Mit "Hosen runter in finanzieller Hinsicht" meinte ich nur, dass er eben seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen müsse.
Das dürften die meisten auch so verstanden haben.
Übrigens ist es auch bei Schweizer Ergänzungsleistungen so, dass nur ein gewisser Vermögensbetrag frei ist, was darüber hinausgeht, muss für den eigenen Unterhalt verbraucht werden.
Nun, die Barfreibeträge sind hier bei Hartz IV und Sozialhilfe nicht einheitlich. Im SGB II sind sie nach dem Lebensalter gestaffelt (150 Euro pro Lebensjahr plus 750 Euro für dringende Anschaffungen), im SGB XII waren das früher 1.800 Euro bzw. 2.600 fix, jetzt sind es 5.000 fix. Es kann also passieren, daß man beim Verlust der Erwerbsfähigkeit oder beim Bezug einer nicht bedarfsdeckenden Altersrente auch erst die Rücklagen verzehren muß. Und da wird dann zumindest erwartet, daß die Kohle solange reicht, wie es die Leistungen auch müßten.
Es ist sogar so, dass Vermögen, auf das der Anspruchsberechtigte verzichtet hat, indem er es z. B. seinen Nachkommen verschenkt hat, so betrachtet wird, als ob es noch vorhanden wäre. Man kann also z. B. nicht sein Haus oder seine Eigentumswohnung den Kindern überschreiben und dann beim Staat die hohle Hand machen. Das mussten Schweizer schon mehrfach erfahren.
s. § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II:
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§ 31 SGB II Pflichtverletzungen
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
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Und die Folgen finden sich in den §§ 31a und 34 SGB II:
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§ 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.
(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
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§ 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Natürlich wird Depplev immer Gründe finden, warum er "entehrt", "vergewaltigt" usw. wurde, sobald der Staat mal zugreift. Selbst wenn seine Hosen (wörtlich gesprochen) oben bleiben. Einfach alles, was ihm nicht passt, ist "Entehrung", "Vergewaltigung", "Menschenrechtsverletzung" usw. usf.
Der typische Sozialschmarotzer eben. Dabei müßte wenigstens die Hälfte der Leute, die diese Vokabel am Stammtisch in den Mund nimmt, daheim alle Spiegel abhängen oder sich dreimal täglich selbst ohrfeigen. Und wer die Ausschafungsinitiative unterstützte, sollte das auch gelten lassen, wenn es die eigenen Gesinnungsgenossen trifft. Es ist ja nun nicht so, daß die SVP in Basel-Stadt nichts zu sagen hätte. Die stellte bis vor Kurzem sogar den Großratspräsidenten, aber uns Depplev ist immer noch da ...