Ich lese gerade das hessische Schulgesetz:
https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hkm/hessisches_schulgesetz_mit_inhaltsverzeichnis_stand_20140522.pdfHübsch der §60(2): "Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt werden.
Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gründen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden."
Das wird Liane aber gar nicht freuen.
Dann gibt's §65: "Ruhen der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und drei Monate nach einer Niederkunft. Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen. Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern aufgrund eines pädagogisch- psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens. Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die Jugend- und Sozialbehörden."
Ob Tochter V. etwa darunter fällt?
Nun folgen aber Bestimmungen, die Liane sicher zum Toben treiben werden:
§67(1): "Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, erforderlichenfalls zur Entscheidung über die Schulaufnahme vorzustellen und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten."
§68: "Schulzwang
Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, die Kinder- und Jugendhilfe, den Ausbildenden und den Arbeitgeber oder gemeinsame Gespräche der Beteiligten erfolglos geblieben sind. Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Bei der Zuführung kann die Hilfe der für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort der oder des Schulpflichtigen örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand) in Anspruch genommen werden."