Immerhin war Merkel bekanntlich mit Harbarth bei Schweinebraten-Essen, da ahnt man was hinten rauskommt ...
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Dabei standen die 16 Länder kurz vor einer Entscheidung über einen neuen Finanzierungsstaatsvertrag, der im Dezember 2024 von allen unterzeichnet werden sollte. Nachdem ARD und ZDF ihre Klage eingereicht hatten, erklärten Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt, den mühsam ausgehandelten Staatsvertrag so lange zu ignorieren, bis die Sender die Beschwerde zurücknehmen. Das ist bis heute nicht geschehen. Selbst als die Beitragskommission KEF im Februar dieses Jahres ihre Berechnungen deutlich korrigierte und empfahl, den Beitrag für zwei Jahre nur noch um 28 Cent und nicht um 58 Cent pro Monat zu erhöhen, blieben die Intendanten stur. Sie hoffen auf ein Urteil zu ihren Gunsten.
Ob es so kommt, wird aber immer fraglicher. Die Anhörung kam für viele Beobachter überraschend, hatte das Gericht in den vergangenen Monaten doch mehrere Stellungnahmen der Beteiligten angefordert, und es schien, als gäbe man sich damit zufrieden. Die jüngsten Berechnungen der KEF, davon zeugen auch die Fragen, die die Länder, Sender und auch die KEF beantworten sollen, haben bei den Verfassungsrichtern aber anscheinend Zweifel aufgeworfen. So soll mündlich geklärt werden, auf welcher Basis die Angaben beruhen, wie valide sie sind, und wie vertrauenswürdig die Auskünfte der Anstalten über ihr Finanzgebaren und ihren „Bedarf“.
Der Tagesordnungspunkt D der öffentlichen Verhandlung befasst sich explizit mit der Sonderrücklage III, also mit den mehr als einer Milliarde Euro, die sich aus höheren Einnahmen ergeben und mit denen die Länder ihre Aussetzung einer Beitragserhöhung begründet haben. Die Neuberechnung der KEF zeigte zudem, dass der „Finanzbedarf“, der wesentlich auf den Aussagen der öffentlich-rechtlichen Sender beruht, sich mit der Einschätzung der Länder deckt, dass für mindestens zwei Jahre keine Erhöhung erforderlich sei.
Die neu vorgeschlagenen 28 Cent für die Jahre 2027 und 2028 entsprechen übrigens knapp 1,5 Prozent des aktuellen Beitrags, und es müssten nach dem noch nicht verabschiedeten Entwurf des „Widerspruchsmodells“, das künftig für die Festlegung des Rundfunkbeitrags gelten könnte, mindestens drei Länder dagegen votieren, damit die Steigerung nicht automatisch Gesetzeskraft bekommt. Deshalb ist es wahrscheinlich, dass sich die Karlsruher Richter die Wirkung dieses Gesetzesentwurfs genauer erläutern lassen.
Die noch nicht beschlossene neue Vereinbarung der Länder über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten könnte auch den Intentionen der obersten Verfassungshüter entgegenkommen, sich nicht zu einer Ersatz-KEF zu entwickeln. Mehrfach hatte sie andere Verfahren zur Beitragsfestsetzung angeregt, die die Rundfunkkommission der Länder allerdings nicht umgesetzt hat. Mit dem Urteil ist im September zu rechnen.