Das Thema hatten wir schon ein paaarmal. Da ich gleich los muss zum Reichstag nur mal kurz die Tatbestandsmerkmale
Betrug (
§ 263 StGB):
- Täuschung
- Irrtum
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden oder -gefährdung
- Vorsatz
- Stoffgleiche Bereicherungsabsicht
- Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz dazu
Täuschung: Jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. (+)
Irrtum: Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren. Vorstellung und Wirklichkeit treffen nicht überein (+)
Vermögensverfügung: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt. Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein, jedoch nicht Verfügender und Geschädigter. Vermögen ist dioe gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer natürlichen oder juristischen Person, unabhängig davon, ob sie dieser rechtlich zustehen oder nicht.(+)
Vermögensschaden: Differenz zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Verfügung (+) bei der NDGK und Reichsbank mit gültigem Kapitalüberlassungsvertrag, (-) bei Reichsbank mit ungültigem Kapitalüberlassungsvertrag, da Rückzahlungsanspruch besteht. Hier aber Gefährdung (+), da Anspruch wohl nicht durchsetzbar.
Vorsatz: Wissentliche und willentliche Täuschung (-), da wohl nicht nachweisbar. Aber Eventualvorsatz (+), da Vermögensschädigung der Anlieger in Kauf genommen wurde
Stoffgleiche Bereicherungsabsicht: Sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Toastbrot fällt hier also mit rein. Vorteil und Schaden müssen uaf derselben Vermögensverfügung beruhen (-) Die Anleger bezahlen ja nicht direkt das Toastbrot. Das macht Peter.
Rechtswiedrigkeit: Täter hat keinen Anspruch auf den Vermögensvorteil und weiß das auch. (-) Es wird Peter kein vorsatz zur Bereicherung nachweisbar sein.
Ich halte Betrug nicht für einschlägig. Andere Meinung vertretbar, bitte um weitere Äußerungen
Unterschlagung (
§ 246 StGB):
- Zueigenung
- Sache
- Fremd
- Beweglich
- Rechtswiedrigkeit
- Vorsatz
Um es kurz zu machen, hier scheitert es bereits an der beweglichen Sache. Maximal bei Bareinzahlungen auf der Reichsbank könnte man das so sehen. Allerdings erfolgte dort eine willentliche Aufgabe des Besitzes und je nach gültiger Vertragsversion auch des Eigentums. Zueinungsabsicht müsste auch nachgewiesen werden, sehe ich als schwierig aber machbar. Insgesamt (-)
Untreue (
§ 266 StGB)
- Missbrauch
- Befugnis über fremdes Vermögen
- Vermögensbetreuungspflicht
- Treuebruch
- Nachteilszufügung
- Vorsatz
Bei der Reichsbank mit ungültigem Kapitalüberlassungsvertrag (+) in Form des Treuebruchs
Bei der Reichsbank mit gültigem Kapitalüberlassungsvertrag (+) in Form des Mißbrauchs
Bei der NDGK gegenüber den Anlegern (-) da kein fremdes Vermögen. Möglicherweise aber Untreue von Peter gegenüber der NDGK, falls diese eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, da Peter Gelder der NDGK für private Zwecke genutzt hat. Beweis schwierig (+)
Wie sehen das andere Rechstkudige? Ist jetzt erst einmal nur eine Kurzbetrachtung, da ich jetzt los muss.