könnte solch eine Voraussetzung sein.
Ich sehe kein widerrechtliches Mittel.

Zu 3: Fraglich ist, ob die angedrohten Mittel in Relation zum angestrebten Zweck steht. Allerding darf der Verurteilte hier wählen. Er kann das KRD verlassen oder an der "Therapie" teilnehmen. Ich kann hier keine unverhältnismäßige Relation sehen.
 

Offline Oberstes_souterrain

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #24 am: 30. Mai 2015, 20:16:44 »


3. Ist die Relation zwischen Mittel und Zweck angemessen?

Zu 1. Die Unterbindung des Anbaus von "Heilpflanzen" ist nicht rechtswidrig.
Teilnahme an einer Therapiesitzung ist auch nicht rechtswidrig.

Zu 2: Strafanzeige bei der BRD nicht rechtswidrig.
Ausbürgerung aus dem KRD dürfte rechtlich gleichzusetzen sein mit dem Ausschluss aus dem Verein. Dazu müsste ein wichtiger Grund vorliegen. Der Anbau von " Heilpflanzen" könnte so ein wichtiger Grund sein.
Kündigung der Wohnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Begehung von Straftaten könnte solch eine Voraussetzung sein.
Ich sehe kein widerrechtliches Mittel.

Zu 3: Fraglich ist, ob die angedrohten Mittel in Relation zum angestrebten Zweck steht. Allerding darf der Verurteilte hier wählen. Er kann das KRD verlassen oder an der "Therapie" teilnehmen. Ich kann hier keine unverhältnismäßige Relation sehen.

DU verstehst das wort Relation in diesem Zusammenhang ( no pun intended )


Du verstehst das Wort Relation in diesem Zusammenhang ( no pun intended ) falsch. Es hat nichts mit "Verhältnismässigkeit" (  z.B. der Rechtsgüter im Notwehrrecht) zu tun.

Relation bedeutet bei Nötigung und Erpressung, ob Zweck und Mittel etwas miteinander zu tun haben. Siehe Beispiel a)  im vorherigen Posting.
Ich will das eine Straftat nicht stattfindet, also drohe ich ihre Verfolgung an. Zweck und Mittel sind beite rechtmässig, ihre verbindung ebenfalls.

Herr Fitzek ist aber kein "Therapeut" auch wenn er sich das vllt einbildet. Daswegen kann er auch niemanden zwingen, sich mit ihm regelmässig zu treffen.
Und ich bin ziemlich sicher, das auch ein tatsächlich zugelassener Psychiater niemand mit der Androhung einer Strafanzeige zu seinem Patientenkreis hinzufügen dürfte.


Ansonnsten könnte man keinen Erpresser veruteilen: Z.b. sowohl sind die Erstattung einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung  als auch die Forderung von Geld für sich genommen zwei rechtmäßige Vorgänge. Eine unberechtigte  Forderung als solche kann jederzeit zurückgewiesen werden. Die Strafbarkeit entsteht dadurch, das zwischen der Forderung und dem angedrohten Übel eine  Konexität hergestellt wird, die nach den §§ 240&253 StGB als verwerflich zu betrachten ist.
Anders sähe es aus, wenn der "Nötiger" sein "Opfer" auffordert, seine Steurerklärung wahrheitsgemäß vorzunehmen. beide einzelvorgänge sind grundsätzlich nicht rechtswidrig, die konexität ist es ebenfalls nicht.

 
Zitat
Allerding darf der Verurteilte hier wählen. Er kann das KRD verlassen oder an der "Therapie" teilnehmen. Ich kann hier keine unverhältnismäßige Relation sehen.
Ja, das darf der erpresste Steuersünder dann auch zahlen oder knast.... :rabbit:

Der Punkt ist nichtmal das Verlassen des KRDs. Vielmehr die Andeutungen, das derjenige sich, wenn er sich für "nicht Therapie beim Kasperl"
 entscheidet, dann sich vor den Gerichten der BRD wird verantworten müssen:

Wenn die Staatsmacht bereits kentniss von den Vorgängen hat, ist das Kasperltheater ehr umsonst. Wenn nicht, muss sie es erst erfahren....
Und hier sind wir wieder beim Steuersünder von vorher.


Klartext:
Du machst was ich will, oder ich zeige dich an.
Und genau dass ist nicht rechtmässig.
« Letzte Änderung: 30. Mai 2015, 20:24:11 von Oberstes_souterrain »
 

Müllmann

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #25 am: 30. Mai 2015, 21:15:32 »
Dann bin ich auch mal kleinlich: Es handelt sich allenfalls um einen untauglichen Versuch. Fitzek hat nicht mehr die Verfügungsgewalt über sein Zwergenreich. Er darf weder Wohnungen kündigen noch Mitgliedschaften im Verein. Das darf nur Oppermann. Bleibt nur die Strafanzeige. Und so wie ich seine Schwurbelität verstehe ist die nur vorgesehen für den Fall, dass die "Therapie" nur vorgetäuscht wird.

Und in der Wahl "Rede alle 3 Monate mit mir oder zieh aus" kann ich keine Nötigung sehen.
 

Offline Oberstes_souterrain

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #26 am: 30. Mai 2015, 22:58:17 »
Und in der Wahl "Rede alle 3 Monate mit mir oder zieh aus" kann ich keine Nötigung sehen.

Nun, da sehe ich die Noetigung eigentlich auch nicht, wohl aber in: "Lass dich von mir Therapieren, oder  verantworte dich vor BRD Gerichten"
Zudem wird das sog Uebel aus Sicht des Opfer bewertet, nicht aus sicht des Taeters, der ind diesem falle ja weiss, das er keine Verfuegungsgewalt ueber die Raeumlichkeiten mehr hat.

Die Wahl der Formulierung deutet darauf hin, das etwas in der BRD real strafbares vorgefallen ist.
Offensichtlich weiss die Staatsanwaltschaft hierzulande davon noch nichts, sonst wuerde der Ralf doch glatt seinem gesetzlichen Richter  entzogen, und stattdessen vor einen richtigen gestellt, so mit Jurastudium und Praedikatsexamen...

Man kann das sehr wohl dahingehend auslegen, das er dann angezeigt wuerde, zumindest sollte man das beim Suppenkasperl.
Um naeheres festzustellen muesste aber der Ralf das Rueckgrat haben, Schellen-piet anzuzeigen. Eine Durchsuchung koennte hier dann naeheres zu tage foerdern, auch wenn ich die Durchfuehrung letzterer ebenfalls fuer unwahrscheinlich halte.
 

Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #27 am: 31. Mai 2015, 00:54:20 »
@ hair mess: Du lehnst dich sehr weit aus dem Fenster mit deinen Vermutungen. Ich weiß ja nicht, was deine Glaskugel so gekostet hat, aber meine zeigt nur Nebel.
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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #28 am: 31. Mai 2015, 01:16:38 »
Herrje. König Plemplem ist eingefallen, dass er im Nebenjob auch noch Richter ist (neben Therapeut, Notar, Oberster Dachrinnenreiniger, Sicherheitsprüfbeauftragter bei der Staatsflottille etc.).

Zum heiteren Tat-Raten noch die Tipps: Es handelt sich um eine Tat, die auch nach bösen BRD-Recht geahndet werden kann. Und zum Urteil ist das nie begründete Gemeinschaftsschutzgericht der (auch nie begründeten) Gemeinde Wittenberg-Apollensdorf zusammen getreten. Ich vermute, dass der oberste Gemeinschaftsschutzrichter gerade noch am Gemeinschaftsschutzgesetz tippt (im KRD gilt bekanntlich: Nulla poena, nulla mens). Gegen was muss solch eine Zwerg(en)gemeinschaft eigentlich geschützt werden?

In so einer Verhandlung und einen Phantasieurteil kann ich auch keine Nötigung entdecken. Aber die so schamhaft umschriebene "selektive Beschränkung" des Orts bis zu einem "positiven Ergebnis" dürfte aus meiner Sicht Freiheitsberaubung sein, wenn der angebliche Delinquent wider Willen an irgendeinem Ort festgehalten wird.

Das "Urteil" ist gewohnt unprofessionell: Bei "1." hat er nicht viel zu befürchten, weil alle Androhungen was ihm beim Vortäuschen der Mitarbeit blüht, amüsanterweise nur unter "2." stehen. Dafür hat er sich aber nicht entschieden.

Hinweis noch zu Fitzeks Unterschrift: Er hat wie meist raumgreifend verschnörkelt als "Peter I F" unterschrieben. Das hat (aus seiner Sicht) aber gar nichts mit Fitzek zu tun. Und es heißt auch nicht "In Fertretung".
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Re: Das "Königliche Gemeinschaftsschutzgericht"
« Antwort #29 am: 31. Mai 2015, 08:24:34 »
Was mich ja an dem Fall mal interessieren würde:

- der Zopf weiß z.B. seit Mai, dass Ralf etwas getan hat, was auch in der BRD bestraft würde. Der Zopf weiß aber im Mai, dass diese Straftat der BRD nicht bekannt ist. Allerdings ist er so schlau, ein teilweise unkenntlich gemachtes Schriftstück dazu ins Netz zu stellen
-  das wie auch immer zu wertende "Angebot" mit den Therapien scheitert
- im September verpetzt der Zopf die Straftat der bösen BRD

Damit hat der Zopf über Monate von einer Straftat gewusst, den Ralf aber von einer Strafverfolgung beweisbar (s. Schriftstück) geschützt. Kann der Zopf dafür nicht auch belangt werden?

(Anhang nur, weil hier noch nicht gesichert)
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